Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165111/2/Sch/Th

Linz, 31.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. April 2010, Zl. VerkR96-1584-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. April 2010, Zl. VerkR96-1584-2010, wurde über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 330 Stunden, verhängt, weil er am 26. März 2010 um 19.50 Uhr in Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, Mühlkreisautobahn A7, Parkplatz Denk, auf Höhe des Strkm. 26,500 in Fahrtrichtung Freistadt, den PKW mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 mg/l.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber begründet seine auf die Strafbemessung beschränkte Berufung damit, dass er derzeit "unverschuldet" arbeitslos sei und etwa von 700 Euro monatlich zu leben habe. Die Höhe der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe bezeichnet er als existenzgefährdend.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960 beträgt gemäß § 99 Abs.1b leg.cit von 800 Euro bis 3.700 Euro bzw. an Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis zu sechs Wochen.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro liegt also oberhalb der gesetzlichen Untergrenze. Begründend führt die Behörde hier aus, dass dem Berufungswerber mildernde Umstände nicht zukämen, da der "Status" der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorliege.

 

Nach der Aktenlage weist der Berufungswerber eine Vormerkung wegen einer Übertretung des Passgesetzes auf, allerdings findet sich in dem Ausdruck der Vermerk "nicht rechtskräftig". Die Berufungsbehörde vermag der Ansicht der Erstbehörde nicht zu folgen, dass auch nicht rechtskräftige Vormerkungen schon der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit entgegen stünden.

 

Auszugehen ist also im gegenständlichen Fall, dass dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der Unbescholtenheit zukommt. Aber ganz abgesehen davon kann wohl eine unbedeutende Vormerkung nach dem Passgesetz nicht ernsthaft bei der Strafbemessung wegen eines Alkoholdeliktes Berücksichtigung finden.

 

Wenngleich der Verweis der Erstbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO 1960 auf eine Bestimmung des Führerscheingesetzes bei der Strafbemessung ungewöhnlich erscheint, kommt es – wie § 37a FSG bei einem Alkoholdelikt nach § 14 Abs.8 FSG vorsieht - naturgemäß schon auch darauf an, wie hoch die Alkoholbeeinträchtigung des betreffenden Fahrzeuglenkers war und ob er Ersttäter ist oder nicht. Wenn man dem Berufungswerber in diesem Sinne vorhalten muss, dass seine Alkoholbeeinträchtigung kein Fall mehr an der "Untergrenze" des relevanten Alkoholwertes gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 war, kommt ihm aber auf der anderen Seite wiederum der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute. Angesichts dessen hält es die Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall für noch vertretbar, die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen. Dazu kommt noch, dass die Ausführungen im Hinblick auf die derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers wohl als zutreffend angesehen werden müssen, zumal der Verlust des Arbeitsplatzes nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ein jederzeit möglicher Umstand ist.

 

Der Berufung war sohin in diesem Sinne Folge zu geben, Anwendungsfälle des § 20 oder gar des § 21 Abs.1 VStG lagen gegenständlich aber jedenfalls nicht vor.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum