Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165020/4/Fra/Ka/Gr

Linz, 10.06.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.2.2010, VerkR96-3132-2009, wegen Übertretung des § 82 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 170 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II.                 Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (17 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 67 Stunden) verhängt, weil er in der Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X nächst dem Haus Nr. X am 30.9.2009, um 08.00 Uhr das Kraftfahrzeug, X, schwarz, ohne Kennzeichentafeln auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, obwohl er hiefür keine Bewilligung der Behörde besessen hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob im Sinne der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG eine Herabsetzung der Strafe vertretbar ist. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel ua Folgendes vor:

 

"Wegen dieser Verwaltungsvergehen wurde ich schon mit Straferkenntnis vom 17.3.2010, VerkR96-511-2009 und VerkR96-512-2009 bestraft. Ich glaube, dass gemessen an meinem Einkommen der Strafbetrag zu hoch ist und ersuche, diesen zu reduzieren".

 

Die belangte Behörde teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass der Bw mit Straferkenntnis, VerkR96-512-2009, bestraft wurde, weil er am 20.10.2008, 06.00 Uhr, bis 04.11.2008, 04.00 Uhr, in der Gemeinde X nächst dem Haus X ein Kraftfahrzeug (VW Bus, Farbe weiß) ohne Kennzeichen abgestellt hat.

 

Weiters wurde der Bw mit Straferkenntnis vom 17.3.2010, VerkR96-511-2009, wegen einer Übertretung des § 82 Abs.2 StVO 1960 deswegen bestraft, weil er am 10.10.2008 um 08.30 Uhr den PKW, X, schwarz, ohne Kennzeichentafel im Gemeindegebiet X nächst dem Haus Nr. X, abgestellt hatte.

 

Beiden Straferkenntnissen ging eine Strafverfügung jeweils vom 12.2.2009 voraus, gegen die der Bw Einspruch erhoben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Oö. Verwaltungssenat nicht mitgeteilt, dass der Bw jeweils auf ein Rechtsmittel gegen diese Straferkenntnisse verzichtet hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Straferkenntnisse zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses (29.3.2010) selbst bei mündlicher Verkündung noch nicht rechtskräftig gewesen sein konnten. Wurden diese Straferkenntnisse nämlich mündlich verkündet, sind sie erst am 31.3.2010 bei Nichteinbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig geworden. Wurden diese Straferkenntnisse erst nach dem 17.3.2010 zugestellt, wurden sie erst zu einem späteren, dem Oö. Verwaltungssenat nicht bekannten Zeitpunkt, rechtskräftig. Die oa Straferkenntnisse vom 17.3.2010 können daher bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet werden. Daraus resultiert die Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß. Die nunmehr bemessene Strafe ist unter Berücksichtigung der vom Bw in seiner Berufung angegebenen sozialen- und wirtschaftlichen Situation tat- und schuldangemessen festgesetzt. Festzustellen ist, dass eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro wegen einer gleichartigen Übertretung in Höhe von 150 Euro den Bw nicht abhalten konnte, neuerlich gegen die übertretene Norm zu verstoßen. Eine Herabsetzung der Strafe verbietet sich daher auch aus spezialpräventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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