Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164673/17/Zo/Bb/Jo

Linz, 17.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 25. Dezember 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 7. Juli 2009, GZ VerkR96-3635-2008, wegen  Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 90 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7. Juli 2009, GZ VerkR96-3635-2008, X (dem Berufungswerber) vorgeworfen, am 25. August 2008 um 11.58 Uhr in Linz, Parkplatz Heilhamerweg 1, als Lenker des Pkw`s, Kennzeichen X, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und dabei

1)    sein Fahrzeug nicht sofort angehalten und

2)    nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO und 2) § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über ihn 1) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) und 2) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von insgesamt 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die - durch den Berufungswerber - am  23. Dezember 2009 der Post zur Beförderung übergebene Berufung vom 25. Dezember 2009 (Datum des Poststempels). Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedenfalls von der rechtzeitigen Einbringung der Berufung auszugehen.

 

Der Berufungswerber bringt darin im Wesentlichen vor, dass er zum Vorfallszeitpunkt am 25. August 2008 um 11.58 Uhr in Passau gewesen sei und erst viel später zurückgekehrt sei. Die Fahrzeuge seien zu diesem Zeitpunkt in Enns, Porsche Str.1 gestanden.

Der Beamte, der die Anzeige gemacht habe, habe ihn trotz Vorlage eines Fotos nicht erkannt und weiters behauptet, er wäre in Begleitung eines 8-jährigen Jungen gewesen. Er habe aber weder einen ca. 8-jährigen Sohn, noch kenne er einen solchen Jungen, mit welchem er sich zur besagten Zeit in Linz aufgehalten haben soll.

Fakt sei auch, dass beim vorangegangenen Schriftverkehr einmal von einem 5er BMW und einmal von einem 3er BMW gesprochen worden sei. Wie im Straferkenntnis angeführt wurde, hätte er braunes glattes Haar. Er habe jedoch seit ca. 9 Jahren immer eine Stützwelle, käme sein Haar zurück und trage derzeit schwarzes Haar.

Nach Auffassung des Berufungswerbers könne es sich daher nur um ein Missverständnis seitens des Anzeigers handeln. Da er den vorliegenden Sachverhalt nicht verwirklicht habe, könne er auch verwaltungsstrafrechtlich nicht verfolgt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2010, an welcher der Berufungswerber teilgenommen und zum Sachverhalt gehört wurde. Der Anzeiger X wurde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge befragt. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, X zur Frage der Korrespondenz der festgestellten Sachschäden.

 

4.1. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender wesentlicher Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber verursachte am 25. August 2008 um 11.58 Uhr als Lenker des Pkw, BMW 528i, mit dem Kennzeichen X in Linz, Parkplatz  Heilhamerweg nächst Nr. 1 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er beim Rückwärtsausparken gegen den geparkten Pkw, Renault Clio, des X, Kennzeichen X, stieß, wodurch die vordere Stoßstange – siehe die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – des Renault Clio leicht beschädigt wurde. Der Berufungswerber setzte anschließend ohne sein Fahrzeug an der Unfallstelle anzuhalten die Fahrt fort. Er unterließ ferner die Durchführung eines Identitätsnachweises mit dem geschädigten Lenker des Pkw, Kennzeichen X bzw. die Erstattung einer Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall.

 

4.2. Diese Angaben zum Unfallshergang beruhen auf den Angaben des Zeugen X, der den Verkehrsunfall – außerdienstlich - in seinem Pkw sitzend wahrgenommen und beobachtet hat und in der Folge telefonisch Anzeige erstattete.

 

Den Behauptungen des Berufungswerbers, den Pkw mit dem Kennzeichen X zur Tatzeit am Tatort nicht gelenkt und damit den Verkehrsunfall nicht verursacht zu haben, steht damit die Aussage von X gegenüber, der den Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei – nach gründlicher Betrachtung – als damaligen Lenker des Pkw, BMW, Kennzeichen X wieder erkannt und ausgesagt hat, dass, nachdem der BMW zunächst vorwärts direkt neben seinem Fahrzeug eingeparkt wurde und in der Folge der Berufungswerber und auf der Beifahrerseite ein Junge ausgestiegen seien, der Berufungswerber nach wenigen Minuten alleine zum Fahrzeug zurückgekehrt, eingestiegen und rückwärts weggefahren sei. Als er sich mit dem Fahrzeug etwa in der Mitte zwischen der Parkreihe und der gegenüberliegenden Parkreihe befunden habe, habe er das Handy genommen und sei danach weiter rückwärts gefahren. Dabei sei er auf das gegenüberliegende Fahrzeug mit dem Kennzeichen X angefahren. Den Anprall habe er zwar nicht gehört, jedoch gesehen, dass sich das Fahrzeug bewegt habe.

 

Der Polizeibeamte machte einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben sind klar und nachvollziehbar. Er schilderte unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge und die ihn im Fall einer Falschaussage treffende gerichtliche Sanktion, den Verkehrsunfall lebensnah und stellte die Geschehnisse schlüssig und widerspruchsfrei dar. Er war augenscheinlich bemüht, den Sachverhalt aus seiner Erinnerung zu schildern und versuchte keineswegs, den Berufungswerber zu Unrecht zu belasten. Es gibt keinen Hinweis oder gar Anhaltspunkte, um an dessen Schilderungen zu zweifeln. Er hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren von Beginn an angegeben, dass es sich beim Verursacherfahrzeug um einen BMW 528i gehandelt hat. Seinen Angaben kommt daher hohe Glaubwürdigkeit zu. Dass sich der Zeuge nach mehr als eineinhalb Jahren noch an den Vorfall und speziell an den Berufungswerber erinnern konnte, hat X damit erklärt, dass er damals mit einem Laptop in seinem Fahrzeug gesessen sei und der Berufungswerber direkt an der Fahrerseite seines Fahrzeuges vorbei gegangen sei und ihn während dessen mehrere Sekunden angeschaut habe.

 

Untermauert wird die Aussage des Zeugen durch die schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des beigezogenen, fachlich kompetenten Sachverständigen für Verkehrstechnik, X, der eine computerunterstützte Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeugmodelle mit maßstäblichen Zeichnungen vorgenommen und zum Ergebnis gelangt ist, dass der Streifschaden am gegnerischen Fahrzeug vom seitlichen Teil der hinteren Stoßstange des BMW stammen kann und jedenfalls die Höhen übereinstimmen. Eine Korrespondenz der Schadensstelle mit dem seitlichen Teil der BMW-Stoßstange sei demnach gegeben. Bei einer Streifkollision – so erläuterte der Sachverständige - müsse nicht auf beiden Fahrzeugen eine Lackabriebspur vorliegen, da das Abzeichnen einer Lackspur von der Oberflächenhärte und etwaigen Verunreinigen abhängen könne.

 

Demgegenüber ist die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers insgesamt als wesentlich geringer zu beurteilen.  Es ist ihm nicht gelungen, die Aussagen des Zeugen X und damit den Tatvorwurf zu widerlegen und seine Angaben als glaubhaft darzustellen. Die bloße Behauptung, den Pkw zur Tatzeit am Tatort nicht gelenkt zu haben, reicht nicht aus, um die schlüssigen Angaben des Zeugen zu widerlegen. Der Berufungswerber hat keinerlei Nachweise für seine Vorbringen dargeboten und weder das von ihm angesprochene Original-Zugticket nach Passau vorgelegt, noch hat er jene Zeugin namhaft gemacht, die angeblich seinen Aufenthalt in Passau zur Tatzeit bestätigen könne. Auch ein von ihm angekündigtes Sachverständigengutachten, zum Beweis dafür, dass der Schaden am gegnerischen Fahrzeug nicht durch die Stoßstange des BMW verursacht worden sein kann, wurde nicht beigebracht.

 

Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates war daher der Version des Zeugen X und den – durch den Berufungswerber - unwidersprochen gebliebenen gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen und der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten haben.

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß   § 4 Abs.5 StVO die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung ist als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber am 25. August 2008 um 11.58 Uhr am vorgeworfenen Tatort tatsächlich den Pkw, BMW 528i mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es in der Folge unterlassen hat, das Fahrzeug nach diesem Unfall sofort an der Unfallstelle anzuhalten. Er hat die Unfallstelle ohne anzuhalten verlassen. Er hat es auch unterlassen, diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem er aufgrund seines Fahrverhaltens in ursächlichem Zusammenhang stand, der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen oder seine Identität dem Geschädigten nachzuweisen. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Ob der Berufungswerber den von ihm verursachten Verkehrsunfall bzw. die Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug bemerkt hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übertretungen des § 4 StVO auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Insbesondere bei gefährlichen Fahrmanövern, bei denen die Gefahr eines Verkehrsunfalles besteht, hat der Fahrzeuglenker den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH 26. Mai 1993, 92/03/0125).  Jeder Kraftfahrzeuglenker muss mit den Abmessungen seines Fahrzeuges soweit vertraut sein, dass ihm auch beim rückwärts Ausparken auffallen muss, ob er einem abgestellten Kfz gefährlich nahe kommt oder nicht. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass sich das zweitbeteiligte Fahrzeug bewegt hat. Dies hätte bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit auch der Berufungswerber wahrnehmen müssen, weshalb ihm jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO sind gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO mit Geldstrafen von 36 bis 2.180 Euro zu ahnden. Die gesetzliche Höchststrafe für Übertretungen nach § 4 Abs.5 StVO beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist – gemäß seinen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung – derzeit arbeitslos, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 540 Euro, ist sorgepflichtig für ein Kind und hat Schulden in der Höhe von 140.000 Euro.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war er nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsvorstrafenevidenz sind bereits zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsübertretungen – jedoch keine einschlägigen – vorgemerkt. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Auch sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Übertretungen nach § 4 StVO zählen grundsätzlich neben den Alkoholdelikten im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen. Der Unrechtsgehalt solcher Übertretungen ist daher als erheblich zu bezeichnen. Aus diesem Grund müssen auch entsprechende Geldstrafen verhängt werden. Besonders wegen des Verhaltens des Berufungswerbers nach dem Unfall waren Erhebungstätigkeiten der Exekutive erforderlich, sodass die Verwaltungsübertretungen nicht völlig ohne Folgen geblieben sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Überzeugung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Perg verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen trotz der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers tat- und schuldangemessen und vor allem notwendig sind, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen kam daher nicht in Betracht. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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