Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165098/8/Ki/Kr

Linz, 22.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 10. Mai 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. April 2010, VerkR96-2186-2009-Hof, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Juni 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

 

I.                    §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

II.                 § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom
20. April 2010, VerkR96-2186-2009-Hof, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 25. August 2009 um 15.00 Uhr in der Gemeinde X, auf der B 127, bei Strkm. 15.785, als Lenker des PKWs X (A) während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organsstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde. Er habe dadurch § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 10. Mai 2010 per E-Mail Berufung erhoben.

 

Darin gesteht er zwar zu, dass er telefoniert habe, aber mit der ihm Fahrzeug verbauten Originalfreisprecheinrichtung. Diese aktiviere sich selbständig sowie er den Zündschlüssel ins Zündschloss stecke. Er müsse das Telefon zur Hand nehmen, wenn er einen Ruf annehme oder einen Anruf tätige, doch so wie die Verbindung hergestellt sei, lege er das Telefon wieder in die Mittelkonsole.

 

Insgesamt werden die Aussagen des Polizeibeamten in Frage gestellt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Mai 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Juni 2010. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat keine Vertretung entsandt. Als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten GrpInsp. X und BezInsp. X einvernommen. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde das vom Berufungswerber verwendete Fahrzeug bzw. die darin installierte Freisprecheinrichtung in Augenschein genommen.



2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde seitens der Polizeiinspektion X mit Anzeige vom 27. August 2009 zunächst der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Kenntnis gebracht. Der Meldungsleger (GrpInsp. X) führte aus, dass der Berufungswerber als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl Nr. II/152/1999 telefoniert habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten worden sei. Als Tatort wurde "Gemeinde X, Landesstraße-Freiland, Rohrbacher Straße,
B 127, Strkm. 15.785" festgestellt. Der Meldungsleger führte weiters aus, X habe zum angeführten Zeitpunkt den PKW, Marke X, Farbe schwarz, Kz X auf der Rohrbacher Straße von Linz kommend in Richtung Rohrbach gelenkt. Die Polizeibeamten führten mit Standort Zufahrt Parkplatz Bahnhof X Verkehrskontrollen hinsichtlich Telefonieren während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung durch. Im Zuge dessen sei der Berufungswerber betreten worden, als er für die Beamten deutlich sichtbar, ein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand an seinem rechten Ohr hielt und telefonierte. Folglich konnte die Streifenbesatzung den Lenker im Zuge einer Nachfahrt in der Bushaltestelle in X (Kreuzungsbereich B 127 / B 131) Fahrtrichtung Rohrbach anhalten.

 

Der Berufungswerber habe erklärt, er bestehe auf eine Anzeige. Es sei richtig, dass er sein Mobiltelefon am rechten Ohr gehalten habe, jedoch habe er nicht telefoniert. Dies habe er deswegen gemacht, weil er dadurch seine Freisprechanlage aktiviert habe, um Gespräche entgegen nehmen zu können. Zudem werde die Freisprechanlage auch dann aktiviert, wenn er sich näher als 5 Meter zu seinem Fahrzeug nähere.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat zunächst wegen des angezeigten Sachverhalts gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung
(VerkR96-4761-2009 vom 31. August 2009) erlassen, diese Strafverfügung wurde von Herrn X beeinsprucht.

 

Er begründete seinen Einspruch damit, dass es zwar richtig sei, dass er zum angegeben Zeitpunkt telefoniert habe, jedoch habe dies sehr wohl mit seiner Freisprecheinrichtung gemacht und das Handy weder am Ohr gehabt noch zum Ohr, Mund oder Kopf geführt. Da er sich über die Gefahren des Telefonierens während des Autofahrens sehr wohl bewusst sei, verwende er seine Freisprecheinrichtung ausnahmslos. Außerdem werde bei seinem Auto jedes Telefonat (ausgehend, eingehend) automatisch an die Original verbaute Freisprecheinrichtung geleitet. Er könne sich das nur erklären, dass der Beamte durch den Betrachtungswinkel die Situation falsch erkannt habe. Aus diesem Grund sei er nicht bereit gewesen, dass ihm angebotene Organmandat zu bezahlen. Er sehe auch nicht ein, dass er für etwas, was er nicht gemacht habe, bezahlen solle.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat in der Folge gemäß § 29a VStG das Verfahren an die nach dem Wohnort des Berufungswerbers örtlich zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) abgetreten.

 

Bei zeugenschaftlichen Einvernahmen im erstbehördlichen Verfahren bestätigten die beiden Polizeibeamten im Wesentlichen die in der Anzeige gemachten Angaben, der Berufungswerber widersprach nach wie vor diesem Sachverhalt.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber weiterhin, ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefoniert gehabt zu haben, gestand jedoch zu, dass er bei der Vorbeifahrt am Polizeifahrzeug im Bereich des Bahnhofes X, wobei er erklärte das Polizeifahrzeug gesehen zu haben, das Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, allerdings habe er es nicht an das Ohr gehalten. Er erklärte nach wie vor, dass er durch Betätigung des Mobiltelefons ein Ferngespräch annehmen wollte. Er habe danach das Mobiltelefon wiederum in die Mittelkonsole gelegt, jedenfalls habe er nicht bis zur Anhaltung das Telefon in der Hand gehalten.

 

Die beiden Polizeibeamten erklärten bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung, dass sie jedenfalls bei der Vorbeifahrt des Berufungswerbers feststellen konnten, dass dieser das Mobiltelefon direkt unmittelbar an sein rechtes Ohr gehalten hat. Es sei daraufhin die Nachfahrt aufgenommen worden und in ca. 5 Kilometer in X bei der Bushaltestelle die Anhaltung bzw. die Amtshandlung vorgenommen worden.

 

Der Berufungswerber führte auch ins Treffen, dass sein Fahrzeug getönte Scheiben habe und es daher für die Polizeibeamten nicht möglich gewesen sei, genaueres im Fahrzeuginneren wahrzunehmen.

 

Im Zuge der Verhandlung wurde auch die im Fahrzeug befindliche Freisprechanlage in Augenschein genommen und es hat sich durch einen Probeanruf heraus gestellt, dass es durchaus möglich ist, ein Telefongespräch, ohne das Handy vorher in die Hand nehmen zu müssen, annehmen zu können. Der Berufungswerber erklärte dazu, dass er, obwohl er bereits seit 4 Jahren dieses Fahrzeug verwende, von dieser Möglichkeit nichts gewusst habe.

 

Das Fahrzeug selbst weist im Bereich des Seitenfensters bei den Vordersitzen keine wesentlich getönten Scheiben auf. Der Umstand, dass eine angebotene Organstrafverfügung nicht bezahlt wurde, wird nicht bestritten.

 

Bezüglich Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Berufungswerber auf Befragen, er verdiene monatlich ca. 1.800 Euro, habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Polizeibeamten der Tatsache entsprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren, unrichtige Angaben könnten für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch sind keine Umstände hervor gekommen, welche darauf hindeuten würden, dass die Meldungsleger den Berufungswerber unsachlich belasten würden.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben der unter Wahrheit stehenden Zeugen zu entkräften.

 

Bemerkenswert ist, dass der Berufungswerber angibt, dass er, obwohl er das Fahrzeug bereits seit 4 Jahren verwendet hat, nicht gewusst habe, dass die Freisprecheinrichtung ohne das Handy in die Hand nehmen zu müssen, benützt werden könne. Weiters erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Land Oberösterreich, dass es trotz getönter Schreiben den Polizeibeamten möglich war, entsprechende Beobachtungen hinsichtlich des Telefonierens im Fahrzeuginneren zu machen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erhoben:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3, 5. Satz (Verbot des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung während des Fahrens durch den Lenker) angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organsstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass Herr X den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervor gekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass gemäß 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bestrafung stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen in sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon mit Strafdrohung bestimmt, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich wird zunächst festgestellt, dass das Telefonieren ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Konzentration des Lenkers wesentlich beeinflussen und damit ein derartiges Verhalten jedenfalls potentiell eine Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit nach sich ziehen kann. Aus Gründen der Generalprävention sind daher bei Verstößen gegen die verfahrensgegenständlichen Vorschriften entsprechende Strafen zu verhängen, um die Allgemeinheit  entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll die Bestrafung die betreffende Person davor abhalten, weiterhin derartige Verstöße zu begehen.

 

In der Begründung der Strafbemessung wird ausgeführt, dass diese entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt sei, es sei kein Umstand erschwerend oder mildernd zu werten gewesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass insbesondere auch unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens die Erstbehörde bei der Strafmessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält sowohl den generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Ermessungsüberschreitung wird nicht festgestellt, so dass der Berufungswerber auch durch die Strafbemessung nicht seinen Rechten verletzt wurde.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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