Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522525/10/Zo/Jo

Linz, 22.06.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 19.02.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 03.02.2010, Zl. VerkR21-283-2008, wegen Erteilung eines Fahrverbotes für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Invalidenkraftfahrzeuge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.06.2010 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und

der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 FSG iVm § 3 Abs.1 Z4 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung verboten und weiters ausgesprochen, dass sich dieses Verbot auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Verbotsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt. Der Berufungswerber wurde weiters aufgefordert, seinen Mopedausweis nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet sei. Das angeführte Gutachten der Amtsärztin sei mangelhaft und unschlüssig. Auch aus der augenfachärztlichen Untersuchung ergebe sich nicht, dass er ungeeignet wäre, Leichtkraftfahrzeuge zu lenken. Aus der neurologischen Stellungnahme ergebe sich eine eingeschränkte Eignung zum Lenken von Mopedautos und auch der technische Amtssachverständige hatte nach der Beobachtungsfahrt keinen Einwand gegen das Lenken von Leichtkraftfahrzeugen im Bereich seiner Heimatgemeinde Neumarkt im Mühlkreis.

 

Die Behörde habe sich in ihrer Begründung mit dem Gutachten der Amtsärztin nicht auseinandergesetzt und auch dieses Gutachten enthalte keine Begründung, weshalb der Berufungswerber nicht über die ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Mopedautos verfüge. Das amtsärztliche Gutachten setze sich auch nicht ausreichend mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme auseinander. Aus dieser ergebe sich, dass sich der Berufungswerber um ein verantwortungsbewusstes Verhalten bemühe. Die negative verkehrspsychologische Stellungnahme reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht aus, um die gesundheitliche Eignung zu verneinen. Die Amtsärztin hätte vielmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher fachärztlicher Stellungnahmen durchführen müssen.

 

Der Berufungsweber sei jedenfalls nach den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen geeignet, Leichtkraftfahrzeuge im Bereich seiner Heimatgemeinde zu lenken, was auch vom Neurologen bestätigt wurde. Es wurde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen aufgrund einer weiteren Beobachtungsfahrt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.06.2010.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber war am 13.09.2008 als Lenker eines "Mopedautos" an einem Verkehrsunfall im Ortsgebiet von Neumarkt im Mühlkreis beteiligt. Bei der Unfallaufnahme hatten die Polizeibeamten den Eindruck, dass der Berufungswerber Probleme beim Wahrnehmen von Verkehrssituationen hat und der Verdacht bestehe, dass seine Sehfähigkeit trotz der Brillen stark beeinträchtigt sei. Aufgrund dieses Vorfalles hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Invalidenkraftfahrzeugen und Motorfahrrädern eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurden fachärztliche Stellungnahmen eines Neurologen, eines HNO-Arztes sowie eines Augenarztes eingeholt und eine Beobachtungsfahrt durch einen Amtssachverständigen durchgeführt. Weiters wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme eingeholt.

 

Zusammengefasst kamen der Neurologe sowie der technische Amtssachverständige zum Schluss, dass eine eingeschränkte Eignung zum Lenken von "Mopedautos" im Bereich der Heimatgemeinde des Berufungswerbers (Neumarkt im Mühlkreis) bestehe. Dies begründete der Amtssachverständige damit, dass der Berufungswerber in diesem Bereich die örtlichen Gegebenheiten kenne. Für das Fahren im verkehrsdichteren Raum und relativ unbekannten Stadt- und Gemeindegebieten fehle ihm aber die Kenntnis der einschlägigen Verkehrsvorschriften.

 

Vom Augenarzt wurde eine funktionelle Einäugigkeit festgestellt. Von der Amtsärztin der Erstinstanz wurde noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme veranlasst, welche zusammengefasst ergab, dass die Reaktionsschnelligkeit verlangsamt sowie die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit eingeschränkt ist. In den Bereichen gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit und rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung bestehen Defizite. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist eingeschränkt. Im Bereich der kognitiven Auffassungsfähigkeit ist eine klinisch relevante Einschränkung festzustellen, es falle dem Untersuchten schwer, Zusammenhänge folgerichtig zu erfassen. Bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit wurden umfassende und teilweise gravierende Einschränkungen festgestellt.

 

Anzuführen ist, dass in der VPU die jeweils durchgeführten Verfahren und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die Interpretationsmethoden angeführt sind.

 

Bezüglich der Persönlichkeitsuntersuchung ergab sich autodeskriptiv eine gegenüber kleineren Normverletzungen etwas unkritische, übermäßig auf Umgangsnormen bedachte, besorgte und schwermütige Persönlichkeit, die stets um ein verantwortungsbewusstes Verhalten bemüht ist. Es wurde eine hohe Emotionalität ausgewiesen, insgesamt senkte die hohe Anzahl der "weiß nicht" Antworten und/oder Auslassungen die Aussagekraft des Ergebnisses.

 

Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse kam die Amtsärztin zum Schluss, dass beim Berufungswerber keine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen besteht.

 

Im Berufungsverfahren wurde eine weitere Beobachtungsfahrt durch einen zweiten Amtssachverständigen veranlasst, welche ausschließlich im nahen Umkreis der Heimatgemeinde des Berufungswerbers und auf Fahrtstrecken durchgeführt wurde, welche dem Berufungswerber bekannt sind. Das Ergebnis dieser Beobachtungsfahrt wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung am 17.06.2010 mit dem Berufungswerber und seinem Vertreter erörtert.

 

Bei dieser Beobachtungsfahrt bog der Berufungswerber korrekt auf die B 310 ein und führte auch den Abbiegevorgang nach links richtig durch. Im Ortszentrum von Neumarkt bremste er das Fahrzeug ohne Grund zügig ab und führte dazu an, dass die Bremsen funktionieren. Den Ein- und Ausparkvorgang bewältigte er weitgehend problemlos. Im weiteren Bereich des Sekundärstraßennetzes auf den schmalen Straßen fuhr der Berufungswerber teilweise unmotiviert schnell. Dies zeigte sich insbesondere bei Hausdurchfahrten und unübersichtlichen Stellen, wo er seine Geschwindigkeit im Wesentlichen nicht verringerte. Er wurde vom Sachverständigen darauf hingewiesen, aufgrund der geringen Verkehrsdichte war ein Eingriff jedoch nicht erforderlich. Auf ein entgegenkommendes Fahrzeug reagierte der Berufungswerber nicht bzw. nicht ausreichend und dieses musste auf die angrenzende Wiese ausweichen.

 

Auch bei der Rückfahrt setzte der Berufungswerber dieses Verhalten im Wesentlichen fort. Er reagierte auf einen von rechts an die Straße heranlaufenden Hasen in keiner Form und reagierte zweimal nicht auf entgegenkommende Fahrzeuge. In einem Fall hielt er auf der schmalen Straße einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von mehr als einem halben Meter ein und der Sachverständige korrigierte die Fahrspur durch einen Eingriff ins Lenkrad, um eine Streifung mit dem Gegenverkehr zu vermeiden. Es kam zu einem weiteren faktischen Eingriff, als der Berufungswerber in einer Linkskurve rechts auf das ausgewaschene Bankett kam. Im Sekundärstraßennetz fuhr der Berufungswerber teilweise am linken Fahrbahnrand.

 

Im Ortszentrum von Neumarkt näherte sich der Berufungswerber einem Klein-LKW an, der am rechten Fahrbahnrand Ladetätigkeiten ausführte. Er fuhr vorerst mit unverminderter Geschwindigkeit auf dieses Fahrzeug am rechten Fahrstreifen zu, verringerte die Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Fahrtzeug und lenkte ohne Blicke in den Rückspiegel auf den linken Fahrstreifen. Vor dem darauffolgenden Schutzweg bremste er sein Fahrzeug stark ab und hielt vor dem Schutzweg an, obwohl sich keine Fußgänger im Umfeld des Schutzweges befanden.

 

Der Sachverständige führte aus, dass die geschilderten Situationen jeweils aus großer Entfernung einwandfrei erkennbar waren und der Berufungswerber Möglichkeiten gehabt hätte, dem Gegenverkehr an einer geeigneten Stelle durch verringerte Geschwindigkeit und Zufahren zum rechten Fahrbahnrand ein gefahrloses Vorbeifahren zu ermöglichen. Er hat auf diese Situationen jedoch jeweils erst sehr spät bzw. gar nicht reagiert. Auch beim Vorbeifahren am Klein-LKW hat er erst ausgesprochen spät reagiert und sein Verhalten war für andere Verkehrsteilnehmer nicht kalkulierbar. Dies trifft auch auf das nicht notwendige Anhalten vor dem Schutzweg zu.

 

Der Sachverständige führte zusammengefasst aus, dass aufgrund seiner Wahrnehmungen bei der Beobachtungsfahrt die in der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten Mängel nicht ausreichend kompensiert werden. Der Berufungswerber sei daher auch zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen im örtlich eingeschränkten Bereich nicht geeignet.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

5.2. Aufgrund des Verkehrsunfalles und der von den Polizeibeamten gemachten Wahrnehmungen war die Erstinstanz verpflichtet, ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers einzuleiten. Dabei wurde insbesondere eine funktionelle Einäugigkeit festgestellt, weshalb gemäß § 8 Abs.5 FSG-GV sowohl eine Beobachtungsfahrt als auch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit angebracht waren, um beurteilen zu können, ob der Verlust des Auges ausreichend kompensiert werden kann. Bei der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind gemäß § 18 Abs.2 Z1 FSG-GV insbesondere auch die Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung zu beurteilen. Bei der Beobachtungsfahrt hatte der technische Sachverständige die Beherrschung des Fahrzeuges, die verkehrsangepasste und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahrweise sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten.

 

Zu den teilweise unterschiedlichen Beweisergebnissen bei den Beobachtungsfahrten ist festzuhalten, dass die erste Beobachtungsfahrt großteils im Raum Freistadt durchgeführt wurde. Auch bei dieser Beobachtungsfahrt ergaben sich mehrere Situationen, aus denen ableitbar ist, dass der Berufungswerber das wesentliche Verkehrsgeschehen viel zu spät wahrnimmt bzw. auf dieses zu spät reagiert. Der Sachverständige kam daher zum Schluss, dass der Berufungswerber Leichtkraftfahrzeuge nur in seiner Heimatgemeinde lenken dürfe, weil er hier die örtlichen Gegebenheiten kenne. Offenbar ging der Sachverständige dabei davon aus, dass in diesem eingeschränkten Bereich kaum überraschende Verkehrssituationen für den Berufungswerber auftauchen würden.

 

Diese Untersuchungsergebnisse wurden im Wesentlichen durch die verkehrspsychologische Untersuchung bestätigt, welche zusammengefasst Mängel in der reaktiven und konzentrativen Dauerbelastbarkeit, in der gezielten visuellen Wahrnehmungsfähigkeit und in der detailgetreuen optischen Überblicksgewinnung ergab.

 

Die im Berufungsverfahren durchgeführte zweite Beobachtungsfahrt ergab neuerlich wesentliche Mängel in der Überblicksgewinnung, weil der Berufungswerber auf bereits von weitem erkennbare Verkehrssituationen gar nicht bzw. verspätet reagierte. Nachdem sich bei der insgesamt ca. einstündigen Beobachtungsfahrt mehrere derartige Situationen ergaben und in einem Fall auch ein Eingriff des Sachverständigen erforderlich war, um eine Streifung mit dem Gegenverkehr zu verhindern, ist der Schluss des Sachverständigen, dass der Berufungswerber auch mit einer örtlichen Einschränkung im bekannten Umkreis eine Gefahr für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer darstellt, gut nachvollziehbar.

 

Festzuhalten ist, dass die in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung angeführten gesundheitlichen Voraussetzungen zwar im Wesentlichen für das Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen gelten, jedoch sinngemäß – unter Beachtung der dabei eingehaltenen niedrigeren Geschwindigkeiten – auch für das Lenken von "Mopedautos" anzuwenden sind. Die Mängel wurden bei Beobachtungsfahrten mit einem derartigen Fahrzeug bei niedrigen Geschwindigkeiten festgestellt, weshalb der Berufungswerber eben auch  zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

 

Die ausgesprochen schwierige persönliche Situation des Berufungswerbers, welche sich aufgrund seiner relativ abgelegenen Wohnung sowie des Umstandes ergibt, dass er alleine mit seiner 88-jährigen Mutter in diesem Haus lebt, ist dem UVS durchaus bewusst. Diese persönlichen Schwierigkeiten können jedoch aufgrund der eindeutigen Untersuchungsergebnisse zu keiner anderen Entscheidung führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit unter anderem auch zum Schutz des Berufungswerbers selbst war eine andere Entscheidung nicht möglich.

 

Die Verpflichtung zur Abgabe des Mopedausweises ergibt sich aus § 32 Abs.2 FSG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.04.2013, Zl.: 2010/11/0153-5

 

 

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