Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522575/5/Ki/Gr

Linz, 31.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Mag. X, vom 7. Mai 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. April 2010, VerkR20-4435-1954, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (FSG) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Mai 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 FSG iVm 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Bescheid vom 20. April 2010, VerkR20-4435-1954, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber aufgefordert, sich binnen einem Monat gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass mit Schreiben des Landespolizeikommandos Linz der Führerscheinbehörde zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Berufungswerber am 01. April 2010 seinen PKW im Bereich der Auffahrtsrampe 2 zur A7, km 9,0 (Industriezeile) in einem völlig desorientierten Zustand lenkte und er bei der folgenden Anhaltung absolut hilflos wirkte.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010 Berufung erhoben und beantragt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben.

 

Er habe an jenem Tag einen Tisch auf dem Dach seines PKWs transportiert, als die Exekutivbeamten ihm ein Handzeichen gaben, sei er davon ausgegangen, dass er die Autobahn an der kommenden Ausfahrt verlassen solle. Seine Annahme sei durchaus berechtigt, da er zum einem auf Grund des Transportes doch eher langsam fuhr und sich zum anderen dort tatsächlich eine Autobahnausfahrt befand. Im Nachhinein habe sich jedoch herausgestellt, dass er nicht von der Autobahn abfahren hätte sollen, sondern anhalten. Er sei sehr wohl irritiert und etwas verunsichert gewesen, weil er beinahe Jahrzehnte keine Polizeikontrolle hatte, desorientiert oder hilflos sei er jedoch nicht gewesen. Er habe eher ein schlechtes Gewissen gehabt, weil er vergessen hatte die Vignette zu kleben. Er erfreue sich bester Gesundheit und habe keinerlei Einschränkungen. Er sei ein vernünftiger und allenfalls vorsichtiger Lenker. Die Ladung zum Amtsarzt sei nicht gerechtfertigt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Mai 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Mai 2010. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut einem Bericht der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich (Autobahnpolizeiinspektion X) vom 6. April 2010 nahm am 1. April 2010 um 16:20 Uhr die Streife X den PKW VW Vento, gelenkt von Herrn X im Bereich der Auffahrtsrampe 2 zur A7, km.: 9 (Industriezeile), RampenKm.: 0,2 Richtungsfahrbahn Süd wahr. Dieser sei offensichtlich völlig desorientiert auf der Auffahrtsrampe A7 am äußerst rechten Fahrbahnrand gefahren. Zahlreiche PKW-Lenker hätten den überaus langsam und unsicher fahrenden Herrn X überholt. Es sei im Auffahrtsbereich zu gefährlichen Situationen gekommen. Die Streife X habe den PKW ebenfalls überholt und versuchte mittels Anhaltestab, den PKW bei der nächsten Abfahrt wieder von der Autobahn zu lotsen. Vorerst sei er der Aufforderung auch nachgekommen. Doch als die Streife in eine sogen. Anhaltebucht zufahren wollte, habe X rechts geblinkt und sei in Richtung Ebelsberger Umfahrung abgebogen. Die Streife habe gewendet und konnte kurz danach den PKW wieder einholen und schlussendlich im Kreuzungsbereich Wiener Straße -  Turmstraße wieder anhalten. Bei der Kontrolle sei der 77-jährige Mann aus dem Fahrzeug gestiegen und habe nicht erklären können, warum er eigentlich angehalten wurde. Angemerkt wurde, dass er unter anderem eine Übertretung nach § 106 KFG setzte und auch nicht im Besitz einer gültigen Autobahnvignette war. Als ihm die Übertretung nach dem BStMG vorgehalten wurde, habe er angeben, dass er eigentlich gar nicht auf die Autobahn fahren wollte. Früher habe alles etwas anderes ausgeschaut. X habe zum Zeitpunkt der Anhaltung absolut hilflos, desorientiert und weinerlich gewirkt. Er habe laufend von seiner Scheidung, vom Selbstmord seines Sohnes und von weiteren Schicksalsschlägen erzählt. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber, dass er damals verschiedene Besorgungen gemacht hatte. Er habe einen Tisch gekauft, welchen er auf den Dach seines Kraftfahrzeuges transportierte. Deswegen sei er ziemlich langsam gefahren. Er habe noch weitere Besorgungen machen wollen und sei deshalb etwas in Zeitnot gewesen. Bei der Amtshandlung mit dem Polizeibeamten sei es offensichtlich zu Missverständnissen gekommen. Jedenfalls fühle er sich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet und es sei daher eine amtsärztliche Untersuchung nicht erforderlich.

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass der Berufungswerber nicht den Eindruck einer desorientierten und hilflosen Person macht. Seine Angaben in der mündlichen Berufungshandlung waren zwar etwas weitschweifig, aber dennoch konnte er die verfahrensgegenständlichen Situation logisch erklären. Der subjektive Eindruck war der, dass kein begründeter Verdacht einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht. Was sein Verhalten im Zuge der Amtshandlung anbelangt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses auf die konkrete Situation zurück zuführen ist, im Zuge der mündlichen Verhandlung wirkte der Berufungswerber jedoch weder desorientiert noch hilflos.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 Abs.1 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von KFZ. Allerdings ist ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 13. August 2004, 2004/11/0063 u.a.).

 

Im vorliegenden Falle hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren insbesondere auch das Verhalten des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zum Ergebnis geführt, dass zur Zeit begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sind. Der Herr X konnte die Situation, welche im Bericht der Autobahnpolizeiinspektion X dargelegt wurde, schlüssig erklären und er machte auch sonst nicht den Eindruck, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, Kraftfahrzeuge (im Umfang der ihm erteilten Lenkberichtungen) zu lenken.

 

Nachdem somit im Berufungsverfahren keine der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes entsprechende begründete Bedenken hervorgekommen sind, konnte der Berufung unter gleichzeitiger ersatzloser Behebung des angefochtenen Bescheides Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständliche Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

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