Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102929/2/Br

Linz, 19.06.1995

VwSen-102929/2/Br Linz, am 19. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen ein Straferkenntnis mit der Aktenzahl VerkR96-6238-1994-SR/GA, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993; Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber richtet mit seinem Schreiben vom 11.

Juni 1995 an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, inhaltlich folgende Berufung:

"Betreff. VerkR96-6238-1994-SR/GA Mein Zeichen: DR.M/VA Gegen o.a. Straferkenntnis erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der B E R U F U N G Begründungen:

* Im bisherigen Verfahrensverlauf wurden die von mir zur Entlastung vorgebrachten Argumente und Beweise (Weg Zeitdiagramme, Hinweise auf Falschaussagen des Gendarmen, der die Anzeige eingebracht hat, etc.) negiert.

* Offensichtliche Fehler, Widersprüche und Diskrepanzen wurden nicht zur Kenntnis genommen oder stark verfälscht interpretiert.

* Das Verfahren wurde nicht sachlich - objektiv, sondern tendenziös geführt. Beispiel: Die verbindliche Vorladung für 2.2.1995 wurde zwar durch das Schreiben des Hr.

Bezirkshauptmannes relativiert, als ordnungsliebender Staatsbürger hielt ich diesen Termin aber ein, um mir allfällige Nachteile zu ersparen. Allerdings war der zuständige Sachbearbeiter, der Tag und Uhrzeit meiner Vorladung vorgab, exakt an jenem Tag wegen Urlaubes nicht anwesend.

Wegen eines Auslandaufenthaltes vom 15. Juni bis 23. Juni 1995 bin ich unter meiner im Briefkopf angeführten Wohnadresse nicht erreichbar.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme (e.h. Unterschrift des Bw.)" 1.1. Dieses Schreiben, welches inhaltlich hier nicht weiter zu erörtern ist, läßt weder erkennen von welcher Behörde die angefochtene Entscheidung gefällt wurde noch enthält es einen begründeten Berufungsantrag.

2. Zumal nicht erkennbar ist welches Strafausmaß mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängt wurde, wird von einem Strafausmaß (pro Delikt) von unter 10.000 S und somit von einer Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates ausgegangen. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese wegen eines nicht behebbaren Formmangels zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen.

3. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Fehlt die bescheiderlassende Behörde im Bescheid (Straferkenntnis) und ist diese dem Adressanten nicht erkennbar, so liegt einerseits kein Bescheid vor, andererseits liegt bei einem derartigen Mangel auch eine rechtswirksame Berufung nicht vor (§ 18 Abs.4 AVG, vgl. hiezu das bezugnehmende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1986, 86/17/0072).

Eine Berufung hat demnach auch die Behörde, neben Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen (gegen welche Entscheidung, welcher Behörde) sie sich richtet. Dies ist letztlich auch ein Teil des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet (VwGH 21.12.1992, 92/03/0237 u. 0245). Die ledigliche Anführung der Geschäftszahl vermag dem Erfordernis nach § 63 Abs.3 AVG nicht genüge zu tun (vgl weiter VwGH 11. 4. 1991, Zl.

90/06/0223, sowie v. 13.12.1994, Zl. 93/07/0169).

Berufungen, die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gegen welchen Bescheid sie sich richten, sind zurückzuweisen. Auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur konkreten Bezeichnung eines Bescheides erforderlich, die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugeben (vgl. VwGH 13.12.1994, Zl. 93/07/0169 mit der dort zit. Judikatur). Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustehen hat, um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Diese Feststellung ist jedoch nur möglich, wenn auch die Behörde genannt ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.1.1. Der eingangs bezeichnete Schriftsatz ist im Sinne des § 63 Abs.3 AVG derart mangelhaft, daß schon mangels der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde und somit der objektiven Unmöglichkeit der Beischaffung des Verfahrensaktes ein Eingehen in die Sache nicht möglich ist.

Es kann schließlich nicht Aufgabe des Verwaltungssenates sein, etwa umfangreiche Erhebungen zu führen (es müßten diese bei allen Bezirkshauptmannschaften - nach der Aktenzahl handelt es sich um ein Erkenntnis einer solchen von Österreich geführt werden), um feststellen zu können, welche Bezirksverwaltungsbehörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, damit dann der Verfahrensakt von dieser Behörde angefordert werden könnte. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne § 13 Abs.3 AVG behebbaren Mangel.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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