Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-140011/15/Fra/Bb/Gr

Linz, 18.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 1. Februar 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung, vom 7. Jänner 2010, GZ VerkR96-105-2008, wegen einer Übertretung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2010 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.              Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 2010, GZ VerkR96-105-2008, vorgeworfen, am 7. November 2007 um 17.19 Uhr in der Gemeinde X, auf der X beim Bahnübergang im Ortsgebiet X, an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung bei Aufleuchten des roten Lichtes nicht vor der Eisenbahnkreuzung angehalten zu haben.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
§ 19 Abs.1 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 begangen, weshalb über ihn gemäß § 124 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt wurde.
Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 18. Jänner 2010, hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 1. Februar 2010 (Datum des Poststempels) – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4. Februar 2010, GZ VerkR96-105-2008-OJ/Fi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2010, an welcher der Berufungswerber sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben und gehört wurden. Die meldungslegenden Beamten RI X und RI X (beide Polizeiinspektion X) wurden unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeugen zum Sachverhalt befragt und der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, X der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich erstattete ein Gutachten zur Frage, ob ein rechtzeitiges Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung bei Aufleuchten des roten Lichtes möglich gewesen wäre. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

Als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf Grund der im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen steht unstrittig fest, dass der Berufungswerber am 7. November 2007 um 17.19 Uhr den Pkw, X, Kennzeichen X in der Gemeinde Pasching, im Ortsgebiet von Hitzing, auf der X aus Richtung Pasching kommend lenkte und sich mit seinem Fahrzeug der dortigen durch Lichtzeichenanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung näherte und diese auch trotz Aufleuchten des roten Lichtes überquerte.

 

Ob dem Berufungswerber ein rechtzeitiges Anhalten vor dieser Kreuzung möglich gewesen wäre, ließ sich im Rahmen des Berufungsverfahrens trotz umfassender Erhebungen nicht (mehr) klären, zumal die meldungslegenden Polizeibeamten RI X und RI X mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat – naturgemäß – zur Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers bei Annäherung an die Kreuzung und auch zur Entfernung des Fahrzeuges zur Kreuzung bei Aufleuchten des Gelb- bzw. Rotlichtes keine konkreten Angaben machen konnten, obwohl diese beiden Aspekte jedoch aus technischer Sicht – nach Ausführungen des beigezogenen, fachlich kompetenten Sachverständigen für Verkehrstechnik, Dipl. HTL Ing. X - für die Beurteilung der Frage eines problemlosen und sicheren Anhaltens vor der Eisenbahnkreuzung entscheidend sind. 

 

Es kann damit – gegenständlich - nicht mit der für im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dem Berufungswerber trotz Rotlichtes ein rechtzeitiges und sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung möglich war, was Voraussetzung zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite wäre, weshalb im Zweifel aus den angeführten Gründen der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann vermutet werden, dass der Berufungswerber gegen § 16 Abs.1 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 verstoßen hat; ein derartiger Tatvorwurf wurde jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist nie erhoben.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum