Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281209/11/Wim/Pe/Bu

Linz, 29.06.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Ried/Innkreis vom 8.2.2010, Ge96-80-2008, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.6.2010 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 315 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 14 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind insgesamt 126 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

     

      Der zu zahlende Gesamtbetrag Strafe+Kosten beträgt daher 1.386 Euro abzüglich allfällig bereits geleisteter Zahlungen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8.2.2010, Ge96-80-2008, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen zu Faktum 1. gemäß § 130 Abs.1 Z7 iVm § 5 ASchG, zu Faktum 2. gemäß § 130 Abs.1 Z6 iVm § 4 Abs.3 ASchG, zu Faktum 3. gemäß § 130 Abs.1 Z15 iVm § 27 Abs.2 ASchG und zu Faktum 5. gemäß § 130 Abs.1 Z11 iVm § 14 Abs.1 ASchG vier Geldstrafen in der Höhe von je 350 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 16 Stunden, verhängt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 140 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die verhängte Strafe zu hoch sei. Er sei seit 1997 Geschäftsführer und unbescholten. Weiters brachte er vor, dass ihm keiner sagen könne, welche Maßnahmen er nach der Unterweisung seiner Mitarbeiter zu treffen habe, wenn diese trotzdem ohne Schutzausrüstung putzen würden. Er halte diese Gesetze für verfassungswidrig und er werde persönlich prüfen, ob eine Schutzausrüstung überhaupt notwendig sei oder nicht. Es stelle für die Mitarbeiter keine Gefährdung dar, wenn diese putzen und Staub saugen müssten. Als Zeichen seines Verständnisses zahle er ein Viertel der Strafe, da er eine Teilschuld akzeptiere.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2010, an welcher der Bw und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz, in Vertretung für das Arbeitsinspektorat Wien, teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde Herr Arbeitsinspektor ADir. X zeugenschaftlich einvernommen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw vier Geldstrafen von je 350 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinen Sorgepflichten und einem durchschnittlichen Vermögen zugrunde gelegt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, da der Bw keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen im Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist. Weiters ist dem Bw zugute zu halten, dass er die Verwaltungs­übertretung grundsätzlich eingestanden hat und eine grundsätzliche Bereitschaft zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften besteht. Überdies hat auch der Vertreter des Arbeits­inspektorates einer Reduktion der Geldstrafe zugestimmt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheinen daher die nunmehr verhängten Geldstrafen von je 315 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsver­fahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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