Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165113/2/Bi/Th

Linz, 28.05.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA X, vom 12. Mai 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 28. April 2010, VerkR96-4456-2010-Wi, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am
28. November 2009, 20.57 Uhr, in X, Ortsgebiet X, L X bei km 1.235 in Richtung X, mit dem Pkw X die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) um 23 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 1Z VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es fehle ein Beweis, dass er den Pkw gelenkt habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Akt ergibt sich, dass der mittels Radar am oben genannten Ort gemessene Pkw auf den Bw zugelassen ist. Aus dem logischerweise bei Dunkel­heit aufgenommenen Radarfoto ergibt sich ohne Zweifel das Kennzeichen. Da es sich um ein stationäres Radargerät handelt, erfolgte keine Anhaltung. Da auch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Lenkerbe­kanntgabe erfolgte, ist nicht als erwiesen anzusehen, dass der Bw selbst das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Allerdings steht unzweifelhaft fest, dass der Lenker des dem Bw zuzuordnenden Pkw die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 23 km/h über­schritten und sich damit über die – im übrigen auch in Deutschland geltende – Geschwindig­keits­beschränkung im Ortsgebiet hinweggesetzt hat. Eine derartige Übertretung möge in Zukunft unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Dt. Halter, stationäres Radar, beim Beweis f. Lenker -> StVO-Übertretung eingest.

 

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