Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320171/10/Wim/Bu

Linz, 30.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 08. Februar 2010, N96-10-2009Rz wegen einer Übertretung des Oö. Naturschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. Juni 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das erstin-   stanzliche Straferkenntnis insofern abgeändert, als der Tatvorwurf des Abfalllagerns eines Rasenmähers entfällt und die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.   Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert     sich auf 8 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

       Der zu zahlende Gesamtbetrag Strafe plus Kosten beträgt daher 88 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1, 2 und 65 VStG.

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 56 Abs. 2 Z1 iVm § 5 Z10 Oö. NSchG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

Sie haben im Zeitraum von 18. August 2009 bis 21. Dezember 2009 auf  den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken X und X, beide KG X, Gemeinde X, Abfall gelagert (Kfz, Bildschirm, Alteisen, Eternit, Fässer, Rasenmäher,..), ohne die dafür notwendige Genehmigung zu besitzen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, diese aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von 23.6.2010 mit Ausnahme des betroffenen Rasenmähers auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juni 2010, in welcher neben dem Berufungswerber als Zeuge der Bürgermeister der Gemeinde X einvernommen wurde sowie ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt wurde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für den Unabhängige Verwaltungssenat fest, dass es sich bei im Straferkenntnis genannten Rasenmäher um ein betriebsfähiges Gerät handelt, das jederzeit an einen anderen Ort verbracht werden kann.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Wie sich aus dem Beweisverfahren ergeben hat, kann bei dem im Spruch genannten Rasenmäher nicht von Abfall und dessen Lagerung gesprochen werden. Es war daher dieser Tatvorwurf zu beheben.

 


Im übrigen Teil wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Erstbehörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht als mildernd gewertet hat. Überdies war auch die Verminderung des gelagerten Abfalls um den genannten Rasenmäher zu berücksichtigen, sodass im Sinne der Strafbemessungsregeln des § 19 VStG die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu reduzieren war.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

 

Außerhalb des konkreten Berufungsverfahrens wird dem Berufungswerber aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Lokalaugenscheines dringend angeraten rasch für Ordnung auf seinen Grundstücken zu sorgen, um weitere Verwaltungsstrafverfahren und ev. Beseitigungsverfahren zu vermeiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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