Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100516/2/Bi/Hm

Linz, 05.05.1992

VwSen - 100516/2/Bi/Hm Linz, am 5. Mai 1992 DVR.0690392 Dr. F A, L; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Dr. F A vom 26. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. März 1992, VerkR96/6225/1991Mi/Sö, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 25, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1992, VerkR96/6225/1991Mi/Sö, über Herrn Dr. F A, V, L, gemäß § 52a Z.10a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 10. April 1991 um 23.13 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der P A im Gemeindegebiet von R bei Strkm in Richtung L gelenkt hat, wobei er die von der Behörde verordnete, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 48 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 230 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet seinen Berufungsantrag damit, zum angegebenen Zeitpunkt sei das Fahrzeug nicht von ihm, sondern von seinem Bruder Dr. M A gelenkt worden, wobei er im Schreiben vom 30. März 1992 die genaue Wohnadresse seines Bruders bekanntgab. Er ersuche daher, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Außenstelle P, vom 13. April 1991 geht hervor, daß der Lenker des PKW am 10. April 1991 um 23.13 Uhr, auf der A im Gemeindegebiet von R bei Strkm im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h eine solche von 108 km/h eingehalten hat. Als Beweismittel wurde eine Kopie des Radarfotos übermittelt, aus der sich das Kennzeichen eines nur den Umrissen nach erkennbaren PKW ersehen läßt und daß die Aufnahme unmittelbar vor dem Wegweiser R - W bzw. N S - L gemacht wurde. Genauere Umstände, wie z.B. wer den PKW gelenkt hat, wieviele Personen sich im PKW befunden haben und ähnliches ging aus dem Radarfoto nicht hervor. Überdies stellte sich heraus, daß es sich beim genannten PKW um ein Firmenfahrzeug der M GesmbH., G, W, handelt. Diese erteilte als Zulassungsbesitzer am 13. August 1991 die Auskunft, daß es sich um das Dienstfahrzeug des Rechtsmittelwerbers handelt.

Aufgrund des Einspruchs gegen die von der Erstbehörde erlassene Strafverfügung wurde ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung um Einvernahme des Rechtsmittelwerbers gerichtet, dieser leistete jedoch der Ladung keine Folge, sodaß die erstmalige Äußerung zum Tatvorwurf im Rechtsmittel vom 26. März 1992 erfolgte.

Da sich aufgrund des Radarfotos, welchem im gegenständlichen Fall zwar ein großes Maß an Beweiskraft bezogen auf das Fahrzeug, nicht aber auf den Lenker zukommt, keinerlei Anhaltspunkte dafür ersehen lassen, ob tatsächlich der Rechtsmittelwerber selbst, oder wie von ihm behauptet, sein Bruder das Fahrzeug gelenkt hat, war im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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