Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530947/26/Re/Sta/Ba VwSen-530948/6/Re/Sta/Ba VwSen-530949/6/Re/Sta/Ba

Linz, 16.06.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von x vom 23. Juni 2009, x, x vom 22. Juni 2009, x sowie x vom 24. Juni 2009, x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2009, Ge20-8245-49-2009, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungs­genehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
8. Juni 2009, Ge20-8245-49-2009, wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 8. Juni 2009, Ge20-8245-49-2009, über Antrag der x, x, die gewerbebehördliche Betriebs­anlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Schweißroboters "Cloos ROMAT 350" samt Schweißrauchabsaugung im Dreischichtbetrieb im Standort x unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere zweier mündlicher Augen­scheinsver­handlungen am 18. März 2008 sowie am 7. April 2009 hätten die schlüssig und nachvollziehbaren gutachtlichen Feststellungen des lärmtechnischen, lufttechnischen und medizinischen Amtssachverständigen ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere sei durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass Lärmmessungen und Beurteilungen ergeben haben, dass diesbezüglich keine Änderung der örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist und in Bezug auf die Emissions- und Luftschadstoffe Grenzwerte der TA-Luft 2002 bei sachgemäßem Betrieb bei weitem unterschritten würden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben Herr x, x mit E-Mail vom 23. Juni 2009, x, mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 sowie x, mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit nachstehenden Vorbringen:

 

Berufung x:

Den Einwendungen sei ungenügend Rechnung getragen worden. Während des Verfahrens hätten sich die Grundlagen geändert, ohne die Beteiligten zu informieren. Die Genehmigung sei erteilt worden, obwohl noch Prüfergebnisse von fraglicher Aussagekraft ausstünden. Die Anlage sei bereits ohne Genehmigung in Betrieb gegangen.

 

Berufung x:

Beantragt werde, bereits ergangene Bescheide zu berücksichtigen und den derzeitigen Stand der Belästigung festzuschreiben. Es solle eine Vereinbarung zwischen den Nachbarn und der Firma x abgeschlossen werden, in der eine Höchstgrenze der Beeinflussung festgeschrieben und ein Rechtsfrieden hergestellt würde. Das Unternehmen x sei neben einem Wohn- und Siedlungsgebiet nicht zulässig, da es zu ständigen schweren Beeinträchtigungen der Anwohner käme. Die Widmung Betriebsbaugebiet sei für diesen Betrieb nicht ausreichend. Beantragt werde die Zurverfügungstellung eines selbst gewählten gerichtlich beeideten Sachverständigen, da auch die Bezirkshauptmannschaft die Anlage nicht von sich aus beurteilen könne und Rat bei Sachverständigenaus­sagen außerhalb des Amtes suche. Anrainer müssten Freizeit und Energie für Gewerbeverhandlungen opfern, dazu kämen Vermögensschäden und Schäden an der Gesundheit. Ein Mehrschichtbetrieb und Abluftanlage mit einer Emission von 94 dB in unmittelbarer Nähe eines Wohngebietes sei nicht angebracht. Die Anlage würde schon längst betrieben. Noch vor Abschluss der Verhandlung würden Anrainer den befürchteten Gefahren ausgesetzt. Unklar sei, warum dieser Zustand 1 Jahr toleriert werde. Die Gutachten über Lärm und Staub basieren jeweils auf dem Ist-Zustand. Dieser werde mit jeder zusätzlichen Genehmigung nach oben verschoben. Bei der Beurteilung der Ist-Situation von der Amtsärztin werde nicht berücksichtigt, dass der Ist-Lärm von der Bahnlinie durch die Baulichkeiten der Firma x auf das Wohngebiet gelenkt würde. Beantragt werde die Errichtung von Schallschutzmaßnahmen. Die medizinische Gutachterin habe sich mit dem Betrieb der Firma x nicht ausreichend beschäftigt. Das Gutachten sollte erst nach Überarbeitung als Grundlage herangezogen werden. Beantragt werde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Beispielhaft dazu wird vorgebracht, dass nicht geregelt sei, wie die bei der Produktion entstehenden krebserregenden Stoffe, die in einem Behälter gesammelt werden, regelmäßig geleert bzw. entsorgt werden. Die Trennung der Verfahren zu Ge20-8245-51-2009 und Ge20-8245-49-2009 sei aus nicht ersichtlichen und nachvollziehbaren Gründen erfolgt. Dadurch würden den Nachbarn zusätzliche Kosten (bis zu mehreren tausend Euro) entstehen. Beantragt werde, gleichzeitig auf eine Vergebührung zu verzichten. Unterlagen mit Bescheid und Verhandlungsschrift würden 57 Seiten hoch komplizierte technische Sachverhalte umfassen. Diese Unterlagen könnten nicht binnen zwei Wochen erfasst werden. Beantragt werde eine Verlängerung der Abgabefrist um 3 Monate.

 

 

Berufung x:

Die Anlage sei bereits vor Ende der Verhandlungen errichtet und betrieben worden. Dies sei bei Akteneinsicht nicht ablesbar gewesen. Eine ursprüngliche Darstellung betreffend die Erzeugung krebsergzeugender Stoffe sei später als "irrtümlich" zurückgezogen worden. Das ursprüngliche Datenblatt sei durch eine neue Betriebs- und Wartungsanleitung ersetzt worden, um die unveränderte Anlage für krebserzeugende, ätzende Stoffe in Betrieb nehmen zu können. Dies sei der Behörde noch 2 Tage vor dem Verhandlungstermin zur Einsicht aufgetischt worden. Einem vorläufigen Betrieb sei nicht zugestimmt worden. Die zugesicherte Bekanntgabe der Größenverteilung der erzeugten Partikel werde im Gutachten als nicht nachvollziehbar bzw. im Übrigen als nicht erforderlich erachtet. Es zähle allein das Gewicht. Es sei nicht verantwortbar, über die Konsequenzen von krebserzeugendem Feinstaub nicht nachzudenken. Entgegen den Vorgaben der TA-Luft werde die Stoffmenge nicht auf Maximaldurchsatz, sondern auf normale Betriebsbedingungen berechnet, woraus nur etwa zwei Drittel der eigentlich zu Grunde zu liegenden Belastung ergäbe. Die gesundheitliche Relevanz von Cr-VI-Verbindungen werde heruntergespielt und der entstehende Nickelanteil im Staub von der Amtsärztin übergangen.

Chrom (VI +) bzw. Nickelpulver- und Nickeloxidpartikel seien als krebserzeugend der Klassen I bzw. II gelistet, Nickel zusätzlich mit sensibilisierenden/allergieerzeugendem Risiko. Der Legierungsgrad der verarbeiteten Materialien lasse keinen Rückschluss auf die Emissionen zu; trotzdem werde ein Material mit verborgen gehaltener Zusammensetzung als Referenz angeführt. Dies werde mit der Aussage, "der Gehalt an den von Herrn x angeführten anderen Komponenten kann daher nur um Größenordnungen darunter liegen". Die exemplarische Messung an nur einem Material sei nicht aussagekräftig. Fraglich bliebe, warum das Ziehen von Bodenproben nicht zu verantworten sei. Weiters erzeuge der Betrieb kein "weißes" Schallrauschen, sondern sei tonbehaftet als pfeifendes Summen zu hören. Die periodische Abreinigung des Filters treibe den Pegel periodisch um +10 dB in die Höhe, wodurch die Schallbelastung eine zu- und abnehmende werde. Dieses ungleichmäßige Hintergrundgeräusch während der Nachtstunden sei übergangen worden. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen sei zu kurz und werde eine Verlängerung beantragt. Weiters auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Beantragt werde darüber hinaus die kostenfreie Zurverfügungstellung eines gerichtlich beeidigten Sachverständigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Akt der belangten Behörde zu Ge20-8245-49-2009 sowie Einholung ergänzender Gutachten aus den Bereichen Luftreinhaltung bzw. –technik und Medizin, all dies unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Zunächst hat die Konsenswerberin und Anlageninhaberin in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2009 zu den Berufungsvorbringen vorgebracht, dass der laufende Kontakt mit den Anrainern im Zuge von verschiedensten Projekten permanent gegeben sei. Auch werde in Verhandlungen über zukünftige Bauvorhaben, wie auch in einer Nachbarschaft-/Informationsveranstaltung vom 10. Juni 2008 über geplante und zukünftige Bauvorhaben informiert. Es sei somit ein steter Informationsaustausch und der Kontakt zu den betroffenen Anrainern und Nachbarn gegeben. Darüber hinaus würde auf Wünsche und Anliegen der Anrainer immer wieder umgehend und sofort reagiert. So seien zB Schadstellen im Bereich der Werkseinfahrt und der damit verbundenen Möglichkeit für eventuell auftretende unnötige Lärm- bzw. Belästigungsquellen einer sofortigen Sanierung zugeführt und beseitigt worden. Der verfahrensgegenständliche Schweißroboter sei angeschafft worden, um einerseits eine höhere Qualität und weniger Nachtarbeit zu bewirken, andererseits den Betrieb von 4 manuellen Schweißarbeitsplätzen zu ersetzen. Eine maßgebende Ausweitung der Schweißproduktivität sei damit nicht verbunden, ebenso wenig  eine Ausweitung des innerbetrieblichen Verkehrs durch Zu- und Abfahrten. Der Schweißroboter ersetze die genehmigten manuellen Schweißarbeitsplätze und verbessere auf Grund neuer Technologien und Filtertechniken (Stand der Technik) den eventuell anfallenden Schadstoffausstoß sowohl in Hinsicht Luft als auch Lärm. Es sei somit lediglich ein Austausch von "manuell" auf "halbautomatisch" durchgeführt worden. Zur Erlangung konkreter und exakter Angaben betreffend eines allfälligen Schadstoffausstoßes sei der Schweißroboter für Test-, Probe- bzw. Messzwecke und für die Erstellung von Schweißparametern für unterschiedlichste Materialien eingeschaltet und die geforderten Analysen und Gutachten bzw. Messungen getätigt worden. Die Ergebnisse seien von Gutachtern und Amtssachverständigen genauestens überprüft, kontrolliert und begutachtet und in Ordnung befunden worden. Der Schadstoffausstoß in Bezug auf Abgase an die Luft sei wesentlich geringer als der üblicher häuslicher Heizungsanlagen. Dies sei auch vom Amtssachverständigen bestätigt worden. Erhöhungen des innerbetrieblichen Verkehrs sowie der angeführten Lkw-Zu- und –abfahrten, weiters Erhöhung von Staplerverkehr auf dem Betriebsgelände seien nicht zu erwarten. Es handle sich lediglich um den Austausch bzw. den Ersatz von manuellen Schweißarbeitsplätzen. Ein umfangreiches Lärmschutzprojekt und eine neuestes Lärmschutzgutachten sei als Projektsergänzung vorgelegt worden. Die in den Berufungen angeführten Einwendungen seien nicht von Bedeutung, da alle im Sinne des Schutzes der Anrainer und der Umwelt  gestellten und gesetzlich nötigen und vorgeschriebenen Auflagen bzw. Forderungen erfüllt würden. Beantragt werde eine positive Erledigung des Ansuchens.

 

4.2. Das zum durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere zu den Berufungsvorbringen eingeholte ergänzende luftreinhaltetechnische Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. Jänner 2010, UBAT-804037/8-2009, wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Darin kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"A) Einsprüche von Frau und Herrn x vom 22.6.2009

 

Als erstes wird vorgebracht, dass in den ursprünglichen Einreichunterlagen in einem Datenblatt der Fa. x (Hersteller der Filteranlage) festgestellt wurde, dass die Filteranlage u.a. zum Filtrieren von krebserzeugenden Stoffen nicht geeignet sei. Nachdem im Schweißrauch der gegenständlichen Anlage auch Chrom6+ enthalten sei, wobei Chrom6+ als krebserzeugend eingestuft sei, wäre die gegenständliche Anlage zur Filtrierung des Schweißrauches, der beim Schweißen von Edelstahl entsteht, nicht geeignet. Angemerkt wird, dass das angeführte Datenblatt vor der Verhandlung am 7. April 2009 gegen ein Datenblatt ausgetauscht wurde, in dem die oben angeführten (irreführenden) Aussagen nicht mehr enthalten waren.

 

Fachlich ist zur Aussage im Datenblatt der Fa. x, dass die Filteranlage dieser Firma zum Abscheiden von krebserzeugenden Stoffen nicht geeignet sei, zuerst fest zustellen, dass die krebserzeugende Wirkung lebende Wesen voraussetzt, die an Krebs erkranken können. Technische Anlagen sind von dieser Wirkung ausgeschlossen.

 

Es ist nun allgemein bekannt, dass eine Vielzahl unterschiedlichster chemischer Substanzen die Wirkung "krebserzeugend" besitzen, wobei sie sich chemisch von nicht Krebs erzeugenden Substanzen oft nur geringfügig unterscheiden.

Filteranlagen, wie sie von der Fa. x hergestellt werden, scheiden feste Inhaltsstoffe oder Aerosole aus Produktions- oder Verarbeitungsprozessen aus der Abluft an Filtermatten ab, wobei die Abscheidung nicht davon abhängt, ob ein Stoff krebserzeugend oder nicht krebs­erzeugend ist (andernfalls wäre dies eine einfache und kostengünstige Methode, um eine krebserzeugende Wirkung bei einer Substanz festzustellen).

 

Nachdem Filteranlagen nicht zwischen krebserzeugenden und nicht krebserzeugenden Substanzen unterscheiden können, ist es offensichtlich und für jedermann sofort erkennbar, dass die Angabe im Datenblatt der Fa. x, dass die Anlage dieser Firma zur Abscheidung krebserzeugender Stoffe nicht geeignet ist, falsch sein muss.

Angemerkt wird, dass dieser Punkt im Rahmen der Verhandlung am 7. April 2009 von mir ausführlich erläutert wurde, ohne dass diesen Aussagen seitens der Anrainer widersprochen worden wäre. Ebenso ist festzustellen, dass die Filteranlagen der Fa. x insbesondere in Firmen der Stahlerzeugung und Stahlbearbeitung eingesetzt werden und dass die Aerosolabscheidung von Schweißrauch eines der Haupteinsatzgebiete der Filteranlagen der Fa. x ist.

In der Folge wird im Einspruch x bemängelt, dass die Größenverteilung der erzeugten Partikel nicht erhoben wurde. Grund dafür ist, dass

1)      sowohl emissions- als auch immissionsseitig gemäß TA-Luft, die in diesem Fall als Stand der Technik zu betrachten ist, nur Grenzwerte für die Konzentration vorhanden sind und

2)      die Größenverteilung der erzeugten Partikel vom jeweils eingesetzten Stahl, der Dicke dieses Stahls und dem verwendeten Schweißdraht, d.h., jeweils von den im Einzelfall vorhandenen Bedingungen abhängt.

Eine Bekanntgabe irgendwelcher im Einzelfall gemessener Größenverteilungen wäre daher zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Antrages weder erfolgreich noch hilfreich gewesen.

In weiterer Folge wird in der Einwendung x wiederum, wie bereits im bisherigen Verfahren behauptet, dass die "anfallende Stoffmenge nicht auf Maximaldurchsatz, sondern auf normale Betriebsbedingungen" berechnet wird. Aus dem Einspruch geht zuerst nicht klar hervor, worauf sich diese Forderung bezieht. Ein Vergleich mit den bisherigen Vorbringen der Anrainer führt zur Vermutung, dass gefordert wird, die Emissionsberechnung mit den 6000 m3/h, die als Maximaldurchsatz des Filters angegeben werden, durchzuführen. Es wird daher noch einmal klargestellt:

Der Maximaldurchsatz (= der maximale Volumenstrom) einer Anlagenkonfiguration wird immer durch die Leistung des jeweiligen Ventilators bestimmt. Im gegenständlichen Fall wurde der max. Volumenstrom It. Messbericht der Fa. x, Zahl GZ: 232-2008, mit 4700 Betriebs-m3/h, entsprechend 4030 Norm-m3/h (trocken) bestimmt. Die gemessenen 4700 Betriebs-m3/h stimmen hervorragend mit den Projektsangaben von 4750 Betriebs-m3/h überein.

 

Wenn nun gefordert wird, die Emissionsberechnung mit den 6000 m3/h, die als Maximaldurchsatz des Filters im Einreichprojekt angegeben worden sind, durchzuführen, würde diese Art der Berechnung und erst recht die technische Umsetzung zu Nachteilen für die Anrainer führen:

1)      Bei gleichbleibender Emission (und diese wird ja durch eine Veränderung des Volumenstromes nicht verändert!) führt eine rechnerische Erhöhung des Volumenstroms (wie im Einspruch x gefordert) zu einer geringeren Emissionskonzentration der Schadstoffe.

2)      Die Abscheideleistung eines Filters ist bei gleichem Schadstoffmassenstrom von der Filterflächenbelastung abhängig: je höher diese ist (d.h. je größer der Volumenstrom ist), desto schlechter ist die Abscheidung der Partikel.

 

Die Forderung in der Einwendung x, die Emission auf einen Volumenstrom von 6000 m3/h zu beziehen, ist daher für die Anrainer kontraproduktiv und nicht verständlich.

In weiterer Folge wird in der Einwendung x der Nickelgehalt im Staub angesprochen. Eine Erörterung dieses Punktes ist jedoch nicht erforderlich, da die von der Fa. x gemessene Gesamtstaubkonzentration bereits eine Zehnerpotenz unter dem Emissionsgrenzwert der TA-Luft für Nickel liegt.

 

Das weitere Vorbringen zur angeblichen Verwendung der Sicherheitsdatenblätter zur Bestimmung der Emissionen ist für mich nicht erklärlich, da als Grundlage für die Bestimmung der Emissionen im luftreinhaltetechnischen GA die Grenzwerte der TA-Luft und die Messwerte der Messung der Fa. x herangezogen wurden und nicht Angaben der Sicherheitsdaten­blätter.

 

B) Einspruch von Frau und Herrn x vom 30.6.2009

zu Pkt. 5:

Es werden in den folgenden Tabellen die Emissions- und Immissionswerte zusammengefasst, wobei die Konzentrationswerte als Halbstundenmittelwerte zu verstehen sind:

a) Emissionen und Immissionen bei Ausschöpfung der TA-Luft-Grenzwerte für Nickel und Chrom6+ bzw. des Staubgrenzwertes des Bescheides vom 8. Juni 2009 der BH Linz-Land (1 mg/m3)

 

aa) Emissionen

 

Konzentration

Massenstrom

Staub gesamt

1 mg/m3

ca. 4,7 g/h

Nickel

0,5 mg/m3

ca. 2,4 g/h

Chrom6+

0,05 mg/m3

ca. 0,24 g/h

 

 

Max. Immission

beim nächsten Anrainer

Staub gesamt

ca. 0,4 µg/m3

ca. 0,2 µg/m3

Nickel

ca. 0,2 µg/m3

ca. 0,1 µg/m3

Chrom6+

ca. 0,02 µg/m3

ca. 0,01 µg/m3

 

Die maximale Immission findet in einer Entfernung zwischen ca. 30 und 40 m statt.

 

b) Reale Emissionen und berechnete Immissionen, bestimmt nach den Ergebnissen der Messung der Fa. x:

 

ba) Emissionen

 

Konzentration

Massenstrom

Staub gesamt

< 0,05 mg/m3

<0,2 g/m3

Chrom6+

< 0,003mg/m3

< 0,01 g/m3

 

 

Max. Immission

beim nächsten Anrainer

Staub gesamt

ca. 0,02 MQ/m3

ca. 0,1 µg/m3

Chrom6+

ca. 0,001 µg/m3

ca. 0,0005 µg/m3

 

 

Die Zusatzbelastungen an Gesamtstaub liegen bei den Anrainern in einem Bereich, der messtechnisch nur mehr mit größtem Aufwand erfassbar ist. Sie sind jedenfalls irrelevant, bezogen auf die Grenzwerte des IG-L (Irrelevanzkriterium: 3 % des jeweiligen Grenzwertes der IG-L).

Angemerkt wird, dass sich der Einspruch in der Überschrift des Einspruches nur gegen die Errichtung der beiden Silizium-Raffinerieöfen richtet, im Text jedoch auch gegen die Errichtung und den Betrieb des Schweißroboters.

 

Die übrigen Punkte dieses Einspruches Tasch betreffen nicht die Luftreinhaltung.

 

 

C) Einspruch des Herrn x

Die Punkte 1-9 wurden bereits unter den Einsprüchen x beantwortet. Die restlichen Punkte betreffen die Luftreinhaltung nicht.

 

D) Einspruch des Herrn x

Keine Punkte, die die Luftreinhaltung betreffen."

 

 

4.3. Aufbauend auf sämtliche vorliegenden und ergänzend eingeholten lärmtechnischen sowie luftreinhaltetechnische Fachgutachten stellt in der Folge der medizinische Amtssachverständige der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung, auch bezugnehmend auf die Berufungsausführungen, in seinem Gutachten vom 15. April 2010, Ges-290036/2-2010, fest:

 

" BEFUND

 

Luftschadstoffe:

Aus der Stellungnahme von Herrn x vom 29.01.2010, UBAT-804037/8-2009-Dow/Md, ist zusammenfassend unter Hinweis auf die Detailausführungen folgendes zu entnehmen:

 

ab) Immissionen

 

 

Max. Immission

beim nächsten Anrainer

Staub gesamt

ca. 0,4 µg/m3

ca. 0,2 µg/m3

Nickel

ca. 0,2 µg/m3

ca. 0,1 µg/m3

Chrom6+

ca. 0,02 µg/m3

ca. 0,01 µg/m3

 

Die maximale Immission findet in einer Entfernung zwischen ca. 30 und 40 m statt.

 

 

Die realen Emissionen und berechnete Immissionen liegen nach der Verhandlungsschrift vom 7.April 2009 deutlich (um Größenordnungen) unter den Emissionsgrenzwerten der TA Luft.

 

bb) Immissionen

 

 

Max. Immission

beim nächsten Anrainer

Staub gesamt

ca. 0,02 µg/m3

ca. 0,1 µg/m3

Chrom6+

ca. 0,001 µg/m3

ca. 0,0005 µg/m3

 

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige kommt zum Schluss, dass die Zusatzbelastungen am Gesamtstaub bei den Anrainern in einem Bereich liegen, der messtechnisch nur mehr mit größtem Aufwand erfassbar ist. Sie sind jedenfalls irrelevant, bezogen auf die Grenzwerte des IG-L (Irrelevanzkriterium: 3 % des jeweiligen Grenzwertes des IG-L).

 

Lt. Beychok (Beychok Milton R, Fundamentals of Stack Gas Dispersion, Irvine, California, 1994) lassen sich folgende Faktoren für die Umrechnung ermitteln:

max. HMW auf TMW: 0,151 (nach Erfahrungen der Abteilung Umweltschutz ist dieser Faktor zu optimistisch, richtiger ist ein Wert von ca. 0,5); max. TMW auf JMW: 0,044

 

Lärm:

Unter der Überschrift "Feststellungen zu den Lärm-Immissionen" im Bescheid Ge20-8245-49-2009-Ew/Re wird aus immissionstechnischer Sicht festgestellt:

 

"... Beim Vergleich der betrieblichen Schallimmissionen (bei den einzelnen Rechenpunkten) mit den Ist-Bestandswerten zeigt sich, dass die betrieblichen Schallpegel um 25 und mehr dB unter den Werten des Ist-Bestandes liegen (LA,eq). Dies gilt für die energieäquivalenten Dauerschallpegel. Die Spitzenpegel liegen um mindestens 20 dB und mehr unter dem Messwert der Umgebung.

Eine Anhebung der Umgebungslärmpegel durch die gegenständliche Anlage ist daher nicht zu erwarten. Die betrieblichen Dauerschallpegel liegen sogar um etwa 10 dB unter dem Grundgeräuschpegel der Ist-Situation"

 

In diesem Bescheid sind medizinische Beurteilungen zum Thema Staub, Chrom VI und Lärm enthalten. Nach Durchsicht und Prüfung dieser Angaben sind diese zu bestätigen.

 

Zur ergänzten Fragestellung des UVS ergibt sich Folgendes:

 

Aus dem schalltechnischen Projekt (Schweißroboter Cloos ROMAT 350, Raffinieranlage für Silicium EZ 08B0410T):

In diesem Projekt wurde eine Ist-Bestandserhebung Tag, Abend und Nacht durchgeführt, die den Prognosewerten des Schweißroboters bzw. den Prognosewerten der Silicium-Anlage KT gegenüber gestellt wurden.

 

Für die Beurteilung ergibt sich (je nach Rechenpunkt) folgende Situation:

Minimale Werte aus dem Ist-Bestand (je nach Rechenpunkt):

Tag und Abend:

LA,eq = 45-49 dB             LA,95 = 43-46 dB      LA,1 = 48-64 dB

Nacht:

LA,eq = 45-59 dB             LA,95 = 28-42 dB      LA,1 = 42-68 dB

 

Maximale Werte aus dem Ist-Bestand (je nach  Rechenpunkt):

Tag und Abend:

LA,eq = 50-55 dB             LA,95 = 36-51 dB      LA,1 = 52-69 dB

Nacht:

LA,eq = 45-59 dB             LA,95 = 29-44 dB       LA,1 = 42-68 dB

Dem sind für die gegenständliche Anlage folgende maximale Werte gegenüber zu stellen (Tag, Abend, Nacht):

Schweißroboter:

LA,eq= 19 dB          LA,max = 21-23 dB und

Silicium-Anlage KT Gebläsestufe 2 mit Wasser:

LA,eq = 41 dB (Stufe 1 /29 dB )        LA,max = 43-45 dB

Im Projekt wird gefordert, nachts den Kühlturm maximal mit Gebläsestufe 1 zu betreiben und eine entsprechende elektrische Verriegelung vorzusehen.

 

Die immissionstechnische Beurteilung führte zu dem oben zit. Ergebnis.

 

GUTACHTEN

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden folgende Definitionen, die in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung,- Belästigung:

In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren" veröffentlicht (von M. x et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung" wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens: Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission -vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Luftschadstoffe

Chrom

Chrom ist in der Natur ubiquitär verfügbar. Chromverbindungen werden in den unterschiedlichsten Bereichen angewendet, dazu zählen bspw. Ledergerberei, Korrosionsschutz, Metallverarbeitung.

 

Angaben zu gesundheitlichen Auswirkungen sind vor allem aus der Arbeitswelt bekannt. Hier werden bspw. Allergisierungen durch Chrom gegerbtes Leder (z.B. Arbeitshandschuhe, Schuhwerk) beschrieben. Abgeleitet (zumeist aus der Arbeitswelt) ergibt sich, dass Chrom VI kanzerogen ist.

Die Einschätzung der Erhöhung des Lebenszeitrisikos für Chrom VI lässt ist wie folgt einzuschätzen: 2,5 ng 1:10.000, 0,25 ng/m3 1:100.000 und 0,025 ng/m3 1:1Million (Air quality guidelines for europe, 2000)

 

Nickel:

Nickel kommt in der freien Natur sowohl aus Wasser als auch natürlichen Quellen und als Ergebnis menschlicher Aktivitäten vor. Die Hauptaufnahmewege sind Nahrungsmittel und Wasser, (Nichtraucher), Raucher nehmen die Hauptmenge über das Rauchen auf. Nickelbelastungen der Umgebungsluft liegen zwischen 1 und 10 ng/m³ in städtischen Regionen. Obwohl auch weit höhere Konzentrationen (110 bis 180 ng/m3) in schwer industrialisierten Regionen und größeren Städten berichtet werden.

 

Die Einschätzung der Erhöhung des Lebenszeitrisikos für Nickel lässt ist wie folgt einzuschätzen: 250 ng 1:10.000, 25 ng/m3 1:100.000 und 2,5 ng/m3  1:1Million (Air quality guidelines for europe, 2000)

 

Da bei kanzerogenen Schadstoffen keine dosis-wirkungs-bezogenen Schwellen angegeben werden können, sind aus umweltmedizinischer Sicht Immissionen nach dem Stand der Technik zu begrenzen (wie es nach den Ausführungen samt Ergänzung des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen umgesetzt wird) und hat die Beurteilung Immissionswerte zu berücksichtigen, die in ihrer Bewertung das Krebsrisiko berücksichtigen.

 

Gegenüberstellung und Beurteilung der konkreten Immissionsangaben:

Da es sich bei den im luftreinhaltetechnischen Gutachten angegeben Werten um Halbstundenmittelwerte handelt, sind diese für den Vergleich mit den wirkungsbezogenen Werten des LAI, die als Jahresmittelwerte vorliegen, auf Jahresmittelwerte umzurechnen.

Für die Berechnung hat sich nach Mitteilung des luftreinhaltetechnischen die Anwendung der Faktoren lt. Beychok (Beychok Milton R, Fundamentals of Stack Gas Dispersion, Irvine, California, 1994) bewährt. Zur Anwendnung kommen folgende Umrechungsfaktoren:

 

Max. HMW auf TMW: 0,151 ( nach luftreinhaltetechnischen Erfahrungen ist dieser Faktor zu optimistisch, realistischer ist ein Wert von ca. 0,5); anschließend max. TMW auf JMW: 0,044

 

Bei Anwendung dieser Faktoren ergeben sich folgende Immissionskonzentrationen für die medizinische Beurteilung:

 

 

Schadstoff

ImImmissionen (HMW)

 

ChChrom (VI)

M  MAXIMUM (~40 m)

beibeim nächsten Anrainer

 

(bei maximale Ausnützung der Emissionsgrenzwerte der TA Luft)

 

 

0,02 µg/m³ = 20 ng/m³

0,01 µg/m³ = 10 ng/m³

 

20 ng/m³ = 2x10-5 ug/m³

10 ng/m³ = 1x10-5µg/m³

 

 

 

 

Re Reale Bedingungen

 

 

0,001 µg/m³ = 1 ng/m³

0,0005 µg/m³ = 0,5 ng/m³

 

 

 

 

Umrechnung HMW-TMW [ng/m3]

 

 

10

5

 

Umrechnung HMW-JMW [ng/m3]

 

 

0,4 (JMW) bei max. Ausnützung der Emissionsgrenzwerte der TA Luft)

0,2

 

 

 

 

0,02 (JMW) reale Bedingungen bei Heranziehung der konkreten Messergebnisse

0,01 (JMW)

 

 

 

Ni Nickel

M    MAXIMUM

bei beim nächsten Anrainer

 

(bei maximaler Ausnützung der Emissionsgrenzwerte der TA Luft)

 

 

0,2 µm/m³ =200 ng/m³

0,1 µg/m³ =100 ng/m³

 

200 ng/m³ = 2x10-4 µg/m³

100 ng/m³=1x10-4 µg/m³

 

Umrechnung HMW-TMW [ng/m³]

 

 

100

50

 

Umrechnung TMW-JMW [ng/m³]

 

 

4,0

2,0

 

Legende: Die MAXIMUM - Werte beziehen sich nach den luftreinhaltetechnischen Ausführungen auf die maximale Ausnutzung der Emissionsgrenzwerte der TA Luft. Aufbauend auf den realen Bedingungen, die sich aus konkreten Messergebnissen ergeben, sind diese dem entsprechend niedriger.

 

Beurteilung:

 

In Österreich sind für Chrom VI und Nickel keine verbindlichen Grenzwerte festgelegt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat Bewertungsmaßstäbe wichtiger Luftschadstoffe für Genehmigungsverfahren veröffentlicht, die Immissionswerte, Grenzwerte, MIK-Werte (maximal Immissionskonzentrationen) und LAI -Zielwerte zur Beurteilung der Luftqualität zusammenfassen. Der LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz schlägt nach Neubewertung von krebserzeugende Schadstoffen folgende Immissionswerte (Mittelungsbezug Jahr) als Bewertungsmaßstäbe zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor (Stand: Januar 2006):

 

Chrom VI 1,7 ng/m3 Nickel        20 ng/m3

Mit den in der o.a. Tabelle zusammengestellten anlagenbezogenen Immissionswerten für Chrom VI von 0,4 bis 0,2 ng/m3 bzw. 0,02 bis 0,01 ng/m3 (unter realen Bedingungen) und für Nickel von 4,0 bis 2,0 ng/m3 werden die vom LAI angegebenen Werte deutlich unterschritten, sodass gesundheitliche Auswirkungen i.S. von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht zu erwarten sind.

 

Lärm

 

Wirkung und Beurteilung Lärm - Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

 

Direkte (aurale) Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in seltenen Fällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen durch Schädigungen direkt am Hörorgan. Diese treten durch Schallexpositionen mit Dauerschallpegeln ab ca. 85 dB (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

 

Indirekte (extraaurale) Wirkungen umfassen Effekte, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden können. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA,max von 80 dB zur Tageszeit im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht, dieser Wert repräsentiert eine Umgebungssituation, in der ungestörtes Wohnen möglich ist). Üblicherweise sind in der Nachtzeit vom Dauerschallpegel LA eq rd. 10 dB in Abzug zu bringen, um den erfahrungsgemäß geringeren Aktivitäten in der Umgebung zur Nachtzeit Rechnung zu tragen.

Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 definiert als Obergrenze der Lärmbelastung einen Wert von Beurteilungspegeln als Dauerschallpegel von 65 dB (Tageszeit) bzw. 55 dB (Nachtzeit).

 

Schlaf, Schlafstörungen:

 

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO 1980) gibt zur Sicherung eines erholsamen Schlafes einen Dauerschallpegel [LA,eq]von weniger als 35 dB im Raum an.

In den Guidelines for Community Noise (WHO, 1999) wird festgestellt, dass bis ca. LA,eq = 30 dB keine relevanten biologischen Effekte beobachtbar sind und definiert einen "Guideline value" für Dauerschallpegel von LA,eq = 30 dB und ein LA,max = 45 dB. Zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um Richtwertempfehlungen bezogen auf den Innenraum handelt, die nach dem sog. vorbeugenden Gesundheitsschutz zu verstehen sind und damit einen sicheren Bereich beschreiben.

 

Beurteilung der konkreten Situation:

Kritischer Betrachtungspunkt bei Dreischichtbetrieben ist insbesondere die Nachtzeit. Es ist davon auszugehen, dass bei Vermeidung von gesundheitsrelevanten Effekten zur Nachtzeit auch die Tageszeit ausreichend geschützt ist. Vergleicht man diese wirkungsbezogenen Angaben mit den erhobenen bzw. prognostizierten Schallpegeln zur Nachtzeit ergibt sich, dass die anlagenspezifischen Schallpegel im Freien deutlich unter der Bestandssituation liegen und diese nicht verändern. In einer wirkungsbezogenen Betrachtung liegen die für das Freie erhobenen anlagenspezifischen Schallpegel für den Schweißroboter und bei Betrieb des Kühlturmes zur Nachtzeit auf max. Gebläsestufe 1 (wie im schallschutztechnischen Projekt gefordert) in Dimensionen, wie sie im Rauminneren nicht zu Schlafstörungen, der wohl empfindlichsten Störung durch Lärm, führen. Andere Aktivitäten des täglichen Lebens verursachen selbst Schallimmissionen, die die betriebsspezifischen Immissionen deutlich überschreiten, sodass Schallpegel, wie sie hier betriebsspezifisch auftreten nicht geeignet sind, nennenswerte Störungen zu verursachen. Die Lärmimmissionen des Schweißroboter alleine liegen sowohl so deutlich unter der Ist-Bestandssituation als auch der prognostizierten Gesamtsituation mit dem Kühlturm, das daraus keine Veränderungen der Situation entstehen und daraus keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ableitbar sind.

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich, dass durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen normal, gesund empfindenden Erwachsenen keine gesundheitlichen Auswirkungen, weder im Sinne einer erheblichen Belästigungsreaktion noch einer Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Luftschadstoffe ergeben."

 

 

5. Von den Berufungswerbern wird zu diesen, ihnen im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten ergänzenden Gutachten im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen:

 

5.1. Ergänzende Stellungnahme x:

Die Unabhängigkeit des Verwaltungssenates sei zu hinterfragen, wenn von diesem derselbe Gutachter wie durch die BH beauftragt werde. Der Gutachter sei Angestellter jener Behörde, die durchwegs zum Vorteil des antragstellenden Unternehmens entscheide. Gefordert werde ein unabhängiges Gutachten. Die Aussage des Sachverständigen, dass krebserzeugende Wirkung lebende Wesen voraussetze, die an Krebs erkranken könnten und technische Anlagen von dieser Wirkung ausgeschlossen seien, lasse an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen zweifeln. Diese Aussage sei entweder zynisch gegenüber den Anrainern oder werde das Vorhandensein von Mitarbeitern und Anrainern verkannt. Ersucht werde um regelmäßige Kontrolle der Emissionswerte ohne Zugriff der Konsenswerberin. Beantragt würden ebensolange Fristen zur Stellungnahme wie der antragstellenden Firma x und den prüfenden Behörden; die Berufungsbehörde habe 9 Monate Zeit Stellung zu nehmen, die Berufungswerber nur 2 Wochen. Die Konsenswerberin suche keinen konstruktiven Kontakt zu ihren Anrainern, sondern bestenfalls den gesetzlich vorgeschriebenen. Den Anrainern bliebe nur ein Reagieren unter max. Zeitdruck.

 

5.2. Ergänzende Stellungnahme x:

Gebeten werde um Durchsicht der Sachverständigengutachten damit die Situation der Anwohner verständlich sei. Das Verfahren ziehe sich bereits Jahre lang hin, auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits seit Juli 2009. Innerhalb von 2 Wochen eine qualifizierte Stellungnahme abzugeben, sei sehr beschwerlich. Zu den zugesandten Unterlagen wird ergänzend zum Einspruch angemerkt:

 

x beziehe sich einerseits auf die Möglichkeit der Krebserkrankung in Bezug auf lebende Wesen und nicht auf technische Anlagen und schließlich in einer Art Zusammenfassung, dass eine Filteranlage nicht zwischen krebserzeugenden und nichtkrebserzeugenden Stoffen unterscheiden könne. Den Nachbarn würden Staub, Nickel, Chrom und weitere Stoffe um die Ohren geblasen. Beantragt werde die Überprüfung dieses Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen, da der Gutachter im Fall des Zweifels natürlich ein altes Gutachten verteidigen würde. Warum er dafür ein 1 Jahr benötigt habe, um das Gleiche zu sagen, sei schleierhaft. Die Aussage sei daher parteiisch einseitig. Die Zulässigkeit über die Sinnhaftigkeit der Einholung eines Gutachtens vom selben Sachverständigen der bereits erstinstanzlich tätig war, werde erbeten. Das Gutachten enthalte nämlich Fehler, wie sie bei der Berechnung zum nächsten Anwohner vorgekommen seien. Ausgegangen werde davon, dass der nächste Nachbar mindestens 160 m entfernt sei. Dem Lageplan sei zu entnehmen, dass sich Wohngebäude in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Produktionshallen (Einfahrt) der Firma befänden. Die Berechnungen seien daher unter den tatsächlichen Gegebenheiten erneut durchzuführen. Es handle sich um Wohngebiet, welches Jahrzehnte vor Ansiedlung des Unternehmens bestanden habe und zu dem sich "fahrlässiger" Weise ein Unternehmen "gesellt" habe. Diesen besonderen Umständen solle Rechnung getragen werden. Das medizinische Gutachten vom 15. April 2010 baue im Wesentlichen auf dem Gutachten vom 28. Jänner 2010 auf und solle daher neu gefasst werden. Die Gutachten würden seit Jahrzehnten jeweils die genehmigte Situation beurteilen und jeweils auf den erhöhten Werten aufbauen. Jedes Vorhaben könne auf diese Art und Weise genehmigt werden. Im Fall der Genehmigung der Anlage solle sichergestellt werden, dass die Anzahl der Betriebsstunden der Anlagen durch versiegelte Betriebsstundenzähler gemessen und am Ende jeden Jahres festgehalten und den Anwohnern von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitgeteilt würden. Dies vorerst für die nächsten 10 Jahre.

 

5.3. Ergänzende Stellungnahme x:

Der Berufungswerber x schließt sich den Argumenten der bereits zitierten Berufungswerber x und x an und verweist auf seine Argumente in seinen Einwendungen zu den Anträgen. Es würden keine neuen Arbeitsplätze entstehen, es könne nicht der Lebensunterhalt von Angestellten gegen die Gesundheit der Anrainer aufgerechnet werden.

 

 

6. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergibt, dass die x, x, mit Antrag vom 27. November 2007 um Erteilung der Betriebs­anlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x, durch Aufstellen und Betrieb eines Schweißroboters-Cloos ROMAT 350 samt Schweißrauchabsaug- und Filteranlage mit Betrieb im Dreischichtbetrieb beantragt hat. Dies unter Vorlage von Projekts­unterlagen, wobei diese auch ein umfassendes schalltechnisches Projekt, erstellt von der x, x GZ. 08B0410T vom 23. Jänner 2009 umfassen.

 

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen, insbesondere auch durch immissionstechnische Amtssachverständige und eingeforderte Projektsergänzungen eine mündliche Verhandlung für den 18. März 2008 anbe­raumt und an diesem Tage durchgeführt. Neben Berufungswerbern und weiteren Nachbarn waren in dieser Verhandlung ein lufttechnischer und ein gewerbe- und lärmtechnischer Amtssachverständiger, weiters ein Vertreter des Arbeits­inspektorates beigezogen. Als Ergebnis dieser Verhandlung wurde selbige auf Grund noch erforderlicher Unterlagen zur endgültigen Beurteilung des Projektes auch über Antrag der Anrainer unterbrochen und vertagt. Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erfolgte schließlich – auch nach Durchführung von amtswegigen Lärmmessungen durch den Amtssachverständigen – am 7. April 2009, ebenfalls unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Bereichen Luftreinhaltetechnik, Gewerbe- und Lärmtechnik sowie des nicht amtlichen Sachverständigen für Maschinentechnik und Anlagensicherheit. Die Berufungswerber haben zum Teil bereits vor Durch­führung der mündlichen Verhandlung schriftliche Einwendungen beigebracht bzw. diese auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt und ergänzt. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wurde protokolliert in der Verhandlungsschrift vom 7. April 2009 und in der Folge dem medizinischen Amtssachverständigen zur Abgabe eines Gutachtens dahingehend vorgelegt, ob bzw. inwieweit Gefährdungen oder unzu­mutbare Belästigungen für Anrainer zu besorgen sind. Die Verhandlungsschrift wurde über Antrag der Anrainer noch vor Bescheiderlassung den nunmehrigen Berufungswerbern im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Das ergänzend eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 7. Mai 2009 ergab zusammenfassend, dass die Grenzwerte für Luftschadstoffe, wie z.B. Staub oder Chrom VI eindeutig unterschritten werden und somit aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestehen, weiters das sich auch in Bezug auf die Immissionsart Lärm keine Veränderung der aktuellen Ist-Situation und somit auch keine gesundheitlichen Auswirkungen durch die Änderung der Betriebsanlage erwarten lässt, weshalb nach Wahrung des Parteiengehörs der nunmehr bekämpfte Ge­nehmigungsbescheid vom 8. Juni 2009, Ge20-8245-49-2009, betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Schweißroboters Cloos ROMAT 350 samt Schweißrauchabsaugung im Dreischichtbetrieb im gegenständlichen Standort erging.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Rahmen des Berufungsverfahrens insbesondere zu den Berufungsvorbringen ergänzende Gutachten aus den Bereichen Immissionsschutz, insbesondere Luftreinhaltung, sowie Medizin eingeholt und diese dem Parteiengehör unterzogen.

 

Die oben bereits zitierten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen der Fachabteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung sind begründet, schlüssig und nachvollziehbar und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keinen Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Berufungswerber sind im Rahmen des ergänzend durchgeführten Parteiengehörs den ergänzend eingeholten Gutachten nicht mit entscheidenden Argumenten und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, konnten insbesondere eine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit derselben nicht mehr nachweisen. Siehe diesbezüglich auch noch weiter unten.

 

Zum Berufungsvorbringen ist zunächst insbesondere zum wiederholten Vorbringen der Berufungswerber festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist festzustellen, ob eine Anlage oder eine Änderung der Anlage bereits vor Erteilung der erstinstanzlichen Anlagen­genehmigung konsenslos errichtet bzw. betrieben worden ist oder nicht. Derartige Feststellungen sind einem allenfalls durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren oder einem Verfahren zur Durchsetzung von Zwangs­maßnahmen vorbehalten und können somit die Frage der Erteilung der bean­tragten Betriebsanlagengenehmigung nicht beeinflussen.

 

Weiters steht nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass Fragen der Raumordnung und somit auch der Liegenschaftswidmung nicht im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, sondern im baube­hörd­lichen Genehmigungsverfahren zu prüfen und zu berücksichtigen sind, somit diesbezüglich eine Zweigleisigkeit ausdrücklich nicht vorgesehen ist.

 

Auch dem Antrag, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, kann auf Grund der eindeutig gegebenen Rechtslage nicht nachgekommen werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur dann durchzuführen, wenn entsprechende Parameter der Anlage, definiert in Anhang 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungs­gesetz 2000 – UVP-G 2000) erfüllt werden. In diesem Anhang sind die gemäß
§ 3 UVP-G UVP-pflichtigen Vorhaben definiert und liegen solche, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren festgestellt, im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob ein vorliegendes Projekt einer UVP zu unterziehen ist, die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht berührt (VfGH 29.11.2004, B 818/03, VwGH 28.6.2005, 2003/05/0091) und diese Frage somit in einer Berufung von Nachbarn nicht zulässigerweise vorgebracht werden kann.

 

Wenn die Berufungswerber vorbringen, die zugesandten Unterlagen, Bescheid und Verhandlungsschrift, umfassen 57 Seiten und es sei nicht möglich, die Vorgänge innerhalb von 2 Wochen zu erfassen bzw. könne in der Zeit auch kein Sachverständiger gesucht werden, weshalb um Verlängerung der Abgabefrist gebeten werde, so ist hiezu festzuhalten, dass der Umfang von Bescheid und Verhandlungsschrift grundsätzlich dafür spricht, dass sich die belangte Behörde mit der gegenständlichen Angelegenheit ausführlich befasst, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und einen ausführlich begründeten Bescheid erlassen hat. Die gesetzliche Berufungsfrist in der Dauer von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides kann weder von der erstinstanzlichen Gewerbebehörde noch von der Berufungsbehörde verlängert werden. Die Berufungswerber haben aber innerhalb dieser Frist eine ausführliche und auch begründete Berufung eingebracht und hätten auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens ausreichend Zeit gehabt, weitere Recherchen durchzuführen bzw. auch 3 Monate später eine Ergänzung zur Berufung beizubringen. Wenn diesbezüglich auch in den ergänzenden Äußerungen vorgebracht wird, beantragt würden ebenso lange Fristen zur Stellungnahme  wie die antragstellende Firma sowie die prüfende Behörde (letztgenannte habe 9 Monate Zeit Stellung zu nehmen) so ist dem zunächst zu entgegnen, dass der Antragstellerin keine anderen Fristen zur Stellungnahme, zB. zu den ergänzend eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, eingeräumt worden sind. Der Berufungsbehörde hingegen steht in keiner Weise eine Zeit zur Stellungnahme zur Verfügung, sondern hat sie das Verfahren durchzuführen, Parteiengehör zu wahren, ergänzende Ermittlungen zu veranlassen, Sachverständigengutachten einzuholen und die Verfahrensparteien jeweils den Verfahren im erforderlichen Umfang beizuziehen etc. Aktenstudium, Bearbeitung, Postläufe, im gegenständlichen Fall auch Weihnachts- und Silvesterfeiertage tragen weiters, wie auch andere Faktoren, zur jeweils konkreten Verfahrensdauer bei.

 

Die Berufungswerber kritisieren weiters die jeweilige Verwendung des IST-Zustandes als Ausgangspunkt für die Beurteilung  und der Tatsache, dass so der Umgebungslärm etc. jedes Mal hoch geschoben würde. Auch hier ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen und ist das IST-Maß grundsätzlich der durch die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bestimmte Immissionsstand einschließlich der konsensgemäßen Immissionen bereits genehmigter Anlagen bzw. Anlagenteile. Die Ermittlung des Ist-Maßes hat mit Hilfe geeigneter Sachverständigengutachten zu erfolgen. Davon zu unterscheiden ist das jeweilige Beurteilungsmaß als die – im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn festzulegende – noch zumutbare Immissionsgrenze (Grenze der zumutbaren Belastung). Daraus ergibt sich zwangsläufig und kann auch durch das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht geändert werden, dass bei einer Erhöhung der die Betriebsanlage umgebenden Verkehrsfrequenz als erhöhtes Ist-Maß auch eine Änderung des Beurteilungsmaßes zu erfolgen hat. Dasselbe gilt demnach auch bei einer Erhöhung des Ist-Maßes durch genehmigte Betriebsimmissionen. Jedenfalls verbleibt jedoch im Einzelfall die medizinische Begutachtung des beigezogenen Amtssachverständigen dahingehend, ob bzw. wie sich allfällige Änderungen betreffend das Immissionsausmaß auf die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden der Anrainer auswirkt und schließt daran die rechtliche Beurteilung, ob sich Belästigungen im zumutbaren Rahmen befinden oder nicht bzw. ob eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist. Es ist daher der Behörde nicht möglich, weil rechtlich nicht zulässig, die von Berufungswerbern beantragte, fixe und auch zukünftig nicht verrückbare Obergrenze festzulegen und an dieser Obergrenze das jeweilige Beurteilungsmaß zu  messen. Ob zwischen Nachbarn und Konsenswerberin eine Vereinbarung abgeschlossen wird, wonach eine aus deren Sicht einvernehmlich festgelegte Höchstgrenze festgeschrieben und somit Rechtsfrieden hergestellt wird, kann von der Behörde nicht beeinflusst werden, sondern stellt – wie von den Berufungswerbern selbst bezeichnet – höchstenfalls eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Nachbarn und Anlageninhaberin dar. Die Gewerbebehörde kann jedoch durch eine derartige Vereinbarung nicht verpflichtet werden, die behördliche Beurteilung einer Emissionssituation anhand dieser privaten Vereinbarung über eine Höchstgrenze bzw. aufbauend auf diese, vorzunehmen.

 

Zur Immissionsart Lärm ist zum Berufungsvorbringen betreffend ein ungleich­mäßiges Hintergrundgeräusch der periodischen Abreinigung des Filters in einer Größenordnung von + 10 dB festzuhalten, dass diese Einwendung bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2009 vorgebracht und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen behandelt wurde. Demnach ergibt sich aus den Werten des schalltechnischen Projektes, den geometrischen Vorgaben (Entfernung) und den Abschirmungen durch vorgelagerte Bürogebäude etc., dass durch den Betrieb des Schweißroboters samt Absaugung bezogen auf den Rechenpunkt 3 ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 12 dB(A) und ein Spitzenschallpegel (L,max) zwischen 14 und 16 dB(A) durch den Betrieb des Schweißroboters samt Absaugung auftreten werden. Diese Werte liegen um mindestens 20 dB unter dem Grundgeräuschpegel, der dort auch vom Amtssach­verständigen nachts erhoben wurde. Der Befürchtung, dass die zusätzlichen Geräuschespitzen extrem hervortreten würden, konnte daher auch vom Amts­sachverständigen nicht gefolgt werden, da diese Werte um mindestens 20 dB unter dem vom Amtssachverständigen dort nachts erhobenen Grundgeräuschpegel liegen. Eine Anhebung der Umgebungsdauerschallpegel bei dieser gravierenden Unterschreitung ist jedenfalls nicht zu erwarten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass – wie dem lärmtechnischen Projekt zu entnehmen ist – die Absaugung mit Filteranlage bei Durchführung der Emissionsmessung bereits in Betrieb war und sich auch aus den erhobenen Dauer- und Spitzenpegel ergibt, dass ebenso sowohl monotone Dauergeräusche, wie die Tätigkeit des Roboters selbst, als auch Spitzen wie zB. die angesprochene Filteranlage auftreten können und somit berücksichtigt wurden. Um die vorliegenden Messergebnisse noch weiter zu verdeutlichen und das Ergebnis der Beurteilung zu untermauern ist darüber hinaus – auch aus prozessualer Vorsicht – festzuhalten, dass selbst für den Fall der bisherigen Nichtberücksichtigung der von den Berufungswerbern angesprochenen 10 dB durch Addieren derselben zu den erhobenen Werten ein Überschreiten der Ist-Bestandswerte nicht stattfindet. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass für den Betrieb des Schweißroboters Schallpegelwerte zwischen 9 und maximal 19 dB(A) für den Dauerschallpegel errechnet wurden und nachts die Werte für den Dauerschallpegel im Bereich zwischen 45 und 59 dB(A) als Ist-Lärm-Situation ermittelt wurde. Dies wurde auch im Rahmen einer von der Berufungsbehörde durchgeführten  Recherche beim Lärmprojektanten bestätigt und von diesem ausgeführt, dass die angeführten Spitzenpegel die periodisch auftretenden Abreinigungsgeräusche des Filters beinhalten.

 

Wenn von den Berufungswerbern beantragt wird, einen selbst gewählten gerichtlich beeideten Sachverständigen beizuziehen, so ist unabhängig von der dargestellten Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörde auf § 52 AVG zu verweisen, wonach die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die ihr beigegebenen und zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen hat. Wenn die Berufungswerber einen privaten nicht amtlichen Amtssachverständigen beiziehen wollen, so ist dies grundsätzlich nicht unzulässig. Die Beauftragung und auch die Übernahme der entstehenden Kosten obliegt jedoch dem jeweiligen Auftraggeber.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zur kritisierten Auswahl der Amtssachverständigen festzustellen, dass dieser Einwand nicht mehr als sachlich fundiertes und somit zulässiges, seriöses Berufungsvorbringen angesehen werden kann. Die dieses Vorbringen unterfertigten Berufungswerber fordern vom Verwaltungssenat ein unabhängiges Gutachten. Von den Berufungswerbern wird somit offensichtlich verkannt, dass die vorliegenden Gutachten von - in ihrer Ausübung des Amtssachverständigendienstes unabhängigen - Sachverständigen der jeweiligen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung erstellt wurden. Wenn in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, der Gutachter sei Angestellter jener "Behörde", die durchwegs zum Vorteil des antragstellenden Unternehmens entscheide (gemeint offensichtlich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) , so ist diese Aussage in zweierlei Hinsicht unrichtig und daher ausdrücklich richtig zu stellen: einerseits ist der beigezogene Amtssachverständige, wie schon ausgeführt, ein einschlägig ausgebildeter und in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängiger Sachverständiger, beigezogen von der Fachabteilung der Abteilungsgruppe Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, des Amtes der Oö. Landesregierung, andererseits ist die – letztlich an den Vorwurf des Amtsmissbrauchs grenzende – Unterstellung einer Behörde, durchwegs zum Vorteil des antragstellenden Unternehmens zu entscheiden, auch von Seiten der Berufungsbehörde zurückzuweisen. Die Tatsache, dass ein eingereichtes Projekt laut Antrag von der für Betriebsan­lagengenehmigungsverfahren I. Instanz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einem Genehmigungsverfahren unterzogen und in der Folge – wenn genehmigungsfähig - unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt wird, kann keinesfalls als Entscheidung "zum Vorteil des antragstellenden Unternehmens" bezeichnet werden, sondern handelt es sich um die Prüfung  eines eingereichten Verfahrensgegenstandes auf der Grundlage der einschlägigen Normen des Betriebsanlagenrechts der Gewerbeordnung, sowie Entscheidung über diesen Antrag unter Beachtung der einschlägigen Judikatur und Lehre.

 

Schließlich ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend die Auswahl der Amtssachverständigen auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es nicht unzulässig ist, wenn ein von der Berufungsbehörde beigezogener Amtssachverständiger bereits am erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt hat.

 

Wenn von Berufungswerbern ohne konkreten Bezug von einer Unzulässigkeit einer Emission bis zu 94 dB in unmittelbarer Nähe eines Wohngebietes gesprochen wird, ist dies auf mangelndes Fachwissen zurückzuführen, handelt es sich doch hiebei lediglich um einen angeführten Schallleistungspegel, welcher eine Rechengröße darstellt und mit einer Lärmimmission, einwirkend auf den Nachbarn (Schalldruck), nicht vergleichbar ist, daher von Nachbarn nicht als solcher wahrgenommen werden kann. Vielmehr wird im lärmtechnischen Projekt, welches für den Kühlturm mit großer Leistungsstufe einen Schallleistungspegel von LW,A = 94 dB berücksichtigt, auch ausgeführt, dass die Beurteilungspegel der spezifischen Immission sowohl zur Tages-, Abend- als auch zur Nachtzeit um mindestens 10 dB unter dem festgestellten Ist-Bestandswert sowie um mindestens 10 dB unter dem Planungswert entsprechend der Widmungskategorie 3 – Wohngebiet liegt.

Es ist somit auch an dieser Stelle festzuhalten, dass es den Berufungswerbern nicht gelungen ist, die eingeholten Sachverständigengutachten mit Erfolg zu bekämpfen bzw. allfällige tatsächliche Unschlüssigkeiten  nachzuweisen. Im Übrigen bezieht sich der angesprochene Schallleistungspegelwert von 94 dB auf einen Anlagenteil, nämlich einen Kühlturm, welcher in einem parallel geführten Genehmigungsverfahren lärmtechnisch beurteilt wurde. Vom Berufungswerber wurde der Schallleistungspegel von dieser Abluftanlage offensichtlich versehentlich auch in der gegenständlichen, das Verfahren betreffend die Schweißroboter betreffende Berufungsschrift, aufgenommen. Ähnlich hohe Emissionswerte finden sich im schalltechnischen Gutachten ansonsten lediglich mit Bezug auf die jeweilige direkte Lärmemission, somit Lärmmesswerte, wie sie direkt als Emission am Entstehungsort in der Betriebshalle entstehen, nicht jedoch, wie sie im Freien bzw. in Entfernung beim Anrainer als Immission auftreten.

 

Auch zum Berufungsvorbringen betreffend eine unrichtige Berechnung im Zusammenhang mit der anfallenden Stoffmenge bei der Filteranlage, je nach Durchsatzmenge wurde vom Amtssachverständigen nachvollziehbar erläutert, warum die von den Berufungswerbern geforderte Emissionsberechnung mit 6.000 m3/h Maximaldurchsatz zu einem für die Anrainer "ungünstigeren" Ergebnis führen würde, da ein höherer der Berechnung zugrunde liegender Volumenstrom zu einer weiteren Verdünnung der Abluft, und somit zu einer geringeren Emissionskonzentration der Schadstoffe führen würde. Die Verwendung eines geringeren Volumenstroms für die Beurteilung der zulässigen Schadstoffkonzen­trationen führt somit zur vergleichsweise sensibleren und somit dem Nachbarschutz stärker dienenden Ergebnissen.  

 

Insbesondere auch zu dem Berufungsvorbringen betreffend die in diesem Zusammenhang genannten Stoffe Chrom VI und Nickel ist auf die eindeutigen Ergebnisse der Sachverständigengutachten zu verweisen und können diese durch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erhobenen Behauptungen der angeblichen Unrichtigkeit nicht entkräftet werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die vorgeschriebenen strengen luftreinhalte­technischen Auflagen, wonach sowohl die Gesamtstaubgehaltsgrenzwerte der gereinigten Abluft als auch der Chrom(VI)gehalt als auch der Nickelgehalt eindeutig als Maximalwerte festgelegt wurden. Dies insbesondere bezogen auf Halbstundenmittelwerte. Weiters vorgeschrieben wurde die regelmäßige Messung dieser vorgeschriebenen Grenzwerte samt Vorlageverpflichtung bei der Behörde im Falle der Überschreitung derselben. Übereinstimmend wurde von dem im erstinstanzlichen Verfahren als auch dem im Rahmen des Berufungsverfahrens beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen bestätigt, dass sämtliche Bewertungs­maßstäbe zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten bzw. deren Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Ausdrücklich wird festgehalten, dass Auswirkungen auf das Wohlbefinden des Menschen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht zu erwarten sind.

 

Vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wurde im ergänzenden, im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten vom 29. Jänner 2010 darüber hinaus ausdrücklich Bezug genommen auf die Berufungsvorbringen betreffend das Datenblatt der Firma x als Herstellerin der zum Einsatz gelangenden Filteranlage. Nachvollziehbare Aussagen liegen insbesondere zum im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Austausch eines Datenblatts in den Projektunterlagen vor.

 

Soweit bezüglich des ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachtens Irritationen bei Berufungswerbern über eine Formulierung im Zusammenhang mit krebserzeugenden Substanzen aufgetreten sind, so sind diese aus dem Blickwinkel des "besorgten Nachbarn" zwar zum Teil verständlich, es ist dieser Aussage jedoch andererseits aus dem Blickwinkel des Sachverständigen zu entnehmen, dass mit diesen, als krebserzeugend bezeichneten Substanzen im gegenständlichen Falle nicht Nachbarn sondern ausschließlich Anlagenteile, konkret die Filteranlage, in direkten Kontakt kommen. Sichergestellt ist darüber hinaus einerseits, dass die Stäube von der Filteranlage in geschlossenen Behältern gesammelt und ohne Manipulation in geschlossenen Behältern abtransportiert werden. Soweit sich die Berufungswerber in diesem Zusammenhang Sorgen um die Gesundheit der Arbeitnehmer machen ist hiezu festzustellen, dass unabhängig davon, dass Nachbarn diesbezüglich, nämlich zur Frage der Wahrnehmung der Arbeitnehmerschutzinteressen ein subjektiv öffentliches Recht nicht zusteht, festzuhalten, dass es in gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in der Zuständigkeit des Arbeits­inspektorates liegt und somit Aufgabe des teilnehmenden Vertreters desselben ist, das Projekt aus dem Blickwinkel des Arbeitnehmerschutzes zu prüfen und die für den Arbeitnehmerschutz im Grunde des § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) für erforderlich erachteten Auflagen vorzuschreiben.

 

Schließlich kann der Anlageninhaberin auch nicht unterstellt werden, genehmigte Betriebszeiten oder vorgeschriebene Auflagen nicht einzuhalten und ist eine diesbezüglich vorgebrachte Sorge der Anrainer nicht geeignet, die Erteilung einer beantragten Genehmigung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu verhindern. Vielmehr hat die Konsenswerberin bzw. Anlageninhaberin mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen sowie der Verfügung von Zwangs­maßnahmen zu rechnen, wenn sie den genehmigten Projektsumfang über­schreitet bzw. allfällig vorgeschriebene Auflagen nicht einhält.

 

Soweit von Berufungswerbern Distanzen von ihren Wohnhäusern zur Anlage angesprochen werden ist festzuhalten, dass grundsätzlich jedem Anrainer subjektive öffentliche Rechte und somit zulässige Berufungsvorbringen in Bezug auf seine Liegenschaft zukommen, somit die jeweiligen Entfernungen von seiner Liegenschaft zur jeweiligen Emissionsquelle relevant sind. Soweit von den Berufungswerbern andere Wohnobjekte angesprochen werden, können solche Vorbringen im Berufungsverfahren keine Relevanz erhalten. Im Übrigen sind die im ergänzenden Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen angesprochenen Entfernungen von 140 bzw. 160 m den Unterlagen entnehmbar und nachvollziehbar und daher von vorne herein nicht unschlüssig; es ist dabei zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Falle nicht jedenfalls von der Grundstücksgrenze der Betriebsanlagenliegenschaft, sondern von der jeweiligen Emissionsquelle, und dies bezogen zur jeweiligen Liegenschaft des jeweiligen Berufungswerbers auszugehen ist.

 

Wenn die Berufungswerber zum Teil vorbringen, die Vorgänge Ge20-8245-51-2009 und Ge20-8245-49-2009, würden gemeinsam verhandelt und im Jahr 2009 plötzlich wieder getrennt, weshalb eine Zusammenfassung gefordert werde, um Gebühren in der Höhe von mehreren Tausend Euro zu verhindern, so ist dieser Vorwurf aus den Akten nicht nachvollziehbar und auch nicht näher begründet. Es kann der Antragstellerin eine gemeinsame Antragstellung nicht aufgezwungen werden. Dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren liegt ein Antrag der Anlageninhaberin vom Februar 2008 zu Grunde. Ein  von den Berufungswerbern gemeintes gleichzeitig anhängiges Verwaltungsverfahren wurde von der belangten Behörde auf Grund eines anderen Antrages der Anlageninhaberin bereits im Jahr 2007 eingeleitet und durchgeführt. Wenn in derartigen Verfahren von der verfahrensführenden Behörde eine gemeinsame Verhandlung anberaumt und durchgeführt wird, so erfolgt dies aus Gründen der Verfahrensökonomie, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, letztlich auch, um zB Nachbarn einen zusätzlichen Verhandlungstag zu ersparen. Wenn von den Anrainern von Gebühren in der Höhe von Tausenden Euro gesprochen wird, ist dies aus der Sicht der Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, entsteht doch bei Einbringung der gegenständlichen Berufung keine Gebührenpflicht.

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage den Berufungen keine Folge gegeben werden und war die ausgesprochene Betriebsanlagengenehmigung zu bestätigen bzw. wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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