Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100521/14/Bi/Hm

Linz, 26.05.1992

VwSen - 100521/14/Bi/Hm Linz, am 26. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie durch Dr. Robert Konrath als Beisitzer und Mag. Karin Bissenberger als Berichterin über die Berufung des A F, G, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E G, S, S, vom 20. März 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Februar 1992, Zl. VerkR96/8796/1991, nach der am 26. Mai 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Beschuldigte hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 3.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) an den unabhängigen Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960. Zu II.: § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1992, VerkR96/8796/1991, über Herrn A F, G, S, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 24. August 1991, gegen 1.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der O-Bezirksstraße im Stadtgebiet S, in Fahrtrichtung R und in der Folge auf dem entlang der Bahnlinie verlaufenden Verbindungsweg Richtung O bis auf Höhe der Tennishalle E gelenkt hat, wobei an ihm Alkoholgeruch aus der Atemluft, gerötete Augenbindehäute und eine veränderte Aussprache festgestellt wurden, und er um 2.06 Uhr des 24. August 1991 am Gendarmerieposten S die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Gendarmerie verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte (unkorrekte Beatmung des Alkomatgerätes).

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Im fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel macht der Beschuldigte geltend, er habe zum damaligen Zeitpunkt an Bronchitis gelitten und diese Krankheit bedinge eine Atemnot bei der Einatmung. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur in der Lage gewesen, eine geringe Luftmenge durch den Mund aufzunehmen und diese in das Alkomatgerät zu blasen. Danach habe er den Blasversuch unterbrechen müssen und die Messung habe automatisch geendet. Er habe nicht seine Mitwirkung zur Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung verweigert, was sich schon darin gezeigt habe, daß er auf ausdrücklichen Wunsch zwei weitere Blasversuche unternommen habe, bei denen zumindest der vierte Versuch die Mindesterfordernisse erfüllt habe, da er eine Luftmenge von 2,5 l bei einer Blasdauer von neun Sekunden in das Alkomatgerät geblasen habe.

3. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 26. Mai 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit sowohl des Rechtsmittelwerbers als auch der beiden Meldungsleger R A und P D durchgeführt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

4.1. Auf Grund der überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der beiden Gendarmerieorgane besteht kein Zweifel daran, daß der Beschuldigte vor und noch während des Blasversuches über die ordnungsgemäße Durchführung einer Alkomatuntersuchung ausreichend aufgeklärt wurde. Beide Zeugen gaben den Eindruck wieder, daß der Beschuldigte aus gutem Grund versuche, den Alkomattest ohne Ergebnis enden zu lassen, indem er aus den Mundwinkeln Luft holte bzw. nach ein bis zwei Sekunden zu blasen aufhörte. Während der gesamten Amtshandlung habe der Beschuldigte nichts von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwähnt und sei auch ohne Atembeschwerden über die Stiege zum im ersten Stock des Bundesamtsgebäudes befindlichen Gendarmerieposten mitgegangen. Die Anzeigen am Alkomatgerät seien auf zu geringe Blasdauer bzw. unkorrekte Atmung zurückzuführen, wobei die medizinische Amtsachverständige Dr. K in ihrem Gutachten schlüssig und zweifelsfrei dargelegt hat, daß der Beschuldigte trotz der behaupteten Bronchitis in der Lage war, eine Alkomatuntersuchung ordnungsgemäß durchzuführen. Aus der drei Monate nach dem Vorfall herrührenden Bestätigung seines Hausarztes über das Vorliegen einer mit Atemleistungsverminderung verbundenen akuten Bronchitis ließen sich keine so massiven Lungenfunktionseinschränkungen ableiten, die die Erfüllbarkeit der Mindestanforderungen für eine korrekte Messung am Alkomaten in Zweifel ziehen könnten. Massive Lungenfunktionseinschränkungen wären aber auch für medizinische Laien, insbesondere beim Stiegensteigen in den ersten Stock erkennbar gewesen, sodaß sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung ergäben. Gerade bei Bronchitis sei der Atemwegswiderstand erhöht und die Ausatmungszeit verlängert, sodaß die Blasdauer von neun Sekunden insbesondere durch die Durchführung einer Stotteratmung durchaus nachvollziehbar sei.

Die Kammer gelangte daher zu der Auffassung, daß der damalige Gesundheitszustand des Beschuldigten die Durchführung einer ordnungsgemäßen Atemluftuntersuchung aus medizinischer Sicht ermöglicht hätte, wobei dazu jedenfalls zwei von einander unabhängig erlangte Meßergebnisse erforderlich sind, die vom Beschuldigten nicht erbracht wurden. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

4.2. Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde auf die Bestimmungen des § 19 VStG bezug genommen, wobei bereits die belangte Behörde berücksichtigt hat, daß der Beschuldigte in keinem Dienstverhältnis steht und zwei einschlägige und daher erschwerend zu wertende Vorstrafen aufweist. Im Hinblick auf den von 8.000 S bis 50.000 S reichenden Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO wurde eine sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den wirtschaftlichen Verhältnissesn des Rechtsmittelwerbers angemessene Strafe verhängt, die auch general- und spezialpräventiven Überlegungen standhält.

Zu II:

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum