Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165006/9 /Bi/Kr

Linz, 24.06.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 1. April 2010 gegen die Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 15. März 2010, VerkR96-5386-2009, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Juni 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis in den Punkten 1) und 3) behoben und beide Verwaltungsstraf­verfahren werden ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten­beiträgen eingestellt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 82 Abs.8 2.Satz iVm 143 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 220 Euro (84 Stunden EFS) und 3) 30 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er 1) als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet einge­bracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ sei am 14. Juli 2009 in Österreich eingebracht worden. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und habe den Pkw X, blau, Kz. X, am 1. September 2009, 16.35 Uhr, in X, von der X Straße kommend verwendet.

3) habe er dabei als Lenker den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt.

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Juni 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA X, des Vertreters der Erstinstanz X, des Meldungslegers AI X (Ml) und des Zeugen X (GI) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsent­scheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Fahrzeug am 1.9.2009 gelenkt, jedoch habe es sich nicht ständig in Österreich befunden. Er habe es wenige Tage vor der Anhaltung vom Halter, dem Zeugen GI, ausgeborgt. Der Pkw werde grundsätzlich vom Zeugen oder seinen Angestellten in Deutschland benutzt und damit auch Fahrten nach Österreich durchgeführt. Der angebotene Beweis, nämlich die Zeugenaussage des Halters, sei nicht eingeholt worden. Er habe keine andere Möglichkeit des Beweises, als den Halter als Zeugen anzubieten, der bestätigen könne, dass das Fahrzeug niemals nach Österreich verbracht werden sollte, und der auch über die weitere Verwendung Bescheid wisse, wovon der Bw keine Kenntnis habe.

Er habe den Zulassungsschein am für ihn üblichen Ort der Verwahrung gesucht, nämlich im Handschuhfach. Seine Gattin habe ihn aber in der Mittelkonsole hinterlegt gehabt, was sich erst später herausgestellt habe. Während der Suche habe der Ml gesagt, ihm sei ohnehin bekannt, wer der Halter des Fahrzeuges sei. Dem Dokument sei daher keine Wichtigkeit zugekommen. Beantragt wird die Einholung einer Auskunft des deutschen Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg, wann die Daten von der PI X erstmals abgefragt worden seien, im übrigen Verfahrens­einstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die ge­nann­ten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einver­nommen wurden.

 

Der Bw hat nicht bestritten, als Lenker des auf den Zeugen GI in Deutschland zugelassenen Pkw X am 1.9.2009, 16.35 Uhr, vom Ml in X, aus Richtung X Straße kommend angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden zu sein und den Führer­schein nicht mitgeführt zu haben – diesbezüglich ist das Straferkenntnis im Punkt 2) in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Ml bestätigte, er habe den genannten Pkw bereits seit Anfang 2009 in X gesehen und sich ab 14.7.2009 ausdrücklich dafür interessiert, sodass das Fahrzeug hinsichtlich seines jeweiligen Abstellortes bei Patrouillenfahrten beobachtet wurde. Bis zur Anhaltung am 1.9.2009 sei es zumindest alle 2 oder 3 Tage mit dem Bw als einzigen Lenker in X gesehen worden oder an wechselnden Abstellplätzen im Bereich der Wohnung des Bw. Er habe sich bei der Polizei in X erkundigt und es sei ihm ein – ihm nun nicht mehr namentlich geläufiger – Zulassungsbesitzer genannt worden, der in X wohne und dort eine Spedition und in Österreich eine Niederlassung habe. Bei der Anhaltung habe der Bw diese Person angerufen und er habe mit dem ihm ansonsten Unbekannten telefoniert, ihn aber nicht ausdrücklich gefragt, ob er der Zulassungs­besitzer des Pkw sei. Er habe aber diesen Einruck gehabt, wobei ihm dieser auch mitgeteilt habe, dass er dem Bw sein Fahrzeug geborgt habe.

 

Zum Zulassungsschein (Punkt 3) des Straferkenntnisses) gaben sowohl der Bw als auch der Ml übereinstimmend an, der Bw habe im Fahrzeug nach dem Zulassungsschein gesucht, ihn aber nicht gefunden und auf seine Übersiedlung berufen. Bestätigt wurde, dass der Ml gesagt habe, er brauche ihn nicht mehr, er wisse ohnehin, wem das Fahrzeug gehöre. Der Bw habe angeboten, die Papiere von zu Hause zu holen und zur Einsichtnahme zur PI zu bringen, habe das aber nicht getan; der Ml räumte ein, er habe das auch nicht ausdrücklich vom Bw verlangt.

 

Seitens des Vertreters der Erstinstanz wurde die Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg vom 16. Juni 2010 vorgelegt, wonach mit diesem Datum weder Kenn­zeichen noch Halter des Fahrzeuges X im Register erfasst sei, dh das Fahrzeug sei abgemeldet worden. Der Ml gab an, er habe es bis vor etwa sechs Wochen noch in X gesehen.

 

Der Bw bestätigte, er habe das Fahrzeug, einen 2003 oder 2004 zugelassenen X, vom Halter, dem Zeugen GI, unentgeltlich ausge­liehen im Rahmen eines Freund­schafts­dienstes. Seine Gattin besitze 2 Fahrzeuge, aber er sei gerne mit dem X gefahren und habe das Fahrzeug immer wieder nach X zurückgebracht. Es habe nie die Absicht bestanden, das Fahrzeug nach Österreich "einzubringen" und er habe es auch nicht dauernd verwendet. Er habe auch für den Zeugen Fahrten durchgeführt.

 

Der Zeuge GI bestätigte, er sei ein guter Freund des Bw, aber weder verwandt noch in arbeitgeberähnlicher Funktion. Er habe eine Spedition in X und eine Nieder­lassung in X, wo er sich aber selten aufhalte. Der Bw habe für ihn des Öfteren von zB auf Autobahnparkplätzen abgestellten Lkw Frachtpapiere abgeholt und zur Abrechnung nach X gebracht. Er habe ihm unentgeltlich aus Freundschaft den Pkw geborgt; dieser sei aber alle paar Tage in X gewesen. Er habe dem Bw nie das Fahrzeug ganz überlassen und ein Eigentums­übergang sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Pkw sei jetzt abgemeldet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundes­gebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzu­liefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Fest steht nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, dass der Bw bereits früher im Jahr 2009, jedenfalls aber ab 14.7.2009, als Lenker des auf den Zeugen in Deutschland zugelassenen Pkw X beobachtet wurde bzw der Pkw in der Nähe seiner Wohnung abgestellt war. Der Ml bestätigte, dass der Pkw ab 14. Juli 2009 speziell "überwacht" worden, dh alle 2 oder 3 Tage sei nachgesehen worden.

Aufgrund der glaubwürdigen und im Ergebnis nicht zu widerlegenden Aussagen des Bw und des Zeugen GI, die auch der vom Ml geschilderten Wahrnehmung  nicht entgegenstehen, wurde das Fahrzeug vom Bw in einem längern Zeitraum in Österreich gelenkt, jedoch regelmäßig zum Firmensitz nach X zurück­gebracht, wobei der Bw auch Erledigungen für den Zeugen ausführte. Abgesehen davon, dass die Beamten der PI X lediglich überprüften, wo der Pkw jeweils abgestellt war, der Bw des Öfteren als Lenker beobachtet und am 1. September 2009 als solcher angehalten wurde, steht nach Auffassung des UVS im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG nicht mit der für die Erfüllung des dem Bw zur Last gelegten Tatbestandes erforderlichen Sicherheit fest, dass der Pkw tat­sächlich für den Zeitraum von einem Monat oder länger in das Bundes­gebiet "eingebracht" oder durchgehend verwendet wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass der Pkw tatsächlich zwischendurch für mehrere Tage in Passau am Firmensitz des Zeugen GI war, wobei der Bw und der Zeuge übereinstimmend sowohl eine Miete des Fahrzeuges durch den Bw als auch die Absicht einer Einbringung glaubhaft verneint haben und für eine solche Annahme auch keine ausreichenden Beweise vorliegen.

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten ua den Zulassungs­­schein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens verlangte der Ml vom Bw die Aus­händi­gung des Zulassungsscheines, worauf dieser zu suchen begann, ihn aber nicht finden konnte. Der Bw erklärte in der Berufungsverhandlung, er bewahre den Zulassungsschein normalerweise im Handschuhfach auf, aber seine Gattin sei zuletzt mit dem Pkw gefahren und habe den Zulassungsschein in die Mittel­konsole zum Telefon gelegt, wo er nicht nachgesehen habe; er habe den Zulassungsschein aber sehr wohl mitgeführt.

Der Ml gab an, der Bw habe bei der Amtshandlung gesagt, er habe wohl wegen der Übersiedlung das Dokument im anderen Fahrzeug gelassen; er könne aber die Papiere von daheim holen und bei der PI vorzeigen. Laut Bw habe der Ml daraufhin gesagt, er brauche den Zulassungsschein nicht, weil er ohnehin wisse, wem der Pkw gehöre. Daraufhin rief der Bw den Zeugen GI an und gab das Telefon an den Ml weiter, der den Zeugen zwar nicht ausdrücklich fragte, ob er der Zulassungs­besitzer sei, aber der in Erfahrung brachte, dass der Bw das Fahrzeug berech­tigter­weise lenkte.

Im Rahmen der Beweiswürdigung steht lediglich fest, dass der Bw den von ihm verlangten Zulassungsschein nicht dem Ml zur Überprüfung aushändigen konnte, nicht aber, ob er ihn tatsächlich nicht mitgeführt hat. Da aber die Aussage des Ml, er brauche den Zulassungsschein nicht mehr, weil er ohnehin wisse, auf wen der Pkw zugelassen sei, auch so verstanden werden kann, dass der Ml sein Verlangen zurückgezogen hat – er hat auch nicht ausdrücklich darauf bestanden, dass der Bw, wie er angeboten hat, die verlangten Papiere von zu Hause holt und bei der PI X zur Überprüfung aushändigt – ist im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG davon auszugehen, dass dem Bw die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachge­wiesen werden kann.    

 

In beiden Punkten war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Tatbestände hinsichtlich Einbringung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen für länger als 1 Monat nach Österreich, nicht erweisbar, ebenso Vorwurf des Nichtmitführens des Zulassungsscheins -> Einstellung

 

 

 

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