Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165066/9/Br/Th

Linz, 01.06.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. Mag. X, vertreten durch Rechtsanwalt  Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 07.04.2010, Zl. VerkR96-10566-2009/Ga, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 1. Juni 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; als Strafnorm gelangt § 99 Abs.2e StVO 1960 zur Anwendung.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 72 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 360 verhängt, weil er am 24.11.2009 um 21.12 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet Sipbachzell auf der A1 Strkm. 192.074 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit mit 190 km/h festgestellt worden sei.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Die Ihnen im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung liegt die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 26.11.2009 zu Grunde.

 

Mit Strafverfügung vom 14.12.2009 wurde Ihnen die Tat zur Last gelegt. Dagegen haben Sie Einspruch gegen die Schuld erhoben und begründeten diesen damit, dass Sie keinesfalls 190 km/h fuhren.

 

Dazu wurde am 08.02.2010 der Meldungsleger Insp. X sowie Insp. X als Zeugen einvernommen. Der Eichschein des verwendeten Lasergerätes und das Messprotokoll wurden vorgelegt.

 

Insp. X gab unter Hinweis auf seine Wahrheitsverpflichtung Folgendes an:

Ich erhebe meine Anzeige vom 26.11.2009 zur Zeugenaussage. In Ergänzung meiner Anzeige lege ich den Eichschein des Lasermessgerätes, das bei der gegenständlichen Messung verwendet wurde, vor. Ich wurde für das Gerät besonders geschult und habe mich genau an die Bedienungsanleitung gehalten. Das Messprotokoll lege ich ebenfalls vor. Zuvor wurden bereits einige Fahrzeuge gemessen. Es herrschte wenig Verkehr und der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug am zweiten Fahrstreifen.

Mein Kollege Insp. X und ich fuhren dem Beschuldigten sogleich nach und ich habe ihm nach der Anhaltung das Ergebnis der Lasermessung bekanntgegeben. Herr X bestritt die Überschreitung in keinster Weise, zeigte sich einsichtig und rechtfertigte sich dahingehend, dass er in Eile gewesen wäre.

 

Insp. X gab unter Hinweis auf seine Wahrheitsverpflichtung Folgendes an:

Ich führte am 24.11.2009 gemeinsam mit meinem Kollegen X Verkehrsüberwachung durch. Mein Kollege laserte den Beschuldigte und ich schaute zu, denn er fiel mir bereits beim Herannahen die hohe Geschwindigkeit auf und das Ergebnis hat mich interessiert. Ansonsten schließe mich der Aussagen von Insp. X an.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2010 wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme bestreiten Sie nach wie vor das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und beantragten aus Glaubwürdigkeitsgründen Ihre persönliche Einvernahme.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde gemäß § 43 StVO nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Die erkennende Behörde folgt der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten, da die Anzeiger an den Diensteid gebunden sind und durch eine vorsätzliche falsche Anzeige strafrechtlich verantwortlich sind.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Type LTI 20.20 TS/KM-E ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessung betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor, weil sonst kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehlanzeige aufgeschienen wäre; das Gerät zeigt unter anderem die Fehlermeldung "E 01" bei nicht akzeptiertem Ziel, weil es sich außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe (näher als 9 m) zum Gerät befand, "E 02" bei Verlust des Zieles aufgrund eines Hindernisses oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat, und "E 03" bei unstabiler Messung wegen schlechten Zieles (Verwackeln) oder Wegschwenken des Gerätes vom Ziel (VwGH vom 16.03.1994, 93/03/0317).

 

Unter dem Aspekt, dass Sie sich im Verwaltungsstrafverfahren beliebig verantworten können, wogegen keine Veranlassung gesehen werden kann, dass die beiden Polizeibeamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig haben belasten wollen, konnte auf Ihre persönliche Einvernahme verzichtet werden.

Nach der ständigen Judikatur fordert es die Mitwirkung des Beschuldigten im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen Beweisergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Dieser Beweis konnte von Ihnen nicht erbracht werden.

 

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die oben zitierten Bestimmungen verstoßen haben und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren nicht mehr dargelegt wurden.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG wurden Ihre Einkommens-Familien und Vermögensverhältnisse (laut Schätzung) berücksichtigt. Strafmildernd wirkte Ihre Unbescholtenheit, erschwerend wirkte kein Umstand. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen, da Sie nicht nur eine geringfügige, sondern eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten haben. Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte nachstehende

 

BERUFUNG:

 

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.4.2010, den Beschuldigtenvertretern zugestellt am 12.4.2010, sohin binnen offener Frist, und führt diese aus wie folgt:

 

Das Straferkenntnis wird vollinhaltlich angefochten.

Bereits in der Stellungnahme führte der Beschuldigte aus, dass ihm im Zuge der Amtshandlung von den Beamten mitgeteilt wurde, dass er 159 km/h, somit unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130/h, eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat. Der Beschuldigte war diesbezüglich auch einsichtig.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten nunmehr eine Geschwindigkeit von 195 km/h vorgeworfen. Diese Geschwindigkeit ist der Beschuldigte nicht gefahren. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde zum Beweis dafür die persönliche Einvernahme, die wohl aus Beweiswürdigungsgründen jedenfalls erforderlich sein wird, angeboten. Die Nichtdurchführung dieses Anbotes stellt jedenfalls eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.

 

Wie bereits im Einspruch ausgeführt, war der Tempomat aktiviert und ist daher gänzlich auszuschließen, dass eine Geschwindigkeit von 195 km/h gefahren wurde.

 

Im Verfahren wurden die Beamten einvernommen. Mit der Behauptung, dass der Beschuldigte nur 159 km/h und nicht wie in der Anzeige ausgeführt 195 km/h gefahren sei, wurden die Beamten nicht konfrontiert. Offensichtlich handelt es sich dabei um einen reinen Zahlensturz. Die angeführte Geschwindigkeit ergibt sich auch nicht aus dem eingeholten Messprotokoll. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der weit überhöhten Geschwindigkeit von 195 km/h auch aus dem einfachen Grund, dass wohl die einschreitenden Beamten bei einer Geschwindigkeit von 195 km/h einen sofortigen Führerscheinentzug durchgeführt hätten.

 

Beweis:        Einvernahme des Beschuldigten

 

Es wird daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Salzburg, am 23.4.2010                                              Ing. X.“

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt wurde ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung war angesichts des bestrittenen Sachverhaltes und des gesonderten Antrages auf Vernehmung des Berufungswerbers erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Vor dem Hintergrund der Berufungsausführung wurde der Berufungswerber im Wege seines Rechtsvertreters zu Berufungsverhandlung geladen. Als Zeugen einvernommen wurden die Messbeamten, Insp. X u. X.

Der Berufungswerber bzw. dessen Vertreter nahmen unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich betreffend die Nichtteilnahme.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen:

Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit u. Örtlichkeit den Pkw auf der A1 in Richtung Wien. Im Raum Sippachzell wurden von den Polizeibeamten der Autobahnpolizei Haid, (Insp. X u. X) Geschwindigkeitsmessungen mittels sogenannter Lasermessung durch. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug schloss der Zeuge unter Hinweis auf das geringe Verkehrsaufkommen aus. Davon kann wohl tageszeitbedingt ausgegangen werden.

Dabei wurde aus dem im rechten Winkel zur Fahrbahn in einer Bucht abgestellten Dienstfahrzeug durch das geöffnete Fahrerfenster vom Zeugen Insp. X das in Richtung Wien fahrende Fahrzeug  des Berufungswerbers (ein Porschemodell) aus 204 m mit einer Fahrgeschwindigkeit von 196 km/h gemessen.

Die Anhaltung erfolgte durch Nachfahrt. Mit der Übertretung konfrontiert zeigte sich der Berufungswerber laut Zeugen Berger einsichtig. Er begründete die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit mit einem Termin in Wien. Der Berufungswerber vermeinte ob die Sache nicht mit Organmandat zu erledigen wäre.

Der Zeuge legte im Rahmen der Berufungsverhandlung das Original der im Zuge der Amtshandlung  unmittelbar gemachten Handaufzeichnungen vor. Darin ist u.a. die gemessene Geschwindigkeit von 196 km/h und die Messentfernung verzeichnet. Ebenfalls befindet sich eine Kopie des Führerscheins vom Berufungswerber und der Zulassungssschein des von ihm gelenkten Fahrzeuges auf diesem Handzettel.

Der Zeuge X (als Meldungsleger) erklärte im Rahmen der Berufungsverhanldung, dass er einen Ziffernsturz in der Geschwindigkeitsbezeichnung ausschließe. Bei der Amtshandlung stand dieser Umstand laut Zeugen überhaupt  nicht zur Diskussion. Die vorgeschriebenen Messroutinen wurden vor Messbeginn ordnungemäß ausgeführt.

Auch der die Amtshandlung begleitende Zeuge X vermochte über einen diesbezüglichen Einwand seitens des Berufungswerbers nichts zu berichten.

Insgesamt ist zu den Zeugenaussagen festzustellen, dass diese glaubwürdig erscheinen und auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Fehler in der Übertragung der Geschwindigkeitsangaben bzw. deren Festlegung feststellbar war.

Der Berufungswerber selbst bestreitet ja nicht ein Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, sondern lediglich das Ausmaß derselben. Dafür liefert er jedoch  in seiner Berufung keinerlei Anhaltspunkte.

So geht insbesondere der Hinweis eines sofortigen Führerscheinentzuges ins Leere, zumal – wie die Zeugen unter Hinweis auf das geringe Verkehrsaufkommen angaben – keinerlei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag. Sohin wäre eine sofortigen Abnahme des Führerscheines iSd § 39 FSG mangels Gefahr in Verzug wohl zweifelsfrei als rechtswidrig und letztlich der Führerscheinbehörde – die den Führerschein bis zur Rechtskraft eines Strafausspruches wohl unverzüglich wieder auszufolgen hätte – vorgreifend gewesen.

Der Berufungswerber und auch sein Rechtsvertreter nahm letztlich unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Dies ist mit Blick auf den Antrag auf seine eigene Vernehmung doch als bemerkenswert hervor zu heben.

Wenn sich der Berufungswerber letztlich mit dem Hinweis auf seine berufliche Unabkömmlichkeit entschuldigte, ist ihm zu entgegnen, dass auch die beiden Zeugen im Dienstplan ihre Abwesenheit vom Dienst entsprechend koordinieren mussten, was einer Vertagung jedenfalls entgegen stand.

Das Fernbleiben auch seines Rechtsvertreters ist in diesem Zusammenhang nicht weiter zu beurteilen, wobei ein diesbezüglich für den Berufungswerber eingetretener Rechtsnachteil allenfalls die Standesregeln seines berufsmäßigen Parteienvertreters berühren würde.

 

 

5.1. Zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit durch Messung mittels eichamtlich  zugelassenen Lasermessgeräten (hier konkret der  Nr.: 7402) ist auf dessen Eichung bis 31.12.2010 hinzuweisen. Die Messung ist hier innerhalb der Verwendungsbestimmungen liegenden Grenzen umfassend dokumentiert.

Gemäß den hier bekannten Verwendungs­bestimmungen des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen liegt der Einsatzbereich des Lasermessgerätes der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E  zwischen – 10 und + 30 Grad Celsius. Wie dem im Akt erliegenden Messprotokoll bzw. der  Zeugenaussage des Meldungslegers  ebenfalls zu entnehmen ist, wurden vor Messbeginn die erforderlichen Tests durchgeführt.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde vermag daher an der Korrektheit der Messung des hierfür geschulten Straßenaufsichtsorgans Insp. Berger kein objektiver Anhaltspunkt eines Zweifels erblickt werden. Dem Einwand eines bei der Erfassung der Fahrgeschwindigkeit unterlaufenen Ziffernsturzes ist angesichts der im Rahmen des Berufungsverfahrens gewonnenen Überzeugung als reine Zweckbehauptung zu qualifizieren. Alleine dies belegt bei lebensnaher Beurteilung, dass es auch dem unentschuldigt der Berufungsverhandlung fern bleibenden Berufungswerbervertreter an Substanz für sachbezogenes Vorbringen offenbar ermangelt.

Sein bestreitendes Berufungsvorbringen zeigt jedenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Fehl- oder Falschmessung auf.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Nach § 99 Abs.2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Diesbezüglich war die von der Behörde erster Instanz durch BGBl.I.Nr. 93/2009 mit Ablauf des 31.8.2009 außer Kraft getretene Strafnorm (§99 Abs.2c Z9) durch § 99 Abs.2e StVO iSd § 44a Z3 VStG zu ersetzten.

Im übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der BH Wels-Land verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. u.a. das Erk. VwGH v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

 

 

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der  Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren   Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie  der   Umstand,   inwieweit   die  Tat  sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs‑  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeits­überschreitung im Umfang von 60 km/h zur Nachtzeit durchaus ein beträchtliches abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der realen Praxis anzunehmenden Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrs­fehler) anzunehmenden Ausgangsgeschwindigkeit von 190 km/h zum Stillstand zu bringen, wird bereits eine Wegstrecke von über 243,74 m in Anspruch genommen. Jener Punkt, an dem ein Pkw unter identen Werten aus 130 km/h zum Stillstand gelangt ([121,21 m] bei einer Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit), wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit über 154 km/h durchfahren (Berechnung mit Anlayzer Pro 32, Version 6.0).

Aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, inwieweit bereits eine an sich geringfügige Fehleinschätzung durch andere oder  anderer Verkehrsteilnehmer – wie etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel auszuführen – ein Unfallereignis bereits unabwendbar machen kann bzw. welche  Gefahrenpotenzierung damit einhergeht (vgl. § 3 StVO).

Da beim Berufungswerber mit seiner beruflichen Tätigkeit als Stadtbaumeister zumindest von einem gut durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden darf, ist mit Blick auf den Tatunwert des zu Last gelegten Verhaltens und der abzuleitenden Tatschuld (vorsätzliche Tatbegehung),  trotz des Strafmilderungsgrundes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, die ausgesprochene Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes und als angemessen zu erachten. Auf den Strafrahmen von 150 bis 2180 Euro ist gesondert hinzuweisen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 ATS (nunmehr ca. 291 Euro), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

 

Der Berufung war daher  ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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