Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522574/5/Sch/Th

Linz, 10.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. April 2010, Zl. VerkR-06/077592, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2010 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und der Lenkverbote auf 6 Monate herabgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. April 2010, Zl. VerkR-06/077592, wurde Herrn X die von (CS) am 17. Juni 2008 unter der Zl. 870716/0000 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Herrn X gemäß § 25 Abs.1 und Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 24 Monaten – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Weiters wurde Herrn X gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraft­fahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – verboten.

 

Außerdem wurde Herrn X gemäß § 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass es die Erstbehörde mit der Bescheiderlassung offenkundig sehr eilig hatte, da nicht einmal Zeit blieb, das Recht auf Parteiengehör zu wahren. Vielmehr hat die Behörde sogleich einen Entziehungsbescheid erlassen, diesen durch Polizeiorgane zustellen und dem Berufungswerber bei der Zustellung auch gleich den Führerschein abnehmen lassen. Diese Vorgangsweise ließ bei der Berufungsbehörde vorerst den Eindruck entstehen, dass eigentlich ein Mandatsbescheid gemeint sein könnte, der bloß versehentlich der Berufungsbehörde vorgelegt wurde. Tatsächlich lässt aber die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid keine andere Auslegung zu, als dass es sich doch um einen abschließenden Entziehungsbescheid handelte. Die vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Berufung war daher vom Oö. Verwaltungssenat in Behandlung zu nehmen.

 

Aufgrund dieser eiligen Vorgangsweise der Erstbehörde war es ihr naturgemäß nicht möglich, auf den Fall selbst einzugehen. Dies wurde von der Berufungsbehörde nachgeholt.

 

Im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert.

 

Demnach liegt dem angefochtenen Bescheid der Umstand zugrunde, dass der Berufungswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom
9. März 2010 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 erster, zweiter und achter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde.

 

Gemäß § 43 Abs.1 StGB wurde ihm die gesamte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 Führerscheingesetz stellt eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz eine Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Inhabers einer Lenkberechtigung ausschließt.

 

Die Bestimmung des § 28a Suchtmittelgesetz, der Suchtgifthandel, ist im Zuge einer Novelle des Suchtmittelgesetzes mit 1. Jänner 2008 in den Rechtsbestand getreten. Er findet sich demnach nicht in der Deliktsaufzählung des § 7 Abs.3 FSG. Im Rahmen der bloß demonstrativen Aufzählung in diesem Katalog kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Suchtgifthandel eine die Verkehrszuverlässigkeit ebenso ausschließende analoge Übertretung darstellt. Der Strafrahmen gemäß § 28a Abs.1 Suchtmittelgesetz, nämlich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, ist derselbe wie jener nach § 28 Abs.2 leg.cit.

 

Die gegenständliche Berufung richtet sich demnach auch nicht gegen die Entziehung der Lenkberechtigung dem Grunde nach, sondern gegen die von der Erstbehörde erstellte negative Zukunftsprognose, wonach der Berufungswerber erst nach einem Zeitablauf von 2 Jahren seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde.

 

Im Ergebnis hat der Berufungswerber damit recht. Das Gericht hat es weder aus general- noch aus spezialpräventiven Erwägungen heraus für erforderlich erachtet, auch nur einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Dies lässt nur die Annahme zu, dass weder die Verwerflichkeit der vom Berufungswerber gesetzten Taten noch die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe gebieten. Das Gericht hat also den Berufungswerber in Freiheit belassen und somit zum Ausdruck gebracht, dass auch die Strafe in dieser Form, nämlich in jener der bedingten Nachsicht, ausreichen wird, um den Berufungswerber künftighin von weiteren Taten abzuhalten.

 

Hinweise darauf, dass beim Berufungswerber eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG vorliegen würde, sind nicht einmal ansatzweise gegeben, sodass die anzunehmende mangelnde Verkehrszuverlässigkeit auf die Bestimmung des § 7 Abs.1 Z2 leg.cit zu stützen ist. Warum allerdings gleich ein Zeitraum von 2 Jahren anzunehmen wäre, für welchen die Gefahr besteht, dass sich der Berufungswerber wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen würde, kann von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden.

 

Vielmehr scheint er derzeit, dies war der Eindruck bei der Berufungsverhandlung, in weitgehend geordneten Verhältnissen zu leben, insbesondere hat er einen fixen Arbeitsplatz und die Aussicht, im Herbst 2010 eine intensive Weiterbildung zu absolvieren, um seine Situation noch zu verbessern. Auch die privaten Verhältnisse scheinen, soweit dies überhaupt beurteilbar ist, soweit unauffällig.

 

Andererseits hat der Berufungswerber die Delikte, wegen derer er gerichtlich verurteilt wurde, schon über einen längeren Zeitraum begangen. Offenkundig war es polizeilichen Ermittlungen zu verdanken, dass diese Tätigkeit beendet wurde. Die Berufungsbehörde gelangt daher auch zu der Ansicht, dass der Berufungswerber über einen gewissen Zeitraum noch nicht als verkehrszuverlässig angesehen werden kann. Wenngleich nicht verkannt wird, dass höchstgerichtlicherseits bei Suchtgiftdelikten durchaus solche Entziehungszeiten, wie von der Erstbehörde verfügt, in entsprechenden Entscheidungen gestützt wurden, allerdings ist stets der entsprechende Einzelfall zu beurteilen. Eine sehr wesentliche Grundlage dafür ist naturgemäß die Entscheidung des Gerichtes, die hier eine relativ positive Zukunftsprognose für den Berufungswerber beinhaltet. Da die Entziehung der Lenkberechtigung keinesfalls eine Strafe sein soll, sondern sich darauf zu beschränken hat, aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit die unumgänglich notwendige Zeit festzusetzen, an der eine Person nicht als Kraftfahrzeuglenker am Verkehr teilnehmen darf, konnte im vorliegenden Fall mit einer Entziehungsdauer von 6 Monaten das Auslangen gefunden werden. In diesem Sinne war auch die Dauer der Lenkverbote festzusetzen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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