Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164925/9/Br/Th

Linz, 22.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, vertreten durch RAe Dr. X, Mag. X und Mag. X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Februar 2010, Zl. S-789/10 VP, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG auch vom Ausspruch einer Ermahnung abgesehen wird.  Der Vorfallsort [Tatort] hat in Abänderung zu lauten: „Fahrbahn Humboldstraße stadtauswärts / nach der Einsenbahnunterführung auf Höhe der Straßenbahnhaltestelle  Barbara Friedhof.“

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 24, § 21 Abs.1 erster Satz, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz wegen einer Übertretung nach § 76 Abs.6, 2. Satz eine Ermahnung ausgesprochen, weil sie am 23. 12. 2009 um 11:15 Uhr in Linz, Friedhofstraße 1, als Fußgängerin, obwohl die Verkehrslage ein sicheres Überqueren an der gewählten Stelle nicht zweifellos zugelassen habe, die Fahrbahn im Ortsgebiet nicht an einer Kreuzung überquert habe.

 

1.1. Begründend legte die Behörde erster Instanz Folgendes dar, dass auf Grund des Vorbringens der Berufungswerberin  das Verschulden als geringfügig zu werten wäre. Da keine be­deutenden Folgen der Übertretung vorlägen, habe gemäß § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Ver­fahren von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden können. Eine bescheidmäßige Ermah­nung sei jedoch auszusprechen gewesen, um die Berufungswerberin in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

2. In der dagegen durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet die Berufungswerberin die Tatbegehung wie folgt:

In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt die Beschuldigte mit, dass sie die Rechtsanwaltskanzlei X, X, X, X, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

 

Mit Bescheid vom 25.02.2010 zu S-789/10 VP der Bundespolizeidirektion Linz, Strafamt, zugestellt am 02. März 2010, wurde der Beschuldigten eine Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG erteilt

 

Es wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 23,12.2009 und 11:15 Uhr in Linz, Friedhofstraße 1, als Fußgänger die Fahrbahn im Ortsgebiet nicht an einer Kreuzung überquert, obwohl die Verkehrslage ein sicheres Überqueren an der von ihr gewählten Steile nicht zweifellos zuließ.

 

Die Beschuldigte erhebt durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG.

 

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

 

Die Beschuldigte beabsichtigte am 23.12.2009 den „Barbara Friedhof" zu besuchen. Sie stieg bei der Haltestelle "Friedhofstraße" aus dem Obus. Die Haltestelle "Friedhofstraße" befindet sich am Beginn der Friedhofstraße nach der Unterführung der Westbahnstrecke.

 

Die Beschuldigte überquerte, nachdem der Bus aus der Haltestelle ausgefahren war und sie sich vom gefahrlosen Überqueren der Straße überzeugt hat, im Kreuzungsbereich der Friedhofstraße/Friedhofstraße die Straße.

 

Gemäß § 2 Z17 StVO wird eine Kreuzung als eine Stelle definiert, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig In welchem Winkel. Eine Kreuzung ist folglich auch im Bereich der Zusammenmündung zweier parallel oder nahezu parallel verlaufender Straßen gegeben.

An jener Stelle, an der die Beschuldigte beabsichtigte, die Friedhofstraße zu überqueren, mündet die gleichlautende Friedhofstraße von rechts ein.

 

Der Vorwurf, die Beschuldigte hätte die Straße nicht an einer Kreuzung überquert, ist sohin nicht berechtigt.

 

Selbst wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Beschuldigte die Straße nicht in einem Kreuzungsbereich überquert hätte, könnte ihr kein Vorwurf gemacht werden. Um zur Kollisionssteile zu gelangen, musste die Beschuldigte im Zuge der Überquerung der Friedhofstraße vom Betreten der Fahrbahn bis zur späteren Unfallstelle eine Wegstrecke von zumindest 10 m zurücklegen.

 

Unter Berücksichtigung der für eine 86-jährige Frau angemessenen Schrittgeschwindigkeit von ca. 4 km/h benötigte sie hierzu ca. 9 Sekunden,

Das bedeutet, dass für den Lenker des herannahenden Fahrzeuges die beabsichtigte Überquerung der Friedhofstraße durch die Beschuldigte bereits 9 Sekunden (!) vor der Kollision erkennbar gewesen sein muss.

Zu diesem Zeitpunkt kann dem Lenker des herannahenden Fahrzeuges auch nicht die Sicht auf die vor Ihm freiliegende Friedhofstraße durch andere Fahrzeuge genommen worden seien. Diese Aussage des Lenkers des gegnerischen Fahrzeuges, wonach die Beschuldigte für ihn erst unmittelbar vor der Mittellinie erkennbar gewesen sei, stellt offenkundig lediglich eine Schutzbehauptung dar. Tatsächlich hat dieser nicht die gehörige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt.

 

Unter Berücksichtigung der vom Lenker des gegnerischen Fahrzeuges selbst angegebenen Geschwindigkeit (40-50 km/h) sowie des Umstandes, dass nach Angaben des Lenkers des gegnerischen Fahrzeuges er noch vor der Kollision den Bremsvorgang eingeleitet und sohin die Geschwindigkeit reduzierte, ergibt sich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Beschuldigte zumindest 110-130 m von der Kollisionsstelle entfernt war.

 

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ergibt sich hieraus weiters, dass sich zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Beschuldigte das Fahrzeug, mit dem in weiterer Folge die Kollision erfolgte, in dem für die Beschuldigte anzunehmenden günstigeren Fall über 130 m, jedenfalls aber noch vor dem Viadukt im oder vor dem über 110 m entfernten Kreuzungsbereich Humboldtstraße/Blumauerstraße befunden haben muss.

 

Dies deckt sich wiederum mit der Stellungnahme der Beschuldigten im Einspruch, wonach sie zum Zeltpunkt des Betretens der Fahrbahn lediglich Fahrzeuge wahrnahm, die an der Ampel im Kreuzungsbereich Humboldtstraße/Blumauerstraße standen, die sieb sohin vor (!) dem Viadukt in einer Entfernung von zumindest 130 m befanden. Der gesamte Fahrbahnbereich von jener Stelle, an der die Beschuldigte die Friedhofstraße überqueren wollte, bis zum Beginn der Friedhofstraße im Kreuzungsbereich Humboldtstraße war völlig leer.

 

Der Anhalteweg für einen PKW, der eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h einhält, beträgt selbst auf nasser Fahrbahn lediglich ca. 25 Meter.

Die Beschuldigte dürfte sohin an der von ihr gewählten Stelle (selbst wenn es sich nicht um einen Kreuzungsbereich gehandelt hätte) und 130 m vor den herannahenden Fahrzeugen, die Straße aufgrund der vorliegenden Verkehrslage jedenfalls überqueren, da keine Behinderung des Fahrzeugverkehrs zu befürchten war.

 

Beweis:                  Ortsaugenschein, einzuholendes Gutachten eines Amtssachverständigen aus                   dem Bereich der Unfallanalyse, PV

 

Die Beweismittel dienen zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte die Friedhofstraße in einem Kreuzungsbereich überquerte und, dass die Verkehrslage jedenfalls ein gefahrloses Überqueren der Friedhofstraße zuließ.

 

Aus vorstehenden Gründen wird beantragt.

·         eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen,

·         der Berufung Folge zu geben,

·         die mit Bescheid vom 25.02.2010 ausgesprochene Ermahnung aufzuheben und

·         das Strafverfahren einzustellen,

 

Die Beschuldigte erlaubt sich anzumerken, diese Berufung - unbeschadet des Umstandes, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde - auch aus dem Grunde zu erheben, um sich nicht durch Unterlassung eines Rechtsmittels in den in weiterer Folge mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erwartenden Verhandlungen zu präjudizieren.

 

X.“

 

2.1. Diesem Vorbringen kommt teilweise Berechtigung zu!

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Beischaffung des Sachverständigengutachtens Dr. X aus dem gerichtlichen Verfahren, GZ: 46 BAZ 104/10 z, sowie durch den Ausdruck von maßstabsgetreuen Luftbildern aus dem System Doris und diesbezüglich gewährtes Parteiengehör, welches von beiden Parteien mit je einer kurzen Stellungnahme beantwortet wurde.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Auf die Durchführung einer Berufungsver­handlung wurde letztlich per Schriftsatz vom 22.6.2010 seitens der Berufungswerberin verzichtet, sodass letztlich eine solche nicht erforderlich war (§ 51e Abs.3 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unbestritten ist, dass an der Vorfallsörtlichkeit weder ein Schutzweg noch eine für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen oder Kreuzung vorhanden ist. Die Friedhofseite konnte andererseits in zumutbarer Weise nur durch Überqueren der Fahrbahn nächst der Haltestelle erreicht werden. Die Verkehrslage ließ jedoch an der genannten Stelle offenkundig  ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an der Vorfallsörtlichkeit gerade nicht zu. Zwischenzeitig soll jedoch laut Berufungswerberin nächst der genannten Haltestelle ein Fußgängerübergang eingerichtet worden sein.

Wie aus der Unfallanzeige, insbesondere den Angaben der Beteiligten und auch dem Gutachten nachvollziehbar hervorgeht, betrat die betagte Berufungswerberin die Fahrbahn offenbar im Sichtschatten eines an ihr vorbeifahrenden Fahrzeuges und geriet so unmittelbar vor jenes Fahrzeug mit dem es dadurch zur Kollission gekommen ist. Dabei trat sie laut Gutachten etwa zehn Meter vor dem mit 40 bis 50 km/h in südlicher Richtung fahrenden Pkw des F. X in dessen Fahrlinie. Da diesem Lenker die Sicht auf die Berufungswerberin verdeckt war gewesen sein dürfte, konnte dieser laut Sachverständigengutachten  die Kollission mit der Berufungswerberin offenbar nicht mehr verhindern.

Die Berufungswerberin erlitt durch die frontale Kollission mit dem Pkw schwere Verletzungen. Schon vor diesem Hintergrund besteht es aus Gründen der Prävention kein Strafbedarf.

 

 

4.1. In diesem Verfahren gilt es ausschließlich die Frage zu klären, ob die Verkehrslage für Fußgänger ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an der gewählten Stelle zweifellos zuließ. Dies ist hier wohl klar zu verneinen!

Zur Interpretation des Begriffes "Verkehrslage" kann nach herkömmlicher Auffassung die Situation auf den Straßen, insbesondere Verkehrsunfälle, mögliche Behinderungen, Stau, Witterungsumstände etc. verstanden bzw. beschrieben werden. In regelmäßigen Abständen wird in den Medien über die „Verkehrslage“ berichtet.

 

 

4.2. Das die Berufungswerberin – wie sie laut Zeugeneinvernahme vom 12.1.2010 angegeben hat – die Entfernung des/der sich annäherden Auto(s) vermutlich falsch einschätzte, weil sie allenfalls auf die andere Straßenseite fixiert gewesen sein mag, hängt mit der Beurteilung und Klärung der hier verfahrensrelevanten Frage nicht zusammen, sondern ist als Verschuldenselement des Verkehrsunfalls zu klären. Wenn § 76 StVO 1960 ein Überqueren der Fahrbahn im Hinblick auf die Verkehrslage neben anderen Faktoren zulässt, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass hier der Verkehr als Ereignis bzw Gegebenheit gemeint ist und nicht der Umstand, ob ein einzelner Kraftfahrzeuglenker allenfalls mit erhöhter Geschwindigkeit sein Fahrzeug lenkt oder sich auf andere Weise sich fehlverhält.

Diesbezüglich hat hier das Gericht zu befinden, wobei das auch diesem Verfahren vorliegende Gutachten eine recht klare Schlussfolgerung ableiten lässt.

Ein Fehlverhalten des unfallbeteiligten Fahrzeuglenkers lässt sich im Rahmen der h. vorzunehmenden Beurteilung – zumindest auf dem ersten Blick – nicht ableiten.

 

4.3. Die Unfallörtlichkeit wurde in der Anzeige aus unerfindlichen Gründen mit „Friedhofstraße 1“ benannt. Dagegen sprechen insbesondere neben den von der Polizei aufgenommenen Fotos, welche den Unfallort vielleicht 50 m nächst der Bushaltestelle „Barbara Friedhof“ und der Eisenbahnunterführung Huboldstraße zeigen, auch die Luftbilder. Andererseits war der Berufungswerberin die tatsächliche Unfallörtlichkeit zu keinem Zeitpunkt unklar bzw. der Berufungswerberin wohl vom Anbeginn bekannt.

Diese Örtlichkeit wurde letztlich auch mit dem h. Parteiengehör vom 15.6.2010 abermals zum Gegenstand gemacht, sodass eine Verfolgungsverjährung mangels Tatortkonkretisierung nicht vorliegt. Insbesondere konnte mit der bloßen örtlichen Fehlbezeichnung weder eine Einschränkung in den Verteidigungsrechten noch die Gefahr einer Doppelbestrafung entstehen (vgl. VwGH 4.10.1996, 96/02/0402 mwN, sowie VwGH 3.9.2003, 2001/03/0150).

Der Spruch war demnach in diesem Punkt zu korrigieren.

 

 

5. Rechtliche Erwägung:

Gemäß § 76 Abs.6 StVO 1960 haben Fußgänger, wenn Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden sind, diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn die Verkehrslage lässt ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zu.

 

 

5.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

5.1.1. Das gegenständliche Fehlverhalten der Berufungswerberin als Fußgängerin hat im Ergebnis ausschließlich negative Folgen für sie selbst gehabt. Sie wurde beim Unfall schwer verletzt. Sonstige Unfallfolgen sind nicht bekannt, insbesondere sind auch am Unfallfahrzeug – mit Ausnahme einer Kontaktspur an der Plastikstoßstange -  keine weitere Schäden entstanden. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Verschulden der Berufungswerberin als geringfügig anzusehen, weshalb gemäß § 21 Abs.1 VStG sowohl von der Verhängung einer Strafe als auch vom Ausspruch einer Ermahnung abgesehen werden konnte.

Im Hinblick auf die schwere Verletzung der fast 86-jährigen Berufungswerberin bedarf es nach Überzeugung der Berufungsbehörde nicht des Ausspruches einer Ermahnung, um sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Es ist mit gutem Grund davon auszugehen, dass die erlittenen schweren Verletzungen sie in Zukunft zu einem vorsichtigeren Verhalten motivieren werden.

Sollte dies wider jede Logik nicht der Fall sein, so könnte dieser "Strafzweck" wohl auch nicht durch eine Ermahnung erzielt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum