Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252235/10/Kü/Ba

Linz, 23.06.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung von Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, vom 2. September 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18. August 2009, Ge-302/09, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf
jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 150 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18. August 2009, Ge-302/09, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x, in x, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass

1.     oa. Firma die Arbeitsleistung (Malerarbeiten) des slowakischen Staatsbürgers x, geb. am x (welcher Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers ohne Betriebssitz im Bundesgebiet und zwar der Firma x. in x, x, ist) zumindest am 20.8.2008 auf dem Firmengelände oa. Firma in x, in Anspruch nahm, ohne dass für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.

2.     oa. Firma die Arbeitsleistung (Malerarbeiten) des slowakischen Staatsbürgers x, geb. am x (welcher Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers ohne Betriebssitz im Bundesgebiet und zwar der Firma x. in x, x, ist) zumindest am 20.8.2008 auf dem Firmengelände oa. Firma in x, in Anspruch nahm, ohne dass für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.

3.     oa. Firma die Arbeitsleistung (Malerarbeiten) des slowakischen Staatsbürgers x, geb. am x (welcher Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers ohne Betriebssitz im Bundesgebiet und zwar der Firma x. in xi, ist) zumindest am 20.8.2008 auf dem Firmengelände oa. Firma in x, in Anspruch nahm, ohne dass für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Rechtsvertretung des Bw eingebrachte Berufung, in welcher grundsätzlich die Einstellung des Verwal­tungsstrafverfahrens beantragt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Bw handelsrecht­licher Geschäftsführer der x, x, gewesen sei. Es sei ein Fachunternehmen für Malerarbeiten am Standort in x benötigt worden und sei daher mit der x, im Juli 2008 Kontakt aufgenommen worden. Vor Auftragserteilung habe der Geschäftsführer der x., Herrn x vertraglich zugesichert, dass dieser alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen einhole, soweit diese noch nicht vorhanden seien. Außerdem habe er beteuert, dass sein Unternehmen bereits mehrfach Mitarbeiter nach Österreich entsandt hätte, immer alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt worden seien und es bisher keine Zwischenfälle oder Probleme gegeben hätte.

 

Selbst für den Fall, dass zum Vorfallszeitpunkt keine Entsendebewilligungen oder Anzeigebestätigungen vorgelegen hätten, hätte der Bw aufgrund der vorgelegten E101 Formulare berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Entsendung der Mitarbeiter gesetzeskonform gewesen sei und keine ausländerbeschäfti­gungs­rechtlichen Bestimmungen verletzt worden seien. Die x. sei vertraglich verpflichtet worden, vor der Entsendung alle erforderlichen Genehmi­gungen einzuholen und würde es in jedem Fall die Kontrollpflichten über­spannen, wenn der Bw zusätzlich zu den E101 Formularen noch weitere Überprüfungen hätte vornehmen müssen.

 

Für den Fall, dass keine Bewilligungen für die Arbeiter vorgelegen hätten, hätte die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und es bei einer schriftlichen Ermahnung belassen müssen, da sein Verschulden bestenfalls geringfügig und die Folgen der Übertretung lediglich geringfügig gewesen seien. Zumindest aber hätte die Behörde nach den einschlägigen Bestimmungen aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe (Unbescholten­heit, geständige Verantwortung) gegenüber den Erschwerungsgründen (keine) von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch machen müssen und die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten müssen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Schreiben vom 7. September 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2010, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben.

Nach Erörterung des Falles im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Bw die vorliegende Berufung auf das Strafausmaß einge­schränkt und beantragt, in Anwendung des § 20 VStG die verhängten Geld­strafen im höchstmöglichen Ausmaß zu reduzieren.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung im Zuge der mündlichen Verhandlung auf das Strafaus­maß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkennt­nisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich daher der Unabhängige Verwaltungssenat inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Inanspruchnahme von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro vorzugehen ist. Festzustellen ist, dass im Er­mittlungsverfahren Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen sind. Dem gegenüber ist dem Bw die kurze Beschäftigungsdauer (angelastet wurde im Straferkenntnis die Inanspruchnahme an einem Tag), der Umstand, dass der Bw im Zuge des Berufungsverfahrens geständig gewesen ist, sodann die Unbeschol­tenheit und der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren beinahe zwei Jahre andauert, als strafmildernd zu werten. Im Hinblick auf den Umstand, dass diesen Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, gelangt der Unab­hängige Verwaltungssenat zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des § 20 VStG geboten ist, da die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Es war daher der Berufung insofern Folge zu geben, als die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen um die Hälfte reduziert werden konnten. Auch mit diesem reduzierten Strafmaß, ist der Bw angehalten, in Hinkunft den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besonderes Augenmerk zu schenken.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen konnte im gegenständlichen Fall keine Ermahnung ausgesprochen werden, zumal der Bw sich ohne Einrichtung eines Kontrollsystems innerhalb seines Betriebes ausschließlich auf seinen ausländi­schen Geschäftspartner verlassen hat, der die notwendigen arbeitsmarkt­rechtlichen Papiere beantragen sollte. Damit kann der Bw allerdings kein geringfügiges Verschulden, welches die grundlegende Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG darstellt, aufzeigen. Da somit die erste Voraus­setzung für den Ausspruch einer Ermahnung nicht gegeben ist, waren allfällige nach­teilige Folgen der Verwaltungsübertretung nicht zu überprüfen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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