Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164971/2/Bi/Th

Linz, 28.05.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 30. März 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. März 2010, VerkR96-7614-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 90 Euro (51 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. August 2009 um 16.02 Uhr den Pkw X (Audi A3 schwarz) auf der B145 im Gemeindegebiet X in FR Bad Ischl gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 47.805 auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 9 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Uhrzeit sei insofern unrichtig, als es 16.20 Uhr lauten müsse. Die Kontrolle des Zeugen sei um ca 16.20 Uhr erfolgt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Laut Anzeige wurde der Bw im Rahmen von Lasermessungen vom Ml  X, PI X, am 1.8.2009 um 16.02 Uhr beim Überholen beobachtet. Laut Messprotokoll dauerten die Lasermessungen  an der genannten Straßen­stelle von 15.40 Uhr bis 16.40 Uhr.

Dem Bw wurde während der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit dem Vorfall 1.8.2009 begann und mit 1.2.2010 endete, ein rechtswidriger Überholvorgang um 16.02 Uhr bei km 47.805 der B145 in der Gemeinde X zur Last  gelegt. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw vorher bei einem Fahrsicherheitstraining in X war, das plangemäß um 16.00 Uhr enden hätte müssen, allerdings bereits kurz vorher geendet hat.

Der vor der Erstinstanz am 9. März 2010 einvernommene Zeuge X gab glaubhaft an, er sei nach einem an das Fahrsicherheitstraining anschließen­den Gespräch mit der Psychologin kurz nach 16.00 Uhr nach X gefahren und dabei hinter dem Bw hergefahren, der mit dem genannten Pkw unterwegs gewesen sei, den er aber erst bei diesem Training kennengelernt habe. Er selbst habe in X eine Polizeikontrolle gehabt und die Tatzeit lasse sich durch die daraufhin gegen ihn seitens der Erstinstanz ergangene Strafverfügung fest­stellen.

Die Anzeige gegen den Zeugen wegen einer Übertretung des KFG 1967 lautet auf die Tatzeit 1.8.2009, 16.20 Uhr, X.

Die Einwände des Bw in seiner Stellungnahme vom 21. März 2010 und in der Berufung sind daher nachvollziehbar, da die Fahrtstrecke nicht in der kurzen Zeit nach dem Ende des von sämtlichen Zeugen bestätigten Fahrsicherheitstrainings zurückgelegt werden kann. Es ist anzunehmen, dass es sich bei der Tatzeit laut Anzeige um einen Ziffernsturz handelt. Eine Spruchkorrektur ist wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeiträge fallen naturgemäß nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Tatzeit kann nicht stimmen (Ziffernsturz lt. Anzeige) -> Einst. wegen Nichterweisbarkeit.

 

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