Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164803/5/Zo/Jo

Linz, 31.05.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 08.02.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 28.01.2010, Zl. VerkR96-18120-2009 wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.05.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Alkoholgehalt des Blutes – rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt – jedenfalls mehr als 1,6 ‰ betragen hat.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 320 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 14.12.2009 um 12.25 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der Pyhrnstraße, im Gemeindegebiet von X, vom Sparmarkt in X in Richtung X gelenkt habe, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes – rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt – 1,75 g/l (= Promille) betrug. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sein Auto beim Spar gestanden sei und er es nach Hause bringen wollte. Er habe jemanden gefragt, ob er ihn mit seinem Auto nach Hause fahren könne, dessen Freundin oder Frau sei hinter ihnen nachgefahren und so sei das Auto nach Hause gekommen. Jene Person, welche ihn nach Hause gebracht habe, kenne er schon länger vom Sehen her, er wisse aber weder seinen Namen, noch wo er wohne.

 

Sein Kennzeichen sei von einer unbekannten Person aus ihm nicht erklärbaren Gründen angezeigt worden. Es habe keinen Unfall oder ähnliches gegeben, weshalb er die Anzeige nicht verstehe. Den Termin zur persönlichen Vernehmung habe er übersehen, weil er in der letzten Zeit viele Schreiben bekommen habe und es auch seiner Mutter nicht gut gegangen sei. Deshalb habe er vergessen, zur Bezirkshauptmannschaft zu kommen. Er verstehe nicht, dass ihm der Führerschein abgenommen werde und er jetzt eine Strafe bezahlen solle, obwohl er nicht gefahren sei und es auch keinen Unfall gegeben habe. Er sei derzeit arbeitslos und würde den Führerschein zur Arbeitssuche benötigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.05.2010. An dieser haben der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X. Gegen den Lenker dieses PKW wurde von einer anonymen Person bei der Polizeiinspektion X Anzeige erstattet, weil dieser alkoholisiert beim Sparmarkt in X weggefahren sei. Bei einer Nachschau an der Wohnadresse des Berufungswerbers wurde das Fahrzeug um 12.45 Uhr nicht angetroffen, um 13.35 Uhr war das Fahrzeug dann zu Hause und der Berufungswerber wurde von den Polizeibeamten angetroffen. Er hat diesen gegenüber vorerst eingeräumt, selbst mit dem Auto gefahren zu sein. Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wurde er zum Alkotest aufgefordert, welcher um 14.20 Uhr ein (niedrigeres) Messergebnis von 0,78 mg/l ergab. Der Berufungswerber gab den Polizeibeamten gegenüber bereits in seinem Wohnhaus an, dass er nach dem Nachhausekommen noch Bier getrunken habe. Er wies dazu auch eine geöffnete Dose Bier vor, welche im Kühlschrank stand und zu ca. 3/4 voll war.

 

Erst bei der Polizeiinspektion X im Zuge der Durchführung des Alkotests gab der Berufungswerber an, dass ihn eine andere Person nach Hause gebracht habe, deren Namen er aber nicht kenne. In der Berufungsverhandlung führte der Berufungswerber dazu aus, dass er vorerst beim X mehrere achtel Liter Wein getrunken habe. Danach sei er zum Spar einkaufen gegangen und habe dort einen Mann getroffen, den er vom Sehen her kenne. Er habe nicht mehr selbst mit dem Auto fahren wollen, weshalb er diesen Mann angesprochen habe, ob er ihn nach Hause bringen könne. Er vermute, dass dieser Mann in X oder in X wohne, kenne ihn vom Sehen her, den Namen wisse er aber nicht. Dieser Mann habe ihn mit seinem Auto nach Hause gebracht, seine Frau oder Freundin sei mit deren Auto hinten nachgefahren und beide seien dann gemeinsam mit deren Auto von ihm weggefahren. Er habe diesen Mann seit dem Vorfall nicht mehr gesehen.

 

Zu Hause habe er dann zwei Dosen Bier getrunken und eine dritte Dose bereits geöffnet gehabt, als die Polizei gekommen sei. Er habe den Polizisten auch jene Dose gezeigt, aus welcher er zum Schluss getrunken habe, diese sei noch ca. halb bis dreiviertel voll gewesen. Ursprünglich habe er den Polizisten gegenüber angegeben, selbst gefahren zu sein, erst auf der Polizeiinspektion habe er ihnen dann gesagt, dass er eben von einem unbekannten Mann nach Hause gebracht worden sei.

 

4.2. Darüber hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat am Beginn der Amtshandlung eingeräumt, seinen PKW selbst gelenkt zu haben. Erst im Zuge des Alkotests – also zu einem Zeitpunkt, als ihm die Tragweite des Vorfalles offenbar bewusst wurde – hat er sich darauf berufen, von einem Mann, welchen er nicht näher kenne, nach Hause gebracht worden zu sein. Ein derartiger Freundschaftsdienst durch einen persönlich nicht näher bekannten Mann erscheint jedoch unwahrscheinlich. Dies umso mehr, als der Berufungswerber den Mann zwar vom Sehen kennen will, ihn dem Namen nach oder sonst jedoch nicht konkretisieren kann. Der Berufungswerber lebt seit seiner Geburt in X und es ist nicht nachvollziehbar, dass er in dieser ländlichen Gegend eine Person zwar vom Sehen her kennt, dessen Identität aber nicht feststellen kann. Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint es als erwiesen, dass der Berufungswerber jenen angeblichen Lenker erst im Laufe der Amtshandlung erfunden hat und seine ursprüngliche Angabe, selbst mit dem PKW gefahren zu sein, den Tatsachen entspricht.

 

Zum Nachtrunk ist anzuführen, dass die Trinkangaben des Berufungswerbers insgesamt nicht richtig sein können. Er behauptete ursprünglich, nur ein achtel Liter Wein sowie einen Schluck Bier getrunken zu haben. Diese Trinkangaben können das Messergebnis in keiner Weise erklären. Es darf auch nicht übersehen werden, dass sich jene geöffnete Dose Bier, aus welcher der Berufungswerber zu Hause getrunken haben will, im Kühlschrank gestanden ist. Hätte er tatsächlich unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizei aus dieser getrunken, so wäre es wohl naheliegender gewesen, wenn sich die Bierdose im Aufenthaltsbereich des Berufungswerbers befunden hätte. Die erst in der Berufungsverhandlung gemachte Behauptung, er habe zwei weitere Dosen Bier getrunken, nachdem er nach Hause gekommen sei, ist hingegen völlig unglaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber diese Trinkangaben nicht bereits der Polizei gegenüber gemacht hat.

 

Andererseits ist die Behauptung, einen Schluck Bier getrunken zu haben, nicht widerlegbar. Der Berufungswerber hat diese Behauptung gleich aufgestellt und auch eine geöffnete Bierdose vorgewiesen, welche noch ca. zu dreiviertel voll war. Es ist daher zugunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er tatsächlich einen Viertel dieser Dose Bier (also ein achtel Liter Bier) getrunken hatte, nachdem er mit seinem PKW nach Hause gekommen war.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Aufgrund der oben angeführten Überlegungen zur Beweiswürdigung ist erwiesen, dass der Berufungswerber seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand selbst gelenkt hat. Die Überprüfung mit dem Alkomat ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,78 mg/l. Das entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,56 ‰ zum Zeitpunkt des Alkotests um 14.20 Uhr. Zu diesem Messergebnis ist der Alkoholabbau von 0,1 ‰ pro Stunde zwischen Lenkzeitpunkt und Alkotest dazuzurechnen, sodass sich ein Blutalkoholgehalt von 1,75 ‰ ergibt. Von diesem Wert ist jedoch der glaubwürdige Nachtrunk von einem achtel Liter Bier abzuziehen. Berücksichtigt man diesen Nachtrunk und berechnet den Blutalkoholgehalt mit Hilfe der Widmark-Formel, so ergibt sich, dass der Konsum von 5 g Alkohol bei dem 84 kg schweren Berufungswerber einen Blutalkoholgehalt von 0,09 ‰ ergibt. Dieser Wert ist vom vorher errechneten Wert abzuziehen, sodass ein tatsächlicher Blutalkoholgehalt von 1,66 ‰ zum Lenkzeitpunkt verbleibt. Selbst wenn man geringfügige Ungenauigkeiten bei dieser Berechnung berücksichtigt, hat der Berufungswerber jedenfalls einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 ‰ aufgewiesen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die Erstinstanz hat lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Diese ist im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie das bloß geringe Überschreiten des Grenzwertes von 1,6 ‰ angemessen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe kommt jedoch nicht in Betracht. Es war daher trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 700 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) die Strafe in dieser Höhe zu verhängen. Diese erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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