Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522549/7/Ki/Gr

Linz, 01.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn X, vom 29. März 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. März 2010,
GZ VerkR21-1277-2009/Ga und VerkR21-1278-2009/Ga, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Mai 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker (§ 2 FSG-NV) zu absolvieren ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG; § 64 Abs. 2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 29. Dezember 2009, VerkR21-1277-2009/Ga und  VerkR21-1278-2009/Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Berufungswerber die für die Klassen AV, A, B, C1, C, E(B), E(C1), E(C), F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass ihm auf die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten und das Recht, von einem allfällig erworbenen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, für den Zeitraum, in dem ihm auch keine ausländische Lenkberechtigung erteilt werden darf, aberkannt. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen bzw. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG, das auf "geeignet" oder "bedingt geeignet" zu lauten hat, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Schließlich wurde er verpflichtet, den Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

Der Rechtsmittelwerber hat gegen den Mandatsbescheid mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2010 Vorstellung erhoben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Bescheid vom 29. Dezember 2009 vollinhaltlich bestätigt und überdies einer etwaigen gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Herr X erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29. März 2010 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides an. Im Wesentlichen argumentiert er, dass er weder aufgefordert wurde anzuhalten, noch erkennen konnte, dass die Polizei sich in seiner Nähe befand, als er sich vom Fahrzeug entfernte.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 8. April 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist der Post zur Beförderung übergeben und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle). An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie der als Zeuge geladene  Meldungsleger, RI. X, teil.

 

2.5. Folgender Sachverhalt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat entscheidungswesentlich:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion X vom 19. Dezember 2009 kam am 11. Dezember 2009 der Streife X, welche aus Richtung Zentrum X kommend auf der X Straße in Richtung X Landestraße unterwegs war, auf Höhe der Tischlerei X, ein dunkler Audi A4 Kombi KZ: X in Schlangenlinien entgegen. Insbesondere habe der Lenker in der dortigen Linkskurve den Audi auf das rechte Straßenbankett und wieder ruckartig auf die Fahrbahn zurückgelenkt. Die Polizeibeamten haben den Dienstwagen gewendet und versucht, anschließlich eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Der PKW-Lenker habe jedoch sein Fahrzeug beschleunigt und sei auf den gegenüber dem Haus X Straße  befindlichen Parkplatz zu gefahren. Der Lenker sei sogleich ausgestiegen, habe den Fahrzeugschlüssel abgezogen und sei auf die Rückseite der Disco "X" gelaufen. Den PKW habe er mit offener Fahrtüre, brennender Innenbeleuchtung und eingeschaltetem Abblendlicht unversperrt zurückgelassen. Während sein Kollege den Wagen sicherte, habe der Meldungsleger die Verfolgung aufgenommen. Nach ca. 50 m habe sich der Beamte ca. 7 m hinter dem flüchtenden Fahrzeuglenker befunden. Dieser sei schließlich über einen Gartenzaun gesprungen. Der Beamte habe dem flüchtenden Lenker in diesem Moment nachschreiend zum Alkotest aufgefordert. Der Abstand zueinander habe dabei lediglich etwa 7 m betragen. Der Lenker habe lediglich mit "Ha-Ha" geantwortet und sei über eine unmittelbar hinter dem Zaun befindliche ca. 40m lange und stark abfallende (ca. 45 Grad) Böschung gelaufen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ zunächst den oben angeführten Mandatsbescheid vom 29. Dezember 2009, gegen welchen der Berufungswerber – zunächst rechtsfreundlich vertreten – Vorstellung erhoben hat. In dieser Vorstellung bestritt er, dass er überhaupt das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Im weiteren Verfahren gestand der Berufungswerber jedoch zu, dass er das Fahrzeug gelenkt hat, bestritt jedoch, dass er die Polizeibeamten bemerkt hätte bzw. er zum Alkotest aufgefordert wurde.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

In seiner Berufung vom 29. März 2010 führte Herr X aus, es sei richtig, dass er am 21. Dezember 2009 (gemeint wohl 11. Dezember 2009) den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X im Ortsgebiet von X gelenkt habe. Bei der Zufahrt Richtung X etwa in Höhe der Dachdeckerei X sei ihm ein Polizeiauto entgegen gekommen. Da er auf einer Probefahrt unterwegs gewesen sei, um ein Geräusch auf der Hinterachse festzustellen, habe er das Fahrzeug während der Fahrt mehrmals hin und her bewegen müssen. In der Höhe vom Cafe X (Lokal X) sei ihm der Kraftstoff beim PKW ausgegangen. Er habe das obengenannte Fahrzeug noch auf einen Parkplatz gelenkt und dort abgestellt. Er sei dann den kürzesten Weg in Richtung Firma X in der Ortsmitte von X gegangen.

 

Zu der Aussage des Meldunglegers, dass er ihn sofort und persönlich erkannte, bemerkte der Berufungswerber, dass zunächst eine andere Person verdächtigt wurde. Bestritten wurde auch, dass er lachte bzw. er lief, er sei in einem zügigen Tempo gegangen. Er habe am betreffenden Abend keinen Alkohol zu sich genommen.

 

Diese  Rechtfertigung hielt der Berufungswerber auch bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aufrecht, gestand aber zu, dass mittlerweile wegen dieses Sachverhaltes gegen ihn ein Straferkenntnis ergangen ist, welche rechtskräftig wurde.

 

Der Meldungleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme den von ihm in der Anzeige festgestellten Sachverhalt und er bezeichnete auch die Strecke, welche er dem Berufungswerber nachgelaufen ist bzw. den Ort, wo er ihn zum Alkotest aufgefordert hat. Es handelt sich dabei um eine Fläche nördlich der Liegenschaft X Straße,  Richtung Ortszentrum verläuft dort steil abfallend eine Böschung, welche der Berufungswerber bereits betreten habe. Der Meldungsleger bestätigte jedoch, dass auf Grund der räumlichen Distanz der Berufungswerber die Aufforderung, welche seinerseits deutlich erfolgte, hätte mitbekommen müssen.

 

Zur Frage, warum zunächst mit dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Kontakt aufgenommen wurde, erklärt der Meldungleger, dass dies selbstverständlich so usus sei, es hätte ja sein können, dass das Kraftfahrzeug unbefugt von einer anderen Person in Betrieb genommen wurde.

 

Festgestellt werden konnte im Rahmen des Augenscheins, dass südlich der Liegenschaft X Straße  ein ausgebauter Gehweg in Richtung Ortszentrum X verläuft. Der Berufungswerber erklärte, dass er von der Existenz dieses Fußweges nichts wusste, weshalb er eben über die steile Böschung ins Ortszentrum gelangen wollte. Diesen Weg kenne er aus früheren Zeiten, als er noch Kunde in der Diskothek war.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Polizeibeamten Glauben zu schenken ist. Er war als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen, seine Aussagen waren schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend. Auch sind keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass er den Berufungswerber willkürlich belasten würde. Der Berufungswerber konnte diese Angaben nicht widerlegen, insbesondere fällt auch auf, dass es eher unüblich ist, den Weg ins Ortszentrum über eine steile und unwegsame Böschung zu wählen, obwohl in unmittelbarer Nähe sich ein ausgebauter Gehweg befindet.

 

Ausdrücklich wird daraufhin hingewiesen, dass laut Angaben des Berufungswerbers er wegen dieses Vorfalles bereits rechtskräftig bestraft wurde.

 

Als wesentlicher Sachverhalt wird daher zusammenfassend nochmals festgestellt, dass der Berufungswerber unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug den von ihm gelenkten PKW im Bereich des Parkplatzes gegenüber der Liegenschaft X Straße  abstellte, das Polizeifahrzeug ist unmittelbar danach ebenfalls dort eingetroffen, der Meldungsleger hat das Dienstfahrzeug verlassen. Der Berufungswerber seinerseits hat ebenfalls das von ihm gelenkte Fahrzeug verlassen und dieses nicht abgesperrt bzw. es wurde auch nicht die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges nicht ausgeschaltet. Er ist dann in Richtung Fläche nördlich der Liegenschaft X Straße gelaufen dort über einen Zaun geklettert und wollte bzw. ist Richtung Ortszentrum X im Wege der steil abfallenden Böschung verschwunden. Der nacheilende Polizeibeamte konnte ihn noch aus einer Distanz, in welcher diese hörbar war, auf Grund seiner Vermutung hin zum Alkotest auffordern, dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

Dass er keinen Alkohol vor dem Lenken konsumiert hat, konnte der Berufungswerber nicht nachweisen.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.  Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.1 FSG ist, wird beim Lenken oder in Betriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

3.2. Der Berufungswerber hat am 11. Dezember 2009 um 00:20 Uhr ein Kraftfahrzeug in X auf der X Straße beim Objekt Nr. X gelenkt, wobei er sich bei dieser Fahrt vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befand. Obwohl er sein Kraftfahrzeug in Schlangenlinien lenkte und somit vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich trotz Aufforderung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, den Alkogehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen. Ungeachtet der Tatsache, dass wie der Berufungswerber selbst angeben hat, diesbezüglich gegen ihn ein rechtskräftiges Straferkenntnis besteht, sodass auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der bestimmten Tatsache an dieses Straferkenntnis gebunden ist, ergibt das durchgeführte Berufungsverfahren ohne Zweifel, dass der Vorwurf dieser bestimmten Tatsache zu Recht erfolgte. Es liegt somit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG vor.

 

Was die Wertung dieser bestimmten Tatsache anbelangt, so könnte sich der Berufungswerber damit entlasten, dass er Beweis erbringt, zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen zu sein. Einen derartigen Beweis konnte er jedoch im Verfahren nicht erbringen. Es mag zutreffen, dass ein Bekannter bestätigen könnte, dass er in dessen Gegenwart keinen Alkohol konsumierte, daraus jedoch beweiskräftig abzuleiten, dass überhaupt kein Alkohol genossen wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als eher unwahrscheinlich.

 

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf den konkreten Fall bezogen die gesetzliche festgelegte Mindestfrist verhängte. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass er dieser Wertung nicht entgegen tritt, weist jedoch daraufhin, dass die Begehung von Alkoholdelikten (auch Verweigerung des Alkotests) grundsätzlich in hohem Maße verwerflich ist bzw. im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu berücksichtigen ist, dass durch Alkohol beeinträchtige Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades bzw. vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ist im § 32 Abs.1 Z.1 begründet und ist zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG, jene der Ablieferung des Führerscheines auf § 29 Abs.3 FSG.

 

Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie einer amtsärztlichen Untersuchung samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist ebenfalls zwingend geboten und stützt sich auf § 24 Abs.3 FSG.

 

Die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

3.3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr X durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

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