Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165154/2/Bi/Kr

Linz, 24.06.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 28. Mai 2010 gegen die mit dem Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 11. Mai 2010, S 52194/09-3, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt

 

II.   Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (72 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrens­kostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

Dem zugrunde liegt der Tatvorwurf, der Bw habe den Lkw X am 11. November 2009 um 11.51 Uhr in Linz auf der AX bei Str.km 3.4 in Fahrtrichtung Süd auf einer Freilandstraße gelenkt und als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen nach einem solchen keinen Abstand von mindes­tens 50 m eingehalten, da der Abstand nur 21 m betragen habe.

 

2. Gegen die verhängte Strafe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bei ausnahmsweise niedrigem Verkehrsaufkommen den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, allerdings treffe ihn nur ein geringes Verschulden, weil er immerhin 21 m Abstand eingehalten  habe, aber die Folgen der Übertretung unbedeutend seien; er habe niemanden gefährdet. Demnach lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe vor. Die Erstinstanz sei von einem Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich ausgegangen und dem Fehlen von Sorgepflichten. Er verdiene monatlich 1.200 Euro, sei aber für drei Kinder sorgepflichtig und müsse monatlich 490 Euro an Alimenten bezahlen. Beantragt wird, von der Bestrafung abzusehen, in eventu ihn zu ermahnen, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Bw am 11. November 2009 um 11.51 Uhr auf der AX , Fahrtrichtung AX, bei km 3.4 nur einen Abstand von 21 m zu einem vor ihm fahrenden Lkw eingehalten hat. Die Feststellung erfolgte mittels VKS 3.0, wobei auch die Fotos im Akt zeigen, dass bei einer Geschwindigkeit von 77 km/h der Abstand zwischen den beiden Lkw (zugunsten des Bw aufgerundet) 21 m betragen hat. Das 1. Foto zeigt die Zeit 11.51.32 Uhr, das 2. Foto 11.51.37, dh während des Zeitraumes von immerhin 5 Sekunden hat sich keine Änderung der Nachfahrsituation dahingehend ergeben, dass sich der bei der Annäherung beider Lkw an den Standort der Kamera aus dem Videofilm heraus ge­messene Abstand durch eventuelle äußere Umstände geändert hätte. Der Bw hat damit annähernd einen Nachfahrabstand eingehalten, der dem in einer Sekunde zurückgelegten Weg bei 77 km/h entspricht. Allerdings reicht für ihn als Lenker eines schweren Lkw mit größeren Längsabmessungen nicht dieser Ein-Sekunden-Abstand, sondern er ist bei der Nachfahrt hinter einem gleichartigen Fahrzeug zur Einhaltung eines Abstandes von mindestens 50 m verpflichtet. Aus den Fotos ergibt sich wegen des von hinten ankommenden Pkw-Verkehrs auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Bw zB lediglich im Zuge eines beabsichtigten Überholmanövers den Abstand kurzfristig verkürzt hätte; er hat dies auch nie behauptet.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung sind im ggst Fall aus der Sicht des UVS nicht gegeben. Worin im Verhalten des Bw ein "gering­fügiges" Verschulden liegen soll, ist aus der Verkehrssituation nicht ersichtlich und dass der Bw niemanden gefährdet hat, ist bei einem Ungehorsamsdelikt belanglos, die 21 m bei der gegenüber Pkw schlechteren Bremswirkung eines Lkw wesentlich zu gering und ein vielleicht zum Vorfallszeitpunkt etwas geringeres Verkehrs­auf­kommen als dort normalerweise üblich ist dafür nicht relevant. Dass die Übertretung keine Folgen hatte, reicht alleine nicht aus, sodass ein Absehen von der Strafe nicht gerechtfertigt ist.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Zutreffend berücksichtigt wurde strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw im Zuständig­keits­bereich der Erstinstanz und das Fehlen straferschwerender Umstände. Der Bw hat zu seiner finanziellen Situation ausgeführt, er verdiene zwar etwas mehr als von der Erstinstanz schätzungsweise angenommen, habe aber für drei Kinder Alimente in Höhe von 490 Euro zu bezahlen, die die Erstinstanz – mangels bisheriger Geltendmachung – nicht berücksichtigt habe. Dieser Umstand ist (nur) im Hinblick auf die Geldstrafe zusätzlich begünstigend zu werten, wobei aber dem Bw ohnehin freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit anzusuchen, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

50 m Abstand zwischen 2 LKW auf Autobahn nicht eingehalten. Sorgepflicht für 3 Kinder nicht berücksichtigt > Strafherabsetzung, 150 Euro > 100 Euro

 

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