Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522565/9/Br/Th

Linz, 10.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 14. April 2010, Zl. VerkR07/134019, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 und §§  4 Abs.3 u. Abs.6 Z2 lit.a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz der Berufungswerberin eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit um ein Jahr – bis 21.01.2012 –verlängert.

Es wurde ferner ausgesprochen die Berufungswerberin habe  sich binnen 4 Monaten - gerechnet ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides – einer Nachschulung zu unterziehen und ihr (der Behörde) den Führerschein binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zwecks Vornahme der erforderlichen Eintragung vorzulegen.

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 4 Abs. 3, Abs.6 Ziffer 2 lit. a und Abs. 8 Führerscheingesetz – FSG sowie 59 Abs.2 Allge­meines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG

 

 

1.1. Begründend wurde auf die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.3.2010 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Berufungswerberin um 21 km/h verwiesen.

 

2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2.1.  Die Berufungswerberin erhob dagegen fristgerecht Berufung und führt im Ergebnis aus, bei der fraglichen Fahrt am 5.03.2010 das Fahrzeug nicht gelenkt gehabt zu haben. Die Lenkerin sei ihre Mutter Frau X gewesen.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.2 Z1 AVG in Verbindung mit den ergänzenden Erhebungen und dem  dazu gewährten Partiengehör unterbleiben. 

 

 

3.1. Da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat neben der Akteneinsicht ergänzend Beweis erhoben durch Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend den Status der Strafverfügung vom 19.3.2010, VerkR96-2293-2010. Die Berufungswerberin wurde  mit Schreiben (E-Mail) vom 3.5.2010 die Sach- u. Rechtslage klargelegt und ihr die Möglichkeit zur Äußerung eröffnet.

 

 

3.2. Sachverhalt:

Wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte – was nun letztlich nach Abweisung des diesbezüglichen Wiederaufnahmeantrages abermals bekräftigt ist – wurde wider die Berufungswerberin von Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit 19.3.2010, VerkR96-2293-2010, eine Strafverfügung erlassen, worin ihr zur Last gelegt wurden, sie habe am 5.3.2010 um 13.37 Uhr, im Ortsgebiet von Gmunden, auf der B 144, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, die im Ortsgebiet zulässige Höchstge­schwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Diese Feststellung blieb unbekämpft.

Der Strafbetrag über 80 Euro wurde aus diesem Anlass am 1.4.2010 einbezahlt.

 

3.2.1. Wenn die Berufungswerberin nunmehr in dieser Berufung ihre Mutter als Lenkerin benennen will, steht dem der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch entgegen. Jedenfalls kann im Rahmen dieses Verfahren die Frage der rechtskräftig festgestellten Lenkereigenschaft nicht mehr neu aufgerollt werden.

 

 

3.2.2. Die Berufungswerberin reagierte auf das h. Parteiengehör vom 3.5.2010 durch ein Telefonat  ihres Vaters welcher vermeinte Sinne der Gerechtigkeit auf eine Wiederaufnahme plädieren zu wollen (gemeint des Verwaltungsstrafverfahrens).

Dies geschah laut Rückfragte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden noch an diesem Tag (AV v. 3.5.2010, 15:30 Uhr mit einer Vertreterin dieser Behörde).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Mai 2010 wurde jedoch der diesbezügliche Antrag vom 3. Mai 2010 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Auch dieser Bescheid ist laut Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 10.6.2010 mit Ablauf des 4.6.2010 in Rechtskraft erwachsen.

Demnach ist in Bindung an den Spruchinhalt der oben bezeichneten Strafverfügung von der Begehung der zur Nachschulung führenden Übertretung auszugehen.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Begeht die Besitzerin einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ..., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung de Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit zwischen Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Die Besitzerin des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt u.a. als schwerer Verstoß, wer die ziffernmäßig festgesetzte Höchstgeschwindigkeit (Feststellung mit technischen Hilfsmittel)  um mehr als 20 km/h überschreitet. Die Überschreitung liegt mit 21 km/h wohl nur im geringst möglichen Umfang vor, jedoch ist die hier ausgesprochene Rechtsfolge ab diesem Umfang rechtlich zwingend vorgegeben.

 

 

4.1. Gemäß der Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. März 2010 hat auch die Berufungsbehörde als Administrativbehörde von der Begehung der o.a. Übertretung auszugehen (vgl. unter vielen VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166 mit Hinweis auf VwGH vom 23. April 2002, 2002/11/0069 und VwGH 28. Mai 2002, Zl. 2002/11/0079. Eine Neuaufrollung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens ist im Rahmen  dieses Verfahrens nicht mehr möglich.

Die Berufungsbehörde übersieht wohl nicht, dass hier die Nachschulung unbeachtlich der wahren Tatbegehung aber ausschließlich durch die Präsumtion der Rechtskraft zu absolvieren ist.

 

Das Rechtsmittel war daher abzuweisen.

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum