Frau X, vertreten durch die Rechtsanwälte X & Partner, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11.2.2010 (irrtümlich datiert jedoch mit 13.01. 2010), Zl.: 2/L-Fe-18/2010, zu Recht:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der ausgesprochene Entzug mit Fahrverbot behoben und die Lenkberechtigung „B“ mit der Auflage (Code 104) erteilt wird, dass die Berufungswerberin für die Dauer eines Jahres der Behörde erster Instanz monatlich [jeweils bis zum 10. eines Monats] einen Harnbefund auf Drogensubstanzen, sowie für diese Dauer weiterhin eine Beratung für Suchtgiftfragen [wie schon bisher] in Anspruch zu nehmen u. dies der Behörde erster Instanz unaufgefordert vorzuweisen hat.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs.1 Z3, § 5, § 8 Abs.1 u. 2, § 13 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 FSG sowie § 3 Abs.3, § 5 Abs.1 Z4 lit.b und § 14 Abs.5 u. § 18 Abs.3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006;
§ 66 Abs.4, § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009;
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Steyr der Berufungswerberin die am 22.04.2009 (Code 104) unter der Geschäftszahl: 09136117 erteilte Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung – jedenfalls aber bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung – entzogen. Mit der Wirkung der Zustellung dieses Bescheides wurde ihr auch ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides verboten. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gestützt wurde diese Entscheidung auf §§ 3; 8; 24; 25; 26; 27; 28; 29 Abs.3 FSG u. die §§ 14; 17, 18 FSG-GV, sowie auf § 64 Abs.2 AVG.
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
„I.: Rechtsgrundlagen: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei welchen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 FSG) nicht mehr gegeben sind, ist diese gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist gemäß § 25 Abs. 2 FSG die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs. 4 FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Gemäß § 32 Abs. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9). Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. § 3 Abs. 3 FSG-GV stellt in diesem Zusammenhang klar: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich des Konsums von Alkohol, Sucht- und Arzneimittel führt § 14 FSG-GV in den Abs. 1 bis 5 folgendes aus: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Personen, die alkohol-, Suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Hinsichtlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung und der darauf basierenden verkehrspsychologischen Stellungnahme sind die § 17 und § 18 FSG-GV maßgeblich: Gemäß S 18 Abs. 3 FSG-GV ist für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Gemäß § 18 Abs. 5 FSG-GV ist jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Untersuchte seinen Hauptwohnsitz hat, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen. Gemäß § 28 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern die Entziehungsdauer nicht mehr als 18 Monate andauerte und zudem keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.10.2009 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Diesem Entzugsverfahren der Lenkberechtigung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem Sie am 12.08.2009 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt haben. Bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 12.01.2010, der eine Verkehrspsychologische Stellungnahme und eine psychiatrische Stellungnahme des Prim. Dr. X und das Ergebnis der Untersuchung des Polizeiamtsarztes, sowie das Ergebnis der beigebrachten Laborwerte zugrunde lagen, wurde festgestellt, dass derzeit Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist. Im Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiamtsarztes vom 12.01.2010 wird begründet angeführt: Während einer laufenden Befristung wegen Drogenkonsum kam es zu einem neuerlichen Führerscheinentzug wegen schweren Drogenmischkonsum unter laufender Substitution. Die angestrebte Stabilisierung konnte bis dato nicht verifiziert werden, insbesondere zeigt sich ein kontinuierlicher Beikonsum von Benzodiazepine. Somit kann eine Lenkberechtigung unter laufender Substitution erst durch den laborchemischen Nachweis eines fehlenden Beikonsums über mindestens 6 Monate wiedererteilt werden. Weitere Voraussetzung ist eine regelmäßige psychosoziale Begleittherapie. Als weiterer ausschließender Grund wurde vor kurzem eine Erhöhung der Substitutionsdosis durchgeführt, und somit besteht wiederum Nichteignung wegen fehlender Stabilisierung. Generell muss angemerkt werden, dass bei Teilnahme an einem Substitutionsprogramm eine Nichteignung besteht und eine Lenkberechtigung nur in Ausnahmefällen belassen werden darf. Jedoch muss hier eine Stabilität mit einer niedrigen Erhaltungsdosis, eine Compliance und vor allem ein fehlender Beikonsum vorhanden sein. Bis dato konnte keiner dieser Gründe verifiziert werden, im Gegenteil, es zeigt sich hier ein besonders hohes Rückfallrisikoverhalten und ignorieren der allgemein gültigen Regeln. Früheste Wiedervorstellung nach monatlichen Beibringen eines Drogenharntestes auf alle Parameter (12-fach-Test) über 6 Monate, sowie die Bestätigung der regelmäßigen psychosozialen Betreuung. Die Ergebnisse des oa. Gutachtens wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und führten sie diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2010 aus, dass die Ergebnisse im angeführten Gutachten aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sind und stellten diesbezüglich ergänzend folgende Anträge: 1. auf Anordnung einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung zur Frage meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1; sowie 2. dem polizeiärztlichen Dienst, Dr. X, die Ergänzung seiner Stellungnahme vom 12.01.2010 zur Frage meiner gesundheitlichen Eignung, Kfz der Gruppe 1 zu lenken, unter anderem dahingehend, dass die befürwortende Stellungnahme Dris. X berücksichtigt werden möge, aufzutragen. Aufgrund ihrer Stellungnahme wurde ein amtsärztliches Ergänzungsgutachten des hs. Polizeiamtsärztlichen Dienstes angefordert, in welchem mit 02.02.2010 zusammenfassend im wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Ergänzung zur Untersuchung des Polizeiarztes vom 12. 01. 2010: Das amtsärztliche Gutachten vom 12.1.2010 beinhaltet bereits alle wesentlichen psychologischen- und klinischen Aspekte. Somit kann in der neuerlichen Stellungnahme nur eine Wiederholung der Argumentation durchgeführt werden. Pkt.1: Während einer Substitutionstherapie besteht generell eine Nichteignung, nur in Ausnahmefällen kann ei ne Lenkerberechtigung belassen werden. Hiezu gehören Therapie-compliance, fehlender Beikonsum, psychosoziale Begleittherapie und Stabilität. Pkt 2: Sollte in Substitution die Lenkerberechtigung belassen werden, muss bei Änderung der Dosis bzw. der Beimedikation ein Fahrverbot für 3 Monate ausgesprochen werden, da es zu Änderungen der Wahrnehmung und des Bewusstseins kommt. Pkt 3: Bei Frau Kern zeigte sich im Verlauf ein deutliches Fehlen einer Normenorientierung, fehlende Stabilität und eine erhöhte Risikobereitschaft, insbesondere weiterer Beikonsum während einer laufenden Befristung und Lenken von KFZ in bewusstseinsgetrübtem Zustand. Pkt 4: Die Stellungnahme von Hr. Dr. X bezieht sich lediglich auf Angaben von Frau X (sie hätte seit der letzten Amtshandlung nichts mehr konsumiert, sie hätte den Freundeskreis gewechselt, sie möchte sich kontinuierlich fachärztliche betreuen lassen), diese konnten jedoch weder glaubhaft nachgewiesen werden, noch konnte eine Dauerhaftigkeit (Nachweis über mehrere Monate) verifiziert werden. Pkt 5: Auch die VPU verweist auf den fehlenden Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung, sowie der Änderung des Umfeldes. Weiters ergeben sich eignungsrelevante Einwände aus der geringen emotionalen Stabilität und der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Pkt 6: Aufgrund mehreren Amtshandlungen ist es dem Amtsarzt möglich sich ein umfassendes klinisches Bild über den Verlauf der Compliance, der Verhaltensänderung, der Moti-vationslage und der Stabilität zu machen. Zusammenfassend kann nun gesagt werden: Bei Frau X besteht derzeit weder eine stabile Situation im Rahmen der Substitutionstherapie noch im psychosozialen Umfeld. Auch konnte keine glaubhafte Verhaltensänderung bzw. ein problembewusster Umgang mit psychotrophen Substanzen nachgewiesen werden, ja sogar gegenteilig zeigen sich ein Bei/Mischkonsum, eine Erhöhung der Substitutionsdosis und ein fehlendes nachhaltiges Problembewusstsein mit erhöhter Risikobereitschaft und Minderung der Orientierung und Wahrnehmung von geltenden Regeln und Gesetzen. Daher neuerliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung erst nach Beibringen einer Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an einer psychosozialen Betreuung sowie des Nachweises eines drogenfreien Intervalls über mindestens 6 Monaten. Ausgenommen davon ist das Substitutionsmittel Buprenorphin, dieses aber nur in einer stabilen und gleichbleibenden Dosis ohne jeglichen Beikonsum von Benzodiazepinen oder anderen psychogenen Substanzen. Der ergänzende Befund samt Gutachten wurden Ihnen am 03.02.2010 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08.02.2010 bezweifeln Sie die Ergebnisse der Polizeiamtsärztlichen Untersuchung und führen dazu abschließend folgendes aus: Bei unvoreingenommener Würdigung sämtlicher bislang vorliegender Verfahrensergebnisse und Beweismittel hätte daher der Amtsarzt zu der zutreffenden Ansicht gelangen müssen, dass bei mir die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse 1 jedenfalls vorliegt. Jedenfalls aber würde die Anordnung gelinderer Mittel genügen, um mir die Lenkberechtigung belassen zu können, damit hat sich die Behörde jedoch bislang aus nicht nachvollziehbaren Gründe noch in keinster Weise befasst. Weiters legten sie der Stellungnahme eine Anmeldebestätigung des Landesklinikums Ams-tetten-Mauer vor, wonach sie dort am 15.02.2010 eine Drogenentzugsbehandlung beginnen werden, sowie fünf Bestätigungen der Beratungsstelle für Suchtfragen X-Dream in Steyr. III. Wertungen der Behörde: Die gesundheitliche Eignung des Verkehrsteilnehmers stellt eine Voraussetzung sowohl für die Erteilung, als auch für die Weiterbelassung bzw. Wiedererteilung einer Lenkberechtigung dar. Dabei bezieht sich diese nicht nur auf die körperliche Eignung des Fahrzeuglenkers, sondern auch auf dessen verkehrspsychologisches Verhalten. Zur objektiven Feststellung verkehrspsychologischer Eignungsparameter dient die im FSG verankerte verkehrspsychologische Untersuchung (VPU), welche ausschließlich durch wissenschaftlich qualifizierte und aufgrund dessen durch das BMVIT ermächtigte Institute durchzuführen ist. Die VPU wird im Rahmen von Erteilungs- oder Entzugsverfahren zur Beantwortung ua. der Fragestellung herangezogen, ob die psychologische Eignung von verkehrsauffälligen Personen aktuell vorliegend ist. Vorhandene Zweifel an der psychologischen Eignung von verkehrsauffälligen Personen (zB.: alkoholisierten oder suchtmittelbeeinträchtigten Lenkern) werden überprüft und - entsprechend dem Ergebnis der VPU - bestätigt oder ausgeräumt. Bei negativem Ergebnis der VPU werden zusätzlich konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahreignung empfohlen. Den verkehrspsychologischen Befunden kommt dabei im Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr sind diese erst im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu verwerten (vgl. VwSlg. 10.939 A), folglich ist auch im FSG am „Primat" des Amtsarztes festgehalten worden (KLOIBER / SCHÜTZENHOFER, Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im neuen Führerscheingesetz, ZVR, 278). Zentrale Bedeutung kommt der VPU insbesondere nach einer Entziehung der Lenkberechtigung, zu, da in diesen Fällen mit der Übertretung vom Lenker bereits ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten gesetzt wurde. Um dahingehend für die Zukunft das dadurch indizierte Verkehrssicherheitsrisiko zu erkennen, kann bzw. muss in bestimmten Fällen gem. § 24 Abs. 3 FSG die Beibringung einer VPU im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen werden, (vgl. KALTENEGGER/KOLLER, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, Wien 2003, 181 f). Entscheidungsrelevant im Hinblick auf die bestehende Rechtslage und Judikatur ist somit das abschließende amtsärztliche Gutachten, in dem sämtliche im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Befund und Gutachten vom Amtsarzt bei seiner abschließenden Gutachtenerstellung zur berücksichtigen sind. Im verfahrensgegenständlichen Gutachten des hs. Polizeiamtsärztlichen Dienstes (Gutachten vom 12.01.2010 mit Ergänzungen vom 02.02.2010) kann die entscheidende Behörde keine der behaupteten Widersprüche zu den im Rahmen der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigenden maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes bzw. der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erkennen. Vielmehr kam die Behörde zu der Ansicht, daß im oa. Gutachten sämtliche für die Erstellung des Gutachtens entscheidungsrelevanten Umstände (Ergebnisse des verkehrspsychologischen Stellungnahme, Fachärztliche Stellungnahme des Primär Dr. Bernhard Spitzer, beigebrachte Laborwerte, sowie die Ergebnisse der polizeiamtsärztlichen Untersuchung) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausreichend gewürdigt, gewichtet und schlüssig nachvollziehbar begründend dargestellt wurden. Abschließend ist in diesem Zusammenhang daher festzuhalten, dass ihre Ausführungen nicht geeignet waren, die ausführlich begründeten Ergebnisse des Polizeiamtsärztlichen Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des Führerscheingesetzes sowie der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in Zweifel zu ziehen. Zu ihrem Antrag vom 26.01.2010, ho. eingebracht per Fax am 28.01.2010, bezüglich der Anordnung einer weiteren Verkehrspsychologischen Untersuchung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 18 Abs. 5 FSG - GV darf eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen. Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse der vorliegenden verkehrspsychologischen Untersuchung, den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowie dem vorliegenden abschließenden amtsärztlichen Gutachten sieht die Behörde keinen Grund für eine entsprechende Anordnung zum jetzigen Zeitpunkt. Die von Ihnen in der abschließenden Stellungnahme mit 10.02.2010 eingereichten Bestätigungen sind für die Beurteilung der momentanen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet vom Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung abzusehen. Sämtliche Gutachten und Stellungnahmen wurden Ihnen vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht bzw. waren Ihnen bereits bekannt. Die amtsärztliche Untersuchung bei der BPD Steyr erfasst generell auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von nicht führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen. Es waren aus all diesen Gründen daher die im Spruch angeführten Maßnahmen auszusprechen. Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.
2.1. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:
„I. Gegen den Bescheid der BPD Steyr vom 13.01.2010. zugestellt am 01.03.2010, zu 2/L-Fe-18/2010 erhebt die Berufungswerberin fristgerecht nachfolgende BERUFUNG: Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgründe werden • Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie • mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. 1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: