Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522563/5/Kof/Jo

Linz, 02.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. April 2010, AZ: F 09/317323, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A und B – Befristung und Auflagen,
zu  Recht  erkannt:

 

            I.      Betreffend die

-         Befristung bis 20.04.2015  und

-         "erste" Auflage: Tragen einer geeigneten Brille

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

        II.      Betreffend die "zweite" Auflage:

"Sie haben sich bis spätestens 20.04.2015 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Facharztgutachten für Psychiatrie wegen Prozesspsychose,

zurückliegend organisches Psychosyndrom"

wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

          Rechtsgrundlage:  § 24 Abs.1 Z2 FSG

 

    III.      Betreffend die "dritte" Auflage:

"Sie haben sich in Abständen von 30 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 20.10.2012 der Behörde persönlich oder per Post folgenden Befund im Original vorzulegen: Facharztgutachten für Psychiatrie wegen Prozesspsychose, zurückliegend organisches Psychosyndrom"

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war – zumindest – seit dem Jahr 1988
im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B.

Diese Lenkberechtigung ist – durch Verzicht – am 29. Juli 2009 erloschen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt erteilt:

-         Befristung bis 20. April 2015

-         Auflagen:

§         Tragen einer geeigneten Brille

§         Sie haben sich bis spätestens 20.04.2015 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen:

     Facharztgutachten für Psychiatrie wegen Prozesspsychose,

     zurückliegend organisches Psychosyndrom.

§         Sie haben sich in Abständen von 30 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 20.10.2012 der Behörde persönlich oder per Post folgenden Befund im Original vorzulegen: Facharztgutachten für Psychiatrie wegen Prozesspsychose, zurückliegend organisches Psychosyndrom

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist

§         eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur gegen die zweite und dritte Auflage richtet  und

§         beantragt, die zweite und dritte Auflage ersatzlos aufzuheben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

Betreffend die

-         Befristung bis 20.04.2015  und

-         "erste" Auflage: Tragen einer geeigneten Brille

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

 

Betreffend die "zweite" Auflage:

"Sie haben sich bis spätestens 20.04.2015 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Facharztgutachten für Psychiatrie wegen Prozesspsychose, zurückliegend organisches Psychosyndrom"   

ist auszuführen:

Diese Auflage dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 20. April 2015.

Für eine derartige "Auflage" bietet das Gesetz keine Grundlage;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315.

Die "zweite" Auflage war somit aufzuheben.

 

 

Betreffend die "dritte" Auflage:

"Sie haben sich in Abständen von 30 Monaten einer ärztlichen Kontroll-untersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 20.10.2012 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen:

Facharztgutachten für Psychiatrie wegen Prozesspsychose,

zurückliegend organisches Psychosyndrom"  

hat der Bw die Berufung mit Erklärung vom 01.06.2010 zurückgezogen.

Die "dritte" Auflage ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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