Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100518/2/Bi/Hm

Linz, 05.05.1992

VwSen - 100518/2/Bi/Hm Linz, am 5. Mai 1992 DVR.0690392 P G, R Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967 Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des P G gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. April 1992, VerkR96/894/1992/Ja/We, verhängten Strafen, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 2. insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden herabgesetzt werden. Hinsichtlich der Punkte 3. und 4. des Straferkenntnisses wird der Berufung keine Folge gegeben und die verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat im Punkt 2. einen Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz von 50 S zu leisten; der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt diesbezüglich. In den Punkten 3. und 4. hat er zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren je 40 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 1. April 1992, VerkR96/894/1992/Ja/We, über Herrn P G, R Nr. 118, wegen der Übertretungen gemäß 2. § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3. § 102 Abs.5 lit.a i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 und 4. § 102 Abs.5 lit.b i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 2.) 900 S 3.) 200 S und 4.) 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2.) 21 Stunden 3.) fünf Stunden und 4.) fünf Stunden verhängt, weil er am 28. März 1992 um 4.00 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der B - P Straße in Höhe des km im Stadt- und Ortsgebiet F gelenkt und 2.) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten und auf dieser Fahrt 3.) den Führerschein sowie 4.) den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz von insgesamt 130 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebraucht gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Berufungswerber hat unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses Berufung erhoben und erklärt, mit dieser nur das Strafausmaß zu bekämpfen. Begründet hat er sein Rechtsmittel nicht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen am 28. März 1992 um 4.00 Uhr einen PKW mit überhöhter Geschwindigkeit von ca. 80 km/h auf der P Bundesstraße im Stadtgebiet F in Richtung R gelenkt zu haben, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet 50 km/h beträgt.

Was den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung anlangt, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 30 km/h um 4.00 Uhr Früh auf einer gut ausgebauten Bundesstraße im Ortsgebiet keine so große Schädigung oder Gefährdung von Rechtsschutzinteressen darstellt, zumal sich aus dem Verfahrensakt auch nicht ergibt, daß sich außer dem Meldungsleger und dem Rechtsmittelwerber weitere Verkehrsteilnehmer am Übertretungsort befunden hätten, die durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers gefährdet werden hätten können. Die Verhängung einer Geldstrafe von 900 S ist daher auch insbesondere überhöht, als die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, obwohl dem Berufungswerber hinsichtlich des Verschuldens der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden muß, da ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 % bewußt sein mußte. Da es sich beim Ort der Übertretung um einen gut ausgebauten Bundesstraßenbereich innerhalb eines als Industriegebiet anzusehenden Teiles von F handelt, war eine Herabsetzung des Strafausmaßes gerechtfertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers angemessen (15.000 S netto monatlich, keine Sorgepflicht, kein Vermögen). Mildernd war außer den oben genannten Umständen das Geständnis, erschwerend eine einschlägige Vormerkung, die allerdings zum Übertretungszeitpunkt schon drei Jahre zurücklag.

4.3. Der Strafrahmen des § 134 Abs.1. KFG 1967 reicht bis 30.000 S. Die in den Punkten 3. und 4. des Straferkenntnisses verhängten Strafen entsprechen sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den oben angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers, wobei mildernd kein Umstand (ein Geständnis kann keinen Milderungsgrund abgeben, wenn der Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat - nämlich dem Nichtvorweisenkönnen der Fahrzeugpapiere - nichts anderes übrig bleibt, als die Übertretung zuzugeben - VwGH v. 5.9.1986, 86/18/0118), und auch erschwerend nichts zu berücksichtigen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Der Verfahrenskostenausspruch gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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