Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165138/6/Bi/Kr

Linz, 29.06.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 26. Mai 2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 21. Mai 2010, 2-S-3.314/10/G, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Juni 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. September 2009 von 18.10 bis 18.11 Uhr in X, das Kraftfahr­zeug X abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vor­schrifts­­zeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Park­verbot besteht.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Juni 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz X, der Zeugin X (M) und des vom Bw im Zuge der Verhandlung dazu geholten Zeugen X (K) in der X in X durchgeführt. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe in der Zeit von November 2008 bis Mai 2010 hier im Zuge von Um- und Zubauten im Haus X als beauftragter Unternehmer gearbeitet. Er habe auch beim Magistrat Wels angesucht um Genehmigung von Abstellplätzen für die 2 Firmenfahrzeuge, habe aber im Gegensatz zu anderen Firmen für ihn nicht einsehbar keine Bewilligung erhalten. Da aber dieser Zustand nicht praktikabel war, habe er eine Vereinbarung mit der Fa X getroffen, dass die Firmenfahrzeuge tagsüber dort abgestellt werden konnten; allerdings sei das wegen des Schrankens nur bis 18.00 Uhr möglich gewesen. Daher hätten sie die Fahrzeuge um 18.00 Uhr wegfahren müssen, hätten noch in der Zufahrt der Baustelle Ladetätigkeit durchgeführt – die Wege im Haus mit sechs Stockwerken hätten eben Zeit erfordert – und wären dann erst weggefahren. Sie hätten mehrere Organ­mandate erhalten, die aber immer in Ermahnungen geendet hätten, nicht aber bei diesem Organmandat. Das Fahrzeug sei damals nicht zum Halten oder Parken abgestellt gewesen, sondern nur kurz für eine Ladetätigkeit.

   

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Übertretungsort laut Straferkenntnis, im Bereich des Hauses X in X.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Zeugin M als Organ des ÖWD Anzeige erstattete, weil das Firmenfahrzeug X am 21.9.2009 um 18.10 Uhr vor dem Haus X im dort beschilderten Halte- und Parkverbot abgestellt war. Sie hat weder eine Bewilligung im Fahrzeug gesehen noch jemanden vorgefunden. Da das Fahrzeug im Bereich eines Halteverbots stand, hinterließ sie ein Organmandat. Die Zeugin bestätigte, es habe die Anweisung gegeben, zu kontrollieren, ob die im Rahmen einer Baustelle abgestellten Fahrzeuge Bewilligungen im Fahrzeug hätten; dieses Fahr­zeug habe keine gehabt.

 

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass nicht der Bw persönlich, sondern sein Mitarbeiter, der Zeuge X, damals das Fahrzeug vom X-Parkplatz weggelenkt hat, wobei er es nach seinen Angaben links vor dem Haus X abstellte, was die Zeugin X verneinte. Die dort durchgeführte Ladetätigkeit hat auch der Zeuge X persönlich bestätigt.

 

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass nicht der bislang als Beschuldigter angeführte Berufungswerber sondern der Zeuge X als Lenker und damit als Adressat des Tatvorwurfs zu gelten hat – diesbezüglich ist aber bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Da der Bw damit als Beschuldigter aus­scheidet, war spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten fallen damit naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Beschuldigter = Firmenchef, Übertretung von Mitarbeiter begangen > Aufhebung

 

 

 

 

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