Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130665/5/BMa/Sta

Linz, 14.06.2010

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, vom 22. Februar 2010, gegen die Vollstreckungsverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Februar 2010 betreffend Verwaltungsstrafverfahren nach dem Oö. Parkgebührengesetz iVm der Parkgebührenverordnung von Linz betreffend die Geschäftszahl 933/10-553711 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Berufung vom 23. Februar 2010 im Verwaltungsstrafverfahren Zl. 933/10-553711 des Magistrats der Landeshauptstadt Linz liegt keine Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu Grunde.

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurden die Strafverfügungen in anderen Verfahren der Empfängerin am 7. August 2009 persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 20. August 2009 erhob X Einspruch gegen diese.

 

Am 2. Februar 2010 sind daraufhin in anderen Verfahren Vollstreckungsverfügungen ergangen.

 

1.2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 erhob die Rechtsmittelwerberin Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, die Vollstreckungsverfügungen (gemeint: in anderen und in diesem Verfahren) seien unzulässig, weil kein tauglicher Exekutionstitel vorliege. Die Leistungsbescheide (Strafverfügungen), die die Exekutionstitel für die Vollstreckungsbescheide bilden würden, seien auf Grund der fristgerechten Einsprüche vom 20. August 2009 ex lege außer Kraft getreten. Die Strafverfügungen hätten nie in Rechtskraft erwachsen können und es liege kein tauglicher Exekutionstitel vor. Das Schreiben der Behörde vom
16. November 2009, mit dem ihre Einsprüche wegen eines angenommenen Formmangels zurückgewiesen worden seien, sei von ihr als Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gewertet worden, auf welchen sie in angemessener Frist reagiert habe. Die Strafverfügungen seien allesamt ex lege außer Kraft getreten.

 

2. Mit Schreiben vom 16. März 2010 wurden vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Verwaltungsakten vorgelegt.

Ergänzend wurde angeführt, dass zu AZ. 933/10-553711 gar keine Vollstreckungsverfügung erlassen worden sei (gegen die eine Berufung möglich wäre), weil die Strafverfügung bezahlt worden sei.

Der Bw wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 führt sie "zur Vollstreckungsverfügung Zl. 933/10-552711" (gemeint: das anlässlich ihrer Berufung gegen eine nicht ergangene Vollstreckungsverfügung beim Magistrat anhängige Verfahren) aus:

"Falls diese Vollstreckungsverfügung aufgrund (irrtümlicher?) Tilgung für dieses Verfahren gegenstandslos wurde, ist die Berufung gegen diese eine (!) Vollstreckungsverfügung als unzulässig zurückzuweisen. Einen größeren Beitrag zum Verfahren kann ich dazu leider nicht erbringen."

Weiters wurden in dieser Eingabe weitere Ausführungen zu den übrigen, bereits beim unabhängigen Verwaltungssenat abgeschlossenen Verfahren, gemacht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Das Vollstreckungsverfahren setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitel) voraus (Walter/Thienel17 § 10 VVG Erl.1). Die Verfahrensbestimmungen des § 10 VVG betreffen nur das von der Vollstreckungsbehörde geführte Verfahren.

Weil kein Vollstreckungstitel vorliegt, kommen nicht die Verfahrensbestimmungen des VVG, sondern jene des AVG zur Beurteilung der Berufung zur Anwendung.

 

Gem. § 63  Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Außer im Fall einer Zurückverweisung hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (§ 66 Abs.4 AVG).

 

Ein Eingehen auf die Berufung zur Rechtmäßigkeit der Bevollmächtigung eines Vertreters der Bw zur Erhebung eines Einspruchs kann unterbleiben, hat die Rechtsmittelwerberin doch – offenbar irrtümlich – den mit der Strafverfügung vorgeschriebenen Betrag bereits getilgt. Es ist daher auch keine Vollstreckungsverfügung ergangen, gegen die eine Berufung möglich gewesen wäre oder auf den sie sich in ihrer Eingabe beziehen hätte können.

Die Berufungswerberin ist damit nicht rechtsmittellegitimiert.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

Rechtssatz zu VwSen 130665/5/BMa/Sta vom 14. Juni 2010

 

§ 10 VVG iVm § 63 und § 66 AVG:

 

Es ist keine Vollstreckungsverfügung ergangen, gegen die eine Berufung möglich gewesen wäre.

Die Bw ist damit nicht rechtsmittellegitimiert.

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 

 

 

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