Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522587/5/Bi/Kr

Linz, 25.06.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, vom 20. Mai 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Mai 2010, VerkR21-716-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß § 30b Abs.5 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Befolgung der angeordneten Maßnahme, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG die Ablieferung des Führerscheines nach Rechtskraft bei der Erstinstanz oder der PI X angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 7. Mai 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei von 9. Februar bis 26. April 2010 im Krankenstand gewesen und daher treffe sie kein Verschulden daran, dass kein Fahrsicherheitstraining stattgefunden habe. Sie werde es am 4. Juni 2010 durchführen und über die Absolvierung informieren. Beantragt wird Bescheidaufhebung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und mit Schreiben vom 1. Juni 2010 die ange­kündigte Bestätigung angefordert. Diese wurde mit Schriftsatz vom 21. Juni  2010 in Form einer Anwesenheitsbestätigung der Fahrschule X vorgelegt. Die telefonische Rückfrage bei der Fahrschule ergab, dass die Bw tatsächlich am 4. Juni 2010 das von ihr verlangte Fahrsicherheitstraining absolviert hat. In rechtlicher Hinsicht war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempel­gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Bestätigung über Fahrsicherheitstraining vorgelegt > Bescheid behoben

 

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