Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165183/2/Ki/Kr

Linz, 29.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 16. Juni 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Juni 2010, VerkR96-1366-2010, betreffend Übertretung des Führerscheingesetz (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 320 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 1.200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 21. April 2010 und 16.02 Uhr den PKW, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von X auf dem X gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. März 2008, VerkR21-9-2008, entzogen wurde.

 

1.2. Der Berufungswerber hat am 16. Juni 2010 fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, in der er die Schuld eingesteht, jedoch um Strafmilderung aus finanziellen Gründen ersucht.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Juni 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).  

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 liegt zwischen 363 Euro und 2.180 Euro. Im Falle der Uneinbringlichkeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich klarstellend fest, dass im vorliegenden Falls hinsichtlich dieses Verfahrens als Strafnorm § 37 Abs.3 FSG, welcher eine Mindeststrafe von lediglich 363 Euro vorsieht, anzuwenden ist, zumal die Lenkberechtigung, welche dem Berufungswerber entzogen wurde, mittlerweile erloschen ist (siehe § 27 Abs.1. Z1 FSG). Demnach besitzt der Berufungswerber zur Zeit bzw. besaß er zur Tatzeit überhaupt keine gültige Klasse einer Lenkberechtigung, sodass im vorliegenden Falle als Strafnorm § 37 Abs.3 FSG zur Anwendung gelangt.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage verhängt wurde. Mildernde Umstände seien keine vorgelegen, als erschwerend wurden gleichartige Übertretungen aus dem Jahre 2008 und 2010 gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass dem Lenken eines Kraftfahrzeugen ohne gültige Lenkberechtigung ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen. Auf Grund der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse sowie des einsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers und unter Berücksichtigung des für diese Übertretung vorgesehenen Strafrahmens konnte jedoch die Strafe herabgesetzt werden.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

4. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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