Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320167/8/Wim/Pe/Bu

Linz, 29.06.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1.10.2009, N96-7-2009-Rz, wegen einer Übertretung des Oö. Naturschutz­gesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.6.2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 15 Euro.

          Für das Berufungs­verfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1.10.2009, N96-7-2009-Rz, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z2 Oö. Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geld­strafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig eine begründete Berufung eingebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Ober­österreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.6.2010, an welcher der Bw mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Der geladene Zeuge X hat sich entschuldigt.

In Zuge dieser Verhandlung wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Da die Berufung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

Gemäß § 56 Abs.2 Oö. Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs.3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs.5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs.3 Z4 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit Durchschnittswerten zugrunde gelegt. Als strafmildernd wurde die nachträgliche Erwirkung eines positiven Baubescheides gewertet, straferschwerend war nichts zu werten.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, da der Bw Unbescholtenheit im Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist. Weiters ist dem Bw zugute zu halten, dass er die Verwaltungs­übertretung grundsätzlich eingestanden hat und eine grundsätzliche Bereitschaft zur Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften besteht. Überdies rechtfertigen die Vermögensverhältnisse des Bw (Landwirtschaft in der Größe von 25 ha mit Einheitswert von 436.000 Euro) eine Strafherabsetzung. Darüber hinaus geht der Oö. Verwaltungssenat von Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verschuldens aus, weshalb die nunmehr verhängte Geldstrafe von 150 Euro als noch als tat- und schuldangemessen erscheint. Sie ist auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungs­verfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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