Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164677/8/Fra/Bb/Gr

Linz, 22.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, geb. X, vom 20. Dezember 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1. Dezember 2009, GZ VerkR96-4421-2009, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der gegen das Strafausmaß zu Spruchpunkt 1. eingeschränkten Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.                 Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird der Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich hinsichtlich Pkt. I auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

         Hinsichtlich Punkt II. hat der Berufungswerber weder einen Kostenbeitrag     zum erstinstanzlichen noch zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu III.: §§ 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat Herrn X mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 2009, GZ VerkR96-4421-2009, vorgeworfen, als Lenker des Lkws, X und Anhängers, X, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da am 5. August 2009 um 09.25 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden, auf der B 126 bei km 22,300, in Fahrtrichtung Linz, festgestellt worden sei, dass

1)     beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Meter um 86 cm überschritten worden sei und

2)     eine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG nicht vorhanden gewesen sei, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.5 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG zu 1. und 2. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages I. Instanz in Höhe von insgesamt 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber am 10. Dezember 2009 zugestellt wurde, hat er am 23. Dezember 2009 – und somit rechtzeitig – per Telefax bei der Bezirkshauptshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Berufung erhoben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Berufungswerber am 4. Mai 2010 - anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Unabhängigen Verwaltungssenat - die Berufung betreffend den Schuldspruch zu Spruchpunkt 1. zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Zu Spruchpunkt 2. hat er in seiner Berufung im Wesentlichen vorgebracht, dass er diesen vorgeworfenen Tatbestand nicht begangen habe, da durch die Beladung weder die in § 101 Abs.1 lit.a bis lit.c KFG angeführten Voraussetzungen überschritten worden seien, noch handle es sich beim Kraftwagenzug um eine Langgutfuhre.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 5. Jänner 2010, GZ VerkR96-4421-2009-OJ/May, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG) gegeben. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheits- noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.  

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich die Berufung zu Spruchpunkt 1. nunmehr nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG) und betreffend Spruchpunkt 2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dieser angefochtene Spruchpunkt aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 5. August 2009 um 09.25 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen X samt Anhänger mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Bad Leonfelden, auf der B 126, in Fahrtrichtung Linz. Bei einer polizeilichen Kontrolle bei km 22,300 durch RI X und GI X (beide Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich) wurde festgestellt, dass bei der gelenkten Kraftfahrzeugkombination die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs.7a KFG von 18,75 Meter um 86 cm überschritten wurde, eine Bewilligung hiefür jedoch nicht vorlag.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

Zu I.:

 

5.1. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Der Berufungswerber hat - am 4. Mai 2010 - die Berufung betreffend den Schuldspruch zu Spruchpunkt 1. zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch in Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auseinander zu setzen. Es bleibt somit nur zu prüfen, ob die Strafe in diesem Spruchpunkt nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe - wie beantragt - in Betracht kommt.

 

Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG  darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Den Vorfallszeitpunkt betreffend war er verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr gänzlich unbescholten. Er hatte bereits in der Vergangenheit zwei Verwaltungsübertretungen – keine davon ist einschlägig – zu verantworten. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden, dennoch erscheint im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gesamtumstände zu Spruchpunkt 1. eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 150 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, künftighin die kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten. Die Strafe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, zumal gerade bei Transporten im Schwerverkehr gesetzliche Bestimmungen nach dem KFG 1967 im Interesse der Verkehrssicherheit genauestens einzuhalten sind, damit eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter ausgeschlossen werden kann.  

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG lagen nicht vor. Das Verfahren hat insbesondere auch keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden des Berufungswerbers wesentlich niedriger ist, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist.

 

Zu II.:

 

5.2. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 101 Abs.5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Dem Berufungswerber wurde in Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.5 KFG zur Last gelegt, zumal er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden gewesen sei, obwohl Transporte bei denen die Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig seien.

 

Der zu Grunde liegende, angezeigte Sachverhalt, wonach bei der gegenständlichen Kontrolle wurde mittels geeichtem Maßband festgestellt wurde, dass die Gesamtlänge der gelenkten Kraftfahrzeugkombination 19,61 Meter betrug und damit die gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern größte zulässige Gesamtlänge von 18,75 Meter um 86 cm überschritten wurde, lässt sich jedoch nicht unter § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.5 KFG subsumieren, da es sich – wie der Berufungswerber richtig erkannt hat - bei dem von ihm gelenkten Kraftwagenzug um keine Langgutfuhre im Sinne des § 2 Abs.1 Z39 KFG handelte, noch wurden die höchst zulässigen Gewichte, die festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG oder die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten. Eine Bewilligung nach der gesetzlichen Bestimmung des § 101 Abs.5 KFG – wie dem Berufungswerber vorgeworfen wurde – war damit für den gegenständlichen Transport nicht erforderlich, weshalb der Berufung aus den angeführten Gründen stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war. Allenfalls wäre eine Bewilligung nach § 104 Abs.9 KFG erforderlich gewesen; ein derartiger Tatvorwurf wurde jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist nie erhoben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

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