Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560124/3/Fi/Fl

Linz, 09.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Mag. Christian Stierschneider, Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Bernhard Pree) über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
30. Dezember 2009, GZ SO-130451/6-2009-FF, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 iVm dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Dezember 2009, GZ SO-130451/5/2009-Ff wurde über den vom X gemäß § 44 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (im Folgenden: Oö. SHG 1998) gestellten Antrag auf Entscheidung über die Kostenersatzpflicht betreffend die beiden minderjährigen Kinder X und X wie folgt entschieden:

"Der X ist verpflichtet, dem X Kosten für 'Pflegegeld für Kinder in fremder Pflege' an mj. X, geb. X und mj. X, geb. X, ab 25. März 2009 zu ersetzen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems jeweils mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 der "Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems" die Obsorge für die beiden genannten minderjährigen Kinder übertragen habe. Die beiden Kinder seien zunächst ab 13. Februar 2008 bei der mütterlichen Großmutter in X untergebracht gewesen. Am 25. März 2008 seien die Kinder zum mütterlichen Großvater nach X, Bezirk X übersiedelt. In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als "Obsorgeberechtigte" für die beiden minderjährigen Kinder mit dem Großvater und dessen Lebensgefährtin eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, mit der die Ausübung der Pflege und Erziehung im Rahmen einer Ermächtigung gemäß § 137a ABGB iVm §§ 187 und 213 ABGB, gültig ab
20. März 2008 übertragen worden sei. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Eferding jeweils vom 18. Juli 2008 sei das von diesen beantragte Pflegegeld für Kinder in fremder Pflege sowie Bekleidungshilfe zuerkannt worden. Der Sozialhilfeverband Eferding habe daher – rechtzeitig (vgl. § 43 Abs. 1 Oö. SHG 1998) – mit Schreiben vom 27. August 2008 die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems um Anerkennung der endgültigen Kostentragung der zuerkannten Leistungen im Rahmen der "Vollen Erziehung" ersucht. Der X habe die Kostentragung jedoch abgelehnt, weshalb fristgerecht ein Antrag iSd § 44 Abs. 1 Oö. SHG 1998 auf Entscheidung der Kostenersatzpflicht durch die
Oö. Landesregierung gestellt worden sei.

Da das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems mit Beschluss jeweils vom
18. Dezember 2007 der "Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems" die Obsorge für die beiden genannten minderjährigen Kinder übertragen habe, sei diese daher zu diesem Zeitpunkt für die beiden minderjährigen Kinder zuständig und auch Kostenträger der "Vollen Erziehung" gewesen. Auch wenn die beiden minderjährigen Kinder zunächst ab 13. Februar 2008 bei der mütterlichen Großmutter in X untergebracht gewesen seien und diese keinen Antrag auf Pflegegeld gestellt habe, habe dennoch ein Anspruch auf Pflegegeld in fremder Pflege bestanden, sodass die Verpflichtung zum Kostenersatz angedauert habe, zumal § 41 Abs. 2 OÖ. SHG 1998 nicht auf die tatsächliche Leistung einer sozialen Hilfe, sondern auf den Anspruch auf eine solche abstelle. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ende erst, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet worden sei. Die beiden Kinder hätten sich jedoch ununterbrochen in "Voller Erziehung" befunden, weshalb durchgehend Hilfe geleistet worden sei. Der Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems sei daher zum Kostenersatz verpflichtet. Dem stehe auch § 41 Abs. 4 Oö. SHG 1998 nicht entgegen.

Dieser Bescheid wurde dem Sozialhilfeverband Kirchdorf an der Krems am
29. Dezember 2009 zugestellt.

1.2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009, GZ SO-130451/6-2009-FF, erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich im Spruch des Bescheides ein Schreibfehler im Datum eingeschlichen habe, der mit diesem Bescheid richtig gestellt werde. Der Spruch habe daher nunmehr zu lauten "... ab 25. März 2008 zu ersetzen." Anschließend gibt die belangte Behörde ihre im Bescheid vom 23. Dezember 2009 angeführte Begründung wieder.

1.3. Der X – vertreten durch den Bezirkshauptmann gemäß § 34 Abs. 2 Oö. SGH 1998 – erhob mit Schreiben vom 12. Jänner 2010 "gegen den Bescheid SO-130451/6-2009-FF, des Amtes der
Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 30. Dezember 2009" – also gegen den Berichtigungsbescheid – Berufung, in der ausschließlich die Kostenersatzpflicht des X bestritten, auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Berichtigungsbescheid jedoch nicht weiter Bezug genommen wird.

1.4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 legte die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung des X unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor. In diesem Schreiben beantragt die belangte Behörde mit näherer Begründung die Bestätigung ihres Bescheides dahingehend, dass den X die endgültige Kostenersatzpflicht treffe.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 2009, GZ SO-130451/5/2009-Ff, wurde der X verpflichtet, dem X Kosten für "Pflegegeld für Kinder in fremder Pflege" betreffend die minderjährige X, geboren am X, und den minderjährigen X, geboren am
X, ab 25. März 2009 zu ersetzen. Dieser Bescheid, der dem X am 29. Dezember 2009 zugestellt wurde, wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Dezember 2009, GZ SO-130451/6/2009-FF, dahingehend berichtigt, dass den X die Kostenersatzpflicht ab 25. März 2008 trifft.

Der X erhob mit Schreiben vom
12. Jänner 2010 Berufung gegen den Berichtigungsbescheid vom 30. Dezember 2009, GZ SO-130451/6/2009-FF. In der Berufung wird ausschließlich die Kostenersatzpflicht, nicht aber das Vorliegen der Berichtigungsvoraussetzungen bestritten.

Dem von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Abteilung Jugendwohlfahrt, übermittelten Rückschein betreffend die Berufung kann kein Postaufgabedatum entnommen werden. Eine vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Abteilung Jugendwohlfahrt, gehaltene Rücksprache ergab, dass die Berufung mit der Dienstpost an die belangte Behörde übermittelt wurde. Aufgrund der am Rückschein vermerkten Übernahmebestätigung durch die belangte Behörde mit 15. Jänner 2010 ist davon auszugehen, dass an diesem Tag die Dienstpost übermittelt und daher die Berufung an diesem Tag eingebracht wurde.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung richtet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

3.2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden.

3.2.2. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

3.3. Die Berufung des X vom
12. Jänner 2010 richtet sich ausdrücklich gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2009, GZ SO-130451/6/2009-FF: In Entsprechung des § 63 Abs. 3 AVG wird in der Berufung der Bescheid, gegen den sich diese richtet, bezeichnet und zwar mit jenen Daten, die denen des Berichtigungsbescheides gleichkommen. Sowohl das in der Berufung angeführte Datum als auch die Geschäftszahl des bekämpften Bescheides stimmen mit den Daten des Berichtigungsbescheides überein, sodass kein Zweifel daran besteht, dass sich die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid wendet. Berufungsgegenstand ist daher der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2009, GZ SO-130451/6/2009-FF.

Für diese Sichtweise ist ferner einzuwenden, dass eine Berufung gegen den berichtigten Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2009, GZ SO-130451/5/2009-Ff wegen Fristablaufs als unzulässig zurückzuweisen wäre, zumal dieser Bescheid am 29. Dezember 2009 ordnungsgemäß zugestellt, die Berufung aber erst am 15. Jänner 2010 erhoben wurde. Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Berufung gegen den berichtigten Bescheid beginnt mit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides nicht neu zu laufen. Die Frist zur Erhebung eines Re­chtsmittels ist von der Erlassung des Berichtigungsbescheides nur in jenen Fällen neu zu berechnen, in denen erst in der berichtigten Fassung ein Eingriff in die Rechte der Partei zum Ausdruck kommt (vgl. zB VwGH 26.11.1992, 92/09/0300). Ist die Rechtsverletzung jedoch nicht erst durch den Berichtigungsbescheid erkennbar oder kommt nicht erst durch diesen eine Rechtsverletzung in Betracht, sondern wird damit zB ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt, hat die Erlassung des Berichtigungsbescheides keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen den berichtigten Bescheid (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0300; 15.5.2002, 2002/08/0130; 18.3.2004, 2004/05/0033). Letzteres liegt hier vor, zumal die Kostenersatzpflicht des X und damit der Eingriff in dessen subjektiven Rechte bereits aus dem berichtigten Bescheid erkennbar war und eine mögliche Rechtsverletzung bereits durch den berichtigten Bescheid in Betracht gekommen wäre.

3.4. Eine nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Berufung eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG hinaus aufzuheben, abzuändern oder zu überprüfen (VwGH 17.3.1987, 87/05/0040; 14.9.1993, 90/07/0152). Demzufolge ist aufgrund einer Berufung gegen einen Berichtigungsbescheid nur die Frage der Zulässigkeit der Berichtigung zu überprüfen. Der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2009, GZ SO-130451/6/2009-FF, stellt lediglich einen offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler des Datums im Bescheid richtig, was in der Berufung auch nicht bestritten wird. Aufgrund der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Dezember 2009, GZ SO-130451/5/2009-Ff, sowie insbesondere infolge des bereits vor Erlassung dieses Bescheides wechselseitigen Schriftverkehrs zwischen dem X und dem Sozialhilfeverband Eferding war das Vergreifen in der Jahreszahl im Bescheid der belangten Behörde für die Verfahrensparteien klar erkennbar ("offenkundig"); während des gesamten Verfahrens wurde der 25. März 2008 als jener Tag betrachtet, an dem die beiden minderjährigen Kinder in den X übersiedelten. Da auch sonst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides bestehen, ist die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die belangte Behörde den Berichtigungsbescheid weiter fasste, indem sich diese nicht bloß darauf beschränkte, die Berichtigung anzuordnen und zu begründen, sondern den Spruch in seiner berichtigten Form zur Gänze anführt sowie ferner die Begründung des berichtigten Bescheides erneut wiedergibt. Eine anderwärtige Deutung würde nämlich das rechtswidrige Ergebnis nach sich ziehen, dass die belangte Behörde eine entschiedene Sache erneut beurteilt hätte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Christian Stierschneider


VwSen-560124/3/Fi/Fl vom 9. Juni 2010

§ 62 Abs. 4 AVG

Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Berufung gegen den berichtigten Bescheid beginnt mit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides nicht neu zu laufen. Die Frist zur Erhebung eines Re­chtsmittels ist von der Erlassung des Berichtigungsbescheides nur in jenen Fällen neu zu berechnen, in denen erst in der berichtigten Fassung ein Eingriff in die Rechte der Partei zum Ausdruck kommt (vgl. zB VwGH 26.11.1992, 92/09/0300). Ist die Rechtsverletzung jedoch nicht erst durch den Berichtigungsbescheid erkennbar oder kommt nicht erst durch diesen eine Rechtsverletzung in Betracht, sondern wird damit zB ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt, hat die Erlassung des Berichtigungsbescheides keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen den berichtigten Bescheid (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0300; 15.5.2002, 2002/08/0130; 18.3.2004, 2004/05/0033).

 

Eine nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Berufung eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG hinaus aufzuheben, abzuändern oder zu überprüfen (VwGH 17.3.1987, 87/05/0040; 14.9.1993, 90/07/0152). Demzufolge ist aufgrund einer Berufung gegen einen Berichtigungsbescheid nur die Frage der Zulässigkeit der Berichtigung zu überprüfen.

 

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