Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165112/8/Br/Th

Linz, 21.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des X, gegen das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. April 2010 Zl. VerkR96-48697-2009-Kub, nach der am 21. Juni 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 8 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II.    § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretung nach § 102 Abs.3 5. Satz des KFG iVm § 134 Abs.3c KFG eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 30.03.2009, 17:10 Uhr, im Gemeindegebiet von Vöcklamarkt, Bahnhofstraße Höhe Haus Nr.6, als Lenker des PKW, VW Golf, schwarz X, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. 11/152/1999 telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden. Die postalische Einzahlung der Organstrafverfügung sei nicht durchgeführt worden.

 

 

Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

„Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde von X von der Polizeiinspektion Vöcklamarkt dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht. Aufgrund dieser Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 18.08.2009 eine Strafverfügung erlassen, gegen die Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen auszugsweise wie folgt begründeten:

 

In der Strafverfügung wird angeführt, ich hätte ohne Benutzung der Freisprechanlage gem. der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL Nr. 11/152/1999 telefoniert. Tatsächlich sind in dieser Verordnung mehrere Möglichkeiten einer Freisprechanlage definiert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2). In der Strafverfügung wurde nicht angeführt, gegen welche dieser Möglichkeiten ich verstoßen haben soll. Es liegt daher Rechtswidrigkeit der Strafverfügung vor. Tatsächlich habe ich mit einer Freisprechanlage im Sinne des Abs.2, einer mobilen Freisprechanlage telefoniert. Diese führe ich stets im Auto mit mir. Der Meldungsleger muss dies übersehen haben, zum Beweis dafür beantrage ich meine Einvernahme im Wege des Polizeipostens in X oder in Klosterneuburg sowie die Einvernahme des Meldungslegers.

Darüber hinaus ist die Strafverfügung rechtwidrig, zumal über mich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt wird, während gemäß § 134 Abs.3c KFG lediglich eine solche von max. 24 Stunden vorgesehen ist.

Der Meldungsleger nahm mit Schreiben vom 07.10.2009 zu Ihren Einspruchsangaben wie folgt Stellung:

 

Am 30.03.2009 um ca. 17:10 Uhr wurde X als Lenker des angeführten Pkw von X angehalten, weil der Beamte feststellte, dass der Lenker während der Fahrt mit einem Handy telefonierte, indem er das Handy in der rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt. Unmittelbar nach der Anhaltung wurde X auf den Sachverhalt angesprochen. X war sehr nett und gab an, dass er weiß, dass es nicht erlaubt ist, mit dem Handy während der Fahrt zu telefonieren. Von einer verwendeten Freisprechanlage war überhaupt keine Rede. Dieser Umstand wurde in keiner Weise erwähnt. X gab lediglich an, dass er wegen des Telefonierens nicht anhalten konnte, weil er es sehr eilig habe, da er zu einem Kurs müsse. X ersuchte um Ausstellung eines Zahlscheines, da er derzeit nicht so viel Geld habe. Er erwähnte auch noch, dass er derzeit keiner fixen Beschäftigung nachgehe und deshalb nicht so viel Geld habe. Er erwähnte noch extra, dass er die 50,00 Euro ehestens einzahlen werde.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisnahme vom 13.10.2009 (persönlich übernommen am 20.10.2009) wurde Ihnen diese Stellungnahme nachweislich übermittelt. Dazu nahmen Sie mit e-mail vom 02.11.2009 nochmals Stellung und teilten mit, dass es unmöglich ist, von dem Ort, wo der Meldungsleger Sie gesehen haben will, zu erkennen, ob ein vorbeifahrender Autofahrer telefoniert oder nicht. Insbesondere kann nicht erkannt werden, ob ein Autofahrer ein Handy in der Hand hat oder nicht, wenn er durch eine Freisprechanlage telefoniert und seinen linken Arm am Fenster abstützt und seine linke Kopfseite in die Hand lehnt, wie Sie es beim Fahren manchmal tun. Des weiteren gaben Sie an, dass Sie grundsätzlich beim Telefonieren die linke Hand am linken Ohr benutzen. Sie bestätigen die Aussage von X bei der Anhaltung nichts von der Fernsprechanlage gesagt zu haben, weil Sie - obwohl Jurist - nicht von zweiten Möglichkeit einer Freisprechanlage wussten. Kein Jurist weiß alles und mit der ggst. Problematik seien Sie

noch nie konfrontiert.....Als Sie sich jedoch zu Hause kundig machten, mussten Sie

feststellen, dass das Gesetz auch eine mobile Freisprechanlage, welche Sie benutzten, gestattet. Allerdings geben Sie zu, dass eine solche Anlage, mit dem Knopf im Ohr, vom Meldungsleger nicht leicht bemerkt werden kann.

 

Gleichzeitig gaben Sie bekannt, dass Sie derzeit arbeitslos sind und Ihr monatliches Nettoeinkommen 700 Euro beträgt.

Aufgrund Ihrer Stellungnahme wurde X am 27.11.2009 als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er nochmals zeugenschaftlich die Richtigkeit seiner Anzeige und gab dazu ergänzend bekannt, der er sich noch gut an den Vorfall erinnern kann. Bereits im Begegnungsbereich (Bereich Überführung der Westbahn) konnte er zweifelsfrei erkennen, dass der Lenker des angezeigten Fahrzeuges mit dem Handy telefonierte. Daraufhin wendete er nach ca. 20 Metern und fuhr unmittelbar hinter ihm her. Auch da stellte er die Übertretung fest. Erst nach der Anhaltung nach ca. 300 Metern legte der Lenker das Handy weg. Er sprach ihn darauf an, dass er während der ganzen Nachfahrt telefoniert hat. Dies bestritt er nicht und er sagte, dass es ihm leid tat. Das angebotene OM konnte er nicht begleichen, da er knapp bei Kassa sei. Er überreicht dem Lenker einen Zahlschein und dieser teilte ihm mit, dass er den Betrag zeitgerecht einzahlen wird. Die Anhaltestelle war beim Kreuzungsbereich Frankenburger Landstraße, Zufahrt Lokalbahnhof Vöcklamarkt. Dies ist eine kleine Fläche, wo knapp ein Auto zum Anhalten Platz hat. Er hatte einen guten Einblick in das Fahrzeug, da er unmittelbar neben dem Fahrzeug gestanden ist.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.12.2009 wurde Ihnen diese Zeugenaussage nachweislich zur Kenntnis übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.12.2009 nahmen Sie zur Zeugenaussage des Meldungslegers ausführlich Stellung und teilten zusammenfassen mit, dass sich der Polizeibeamte irren muss und Sie Ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halten.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt auf eine dienstliche Wahrnehmung eines geschulten Polizeibeamte und wurde von ihm zeugenschaftlich bestätigt. Bezüglich der Angaben des Zeugen ist festzustellen, dass dieser verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, da er sonst mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen hat. Hingegen darf sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren in jede Richtung verantworten, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen - VwGH. 10.09.1980, Zl.1364/80.

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung ist somit zweifelsfrei erwiesen, da der Polizeibeamte sowohl im Begegnungsverkehr als auch bei der Nachfahrt feststellen konnte, dass Sie während der Fahrt mit dem Handy telefonierten. Anlässlich der Anhaltung gaben Sie auch die Übertretung zu.

 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen bzw. bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (VwGH vom 25.1.1995/2004/0352, vom 10.9.1994, 2001/02/0241). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung keine einschlägige Vorstrafen aufscheinen, konnte das Strafausmaß auf die im Spruch angeführte Höhe herabgesetzt werden. Die im Spruch angeführte Geldstrafe erscheint jedoch unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die von Ihnen gemachten Angaben wurden in der Strafbemessung einbezogen.

Bei der in der Strafverfügung vom 8.08.2009 angegebene Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 48 Stunden handelt es sich um einen EDV-Fehler und wurde im Spruch entsprechend dem Straf betrag und dem einschlägigen Gesetz berichtigt.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten richtet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber das ihm zur Last gelegte Verhalten mit folgender Begründung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 13.4.2010, GZ VerkR96-48697-2009-Kub, erhebe ich Berufung wegen Rechtswidrigkeit, unrichtiger bzw. mangelhafter Tatsachenfeststellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

 

Sollte ich eine Frist zur Einbringung der Berufung versäumt haben, liegt dies daran, dass der angefochtene Bescheid nicht von mir persönlich übernommen wurde, sondern von einer Bekannten, die mir den Bescheid erst heute aushändigte. Dies lässt sich aus der Unterschrift am Rückschein leicht feststellen. Ein Zustelldatum konnte ich auf dem Umschlag nicht erkennen. Vorsichtshalber beantrage ich daher nochmalige Zustellung des Bescheides, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Wie die Behörde selbst ausführt, habe ich in meiner ersten Stellungnahme beantragt, mich im Wege des Polizeipostens Klosterneuburg einzuvernehmen.  Dies zum Beweis dafür, dass ich zum inkriminierten Zeitpunkt zwar telefonierte, dies aber mit einer Freisprecheinrichtung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 11. mai 1999, BGBL II  Nr.152/1999 tat und ich mich daher nicht strafbar gemacht habe. Diesem Antrag wurde nie stattgegeben und mir somit eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, mich zu rechtfertigen, verweigert. Dies ist um so verwunderlicher, als dem Meldungsleger diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Ich wiederhole hiermit diesen Antrag. Ich hätte damals können und kann auch jetzt bei der persönlichen Einvernahme mein Telefongerät samt dem im Abs.2 leg.cit. geforderten langen Kabel vorzeigen, was meine Glaubwürdigkeit bewiesen hätte bzw. beweisen wird.

 

Des weiteren beantrage ich einen Lokalaugenschein zum Beweis dafür, dass auf der kleinen Fläche, wo ich mein Auto angehalten habe, kein weiteres Auto stehen kann, sodass der Meldungsleger sein Auto weit davon entfernt anhalten musste und ich zu seinem Fahrzeug kam und er sich meinem Auto nie näherte. Daher konnte er auch keinen Einblick in mein Auto haben, wie es die Behörde in dem angefochtenen Bescheid auf S 3 oben anführt.

Weiters beantrage ich einen Lokalaugenschein oder eine Stellprobe zum Beweis dafür, dass der meldungsleger aus seiner Position gar nicht erkennen konnte, ob ich mit einem Handy oder mittels einer Fernsprechanlage telefonierte. Auch zum Beweis dafür, dass ich stets mit der linken Hand telefoniere und der Meldungsleger unglaubwürdig ist, wenn er behauptet, er hätte gesehen, wie ich mit der rechten hand telefonierte.

 

Wenn mir vorgeworfen wird, ich hätte die Rechtsvorschrift § 102 Abs. 3 5. Satz KFG verstoßen, so ist dies gemäß § 134 Abs.3c KFG nur dann strafbar, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird. Ich müsste also erst angehalten werden und nachdem ich angehalten worden bin, müsste die Übertretung festgestellt werden. Aus den Aussagen des Meldungslegers geht aber nicht hervor, dass er die mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretung feststellte, nachdem er mich angehalten hat. Ich kann mich also nach der mir vorgehaltenen Bestimmung nicht strafbar gemacht haben.

Meine bisherigen Vorbringen und Beweisanträge in meinen Stellungnahmen halte ich vollinhaltlich aufrecht und erhebe sie auch zum Inhalt dieser Berufung.

Aus vorstehenden Gründen beantrage ich den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in  eventu  beantrage   ich,  den  angefochtenen  Bescheid  aufzuheben,   ein  weiteres Beweisverfahren durch die Behörde erster Instanz einzuleiten und nach Durchführung der von mir beantragten Beweise das Strafverfahren gegen mich einzustellen.

 

Hochachtungsvoll

X“

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung. Der Polizeibeamte und Meldungsleger X wurde als Zeuge einvernommen. Dessen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens am 7.10.2009 erstattete Stellungnahme wurde verlesen und im Zuge der Ladung zur Berufungsverhandlung dem Berufungswerber vorweg zur Einschau übermittelt. Vom Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung ein Foto über die Örtlichkeit der Anhaltung vorgelegt.

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich schriftlich ob ihrer Nichtteilnahme.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung schien hier trotz der 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe im Sinne des im Ergebnis bestreitenden Berufungsvorbringens  geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Wie vom Zeugen X auch anlässlich der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt wurde, war ihm das Fahrzeug des Berufungswerbers im Bereich der Westbahnüberführung in Vöcklabruck im Gegenverkehr durch offensichtliches Telefonieren des Lenker aufgefallen. Schon bei dieser Gelegenheit versuchte der Zeuge bereits durch ein Handzeichen, auf den Umstand des offenkundigen Telefonierens (Handy am Ohr) aufmerksam zu machen, was jedoch vom Berufungswerber nicht als Anhaltezeichen erkannt wurde.

Der Meldungsleger als Lenker des Polizeifahrzeuges wendete unverzüglich nach dieser Begegnung das Polizeifahrzeug und fuhr folglich dem Berufungswerber im normalen Sicherheitsabstand nach. Auch dabei konnte er von hinten das Handy am Ohr und das Umgreifen des Berufungswerbers beim Schalten deutlich erkennen. Durch Lichtzeichen wurde der Berufungswerber schließlich im Bereich der Zufahrt zum Lokalbahnhof zum Anhalten gebracht (siehe Lichtbild der Beilage 1).

Dabei zeigte sich der Berufungswerber sowohl einsichtig als auch sehr höflich. Das angebotene bargeldlose Organmandat konnte jedoch mit dem Hinweis auf fehlendes Bargeld aber auch einer fehlenden Bankomatabhebemöglichkeit nicht beglichen weden. Daher wurde dem Berufungswerber zuletzt ein bargeldloses Orgamnadat ausgehändigt. Der Berufungswerber bedankte sich dafür, zahlte dieses jedoch in weiterer Folge nicht ein. Dies führte letztlich zu diesem Verfahren.  

Vor diesem Hintergrund erweisen  sich die, nunmehr eher weitwendig anmutenden Berufungsausführungen, im Gegensatz zu den Verhaltenschilderungen des Meldungslegers anlässlich der Amtshandlung,  als nicht überzeugend.

Der Zeuge strich im Rahmen der Berufungsverhandlung die Freundlichkeit des Berufungswerbers hervor, welcher ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt – den nunmehr im Ergebnis bestrittenen Tatvorwurf – in Frage stellte.

Der Zeuge legte für die Berufungsbehörde durchaus gut nachvollziehbar und glaubhaft seine unmittelbare Wahrnehmung des Telefonierens einerseits im Gegenverkehr und dann auch noch im Zuge der Nachfahrt bis kurz vor der Anhaltung dar.

 

 

4.1. Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass der Zeuge einen seriösen und kompetenten Eindruck hinterließ und sich für den Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür geben, dass er den Berufungswerber etwa wahrheitswidrig belasten würde. Zu bedenken ist weiters, dass der Zeuge bei seiner Aussage auch vor der Berufungsbehörde unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während sich der Berufungswerber – welchem es offenbar nicht der Mühe wert war vor der Berufungsbehörde zu erscheinen – aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen.

Die vom Berufungswerber offenbar erst im Zuge des Verwaltungsverfahrens geänderte Verantwortung, wonach entgegen der Feststellung des Meldungslegers und vor diesem sich höflich und schuldeinsichtig zeigend, letztlich doch nicht telefoniert worden wäre, hätte vom Berufungswerber sogleich und vor allem bereits gegenüber dem anhaltenden Polizeibeamten entsprechend nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Die späteren Angaben im Verwaltungsstrafverfahren überzeugen daher nicht.

 

 

4.2. Zum Antrag des Berufungswerbers den Akt im Rechtshilfeweg zu versenden bzw. ihn selbst auf diesem Weg zu hören ist auf die diesbezüglich fehlende rechtliche Möglichkeit hinzuweisen. 

Dem Berufungswerber wurde jedoch im Zuge der Anberaumung der Berufungsverhandlung per E-Mail ein entsprechender Aktenauszug übermittelt, welchen er mit dem Hinweis beantwortete, diese im PDF-Format zur Verfügung gestellte Nachricht nicht öffnen gekonnt zu haben.  Dieser Aktenteil wurde ihm schließlich noch ein zweites mal zugestellt, wobei bei der Berufungsbehörde letztlich keine Äusserung zu den schon vor der Behörde erster Instanz gemachten Angaben des Meldungslegers einlangte.

Auf die Mitwirkungspflicht im Berufungsverfahren wurde der Berufungswerber auch in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen. Diese wurde ihm am  7.6.2010 als RSb-Sendung zugestellt.

Eine inhaltliche Mitwirkung am Berufungsverfahren ließ der Berufungswerber demnach zur Gänze vermissen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.3 KFG 1967 dritter Satz ist während des Fahrens  dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt,  wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Betreffend den Antrag einen Ortsaugenschein durchzuführen ist dem entgegen zu halten, dass einem bloß auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag nicht gefolgt werden muss (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH); Ob ein Polizeibeamter einen Handytelefonierer als solchen feststellen kann, bedarf es hier jedenfalls keines Ortsaugenscheins.

Was das unentschuldigte Fernbleiben des Berufungswerbers anlangt ist zu bemerken,  dass die Behörde wohl von Amts wegen vorzugehen hat (§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG). Es befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier – ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit ihr geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welches hier durch das Beweisverfahren klar gedeckt ist – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren, keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten  nicht durchführen kann (s. unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

 

5.1. Was die Strafbemessung anbelangt ist festzustellen, dass die Geldstrafe niedriger als im Organmandat vorgesehen ausgesprochen wurde. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden offenbar die mit nur 700 Euro sehr bescheidenen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers angemessen berücksichtigt.  Ebenfalls wurde seine Unbescholtenheit als  Milderungsgrund gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Strafe wurde daher entsprechend den Bemessungskriterien des § 19 VStG insgesamt sehr milde bemessen.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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