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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100519/8/Weg/Ri

Linz, 09.11.1992

VwSen - 100519/8/Weg/Ri Linz, am 9. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des K P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H Z, Dr. J W, Dr. H T und Dr. S M, vom 12. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 1992, VU/P/3351/91/R, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 31 Abs.1, § 45 Abs.1 Z.3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 i.V.m. § 19 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil dieser am 27. Februar 1991 gegen 6.10 Uhr, in L, auf der M aus Richtung L, S, kommend, in Richtung Kreuzung mit der L Bezirksstraße und nach links einbiegend als Lenker des PKW's trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt hat, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Wie dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt zu entnehmen ist, kam es bei dieser dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorrangverletzung zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Beschuldigte selbst, nicht jedoch der Unfallgegner verletzt wurde. Aus der Aktenlage ist ferner ersichtlich, daß die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz, mit 3. September 1991 datiert ist. Dem Akt ist außerdem nicht zu entnehmen, daß im Sinne des Artikel IV des Verkehrsrechts-Anpassungsgesetzes 1971 eine gegen den nunmehrigen Beschuldigten gerichtete Anzeige vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt wurde. Eine derartige Zurücklegung seitens der Staatsanwaltschaft Linz ist zwar erfolgt, jedoch offenbar nicht den Beschuldigten, sondern den Unfallgegner betreffend. Dies ist trotz allenfalls vorhandener Zweifel, die sich wegen der Oberflächlichkeit der Formulierung der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung ergeben, deswegen als erwiesen anzunehmen, weil nach der Aktenlage kein Grund bestand, gegen den Beschuldigten, der selbst verletzt wurde und auch nicht alkoholisiert war, eine Strafanzeige zu erstatten.

3. Auf Grund des sich aus der Aktenlage ergebenden und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes kann auch die gemäß Artikel IV Abs.2 Verkehrsrechts-Anpassungsgesetz 1971 normierte Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist nicht eintreten.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt auf den konkreten Fall bezogen diese Verjährungsfrist 6 Monate. Da das dem Beschuldigten zur Last gelegte inkriminierte Verhalten sich am 27. Februar 1991 zutrug und die erste Verfolgungshandlung erst am 3. September 1991 gesetzt wurde, liegt Verfolgungsverjährung vor.

Gemäß § 45 Abs.1 lit.c VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Berufungsausführungen eingehen zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Für die Richtigkeit derAusfertigung:

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