Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150763/13/Re/Hue/Ba

Linz, 28.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Be­rufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwältin x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. November 2009, Zl. BauR96-209-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt. Die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt mit 16  Stunden unverändert.  

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Strafverfügung vom 3. November 2009, Zl. BauR96-209-2009, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 2. Juli 2009, 10.08 Uhr, als Lenker eines mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die A8, km 37.400, Gemeinde Weibern, Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl.

 

Dem Einspruch gegen die Strafhöhe der vorgenannten Strafverfügung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. November 2009, Zl. BauR96-209-2009, stattgegeben und die Strafe unter Anwendung des § 20 VStG auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden reduziert. Gem. § 64 VStG wurden zusätzlich Verfahrenskosten von 20 Euro vorgeschrieben.

 

2. In der Berufung gegen diesen, dem Einspruch gegen die Strafhöhe stattgebenden Bescheid, wurde von der Vertreterin des Bw vorgebracht, dass ausschließlich der Arbeitgeber des Bw als Kunde der x Nachzahler einer zu gering entrichteten Maut sei. Dem Bw sei aufgetragen worden, an der Staatsgrenze in Suben eine Post-Pay-GO-Box zu "erwerben". Der Mitarbeiter der Vertriebsstelle sei sowohl vom Bw als auch von einem namentlich genannten Zeugen gefragt worden, ob die GO-Box auf den LKW eingestellt worden sei, was von diesem ausdrücklich versichert worden sei. Auf dem Display der GO-Box erscheine bei Betätigung der Kontrolltaste nicht, dass das Kfz auf den vierachsigen LKW-Zug eingestellt sei. Es beschränke sich die Anzeige auf die Kategorie "2", die "jedoch nicht den vierachsigen Lkw betraf, sondern ausschließlich bzgl. der Mautentrichtung für ein zweiachsiges Fahrzeug die zutreffende Maut berechnet". Die hätte der Bw nicht gewusst. So habe der Bw auch keine Kenntnis von der Minderentrichtung der Maut erhalten und deshalb auch keine Nachzahlung gem. Punkt 7.1 der Mautordnung getätigt. Weiters sei auch keine "zentralen Nachzahlung" durch den Arbeitgeber des Bw erfolgt, da dieser erst nach Ablauf des 48-Stundenzeitraums Kenntnis von der Höhe der entrichteten Maut erhalte. Soweit bisher eine Überprüfung möglich gewesen sei, sei die zu wenig entrichtete Maut vom Arbeitgeber des Bw nachbezahlt worden. Begründet aus der Einleitung der Verfahren gegen den Bw sei es sodann zu Gutschriften gekommen. Gegen den Bw seien zwei weitere Strafverfahren wegen ähnlicher Delikte, nämlich bei der Hinfahrt an der Staatsgrenze zu Ungarn in Nickelsdorf am 2. Juli 2009, 15.35 Uhr, und bei der Rückfahrt im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängig. Es komme – soweit überhaupt – nur eine einheitliche Tat mit unterschiedlichen Tatbeiträgen in Betracht. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, der erstmaligen Nutzung der GO-Box in Österreich in Verbindung mit einer falschen Information des "Verkäufers" zu der ordnungsgemäßen Programmierung des Gerätes, der nicht gegebenen Möglichkeit zur rechtzeitigen Nachzahlung durch den Bw und mangels Kenntnis von der zu wenig entrichteten Maut sei ein Schuldvorwurf nicht aufrecht zu erhalten und das Verfahren einzustellen. Es wurde angeregt, den namentlich genannten Zeugen im Wege der Amtshilfe zum dargestellten Sachverhalt vernehmen zu lassen.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens.

 

Ergänzend brachte die Vertreterin des Bw mit Schreiben vom 14. Jänner 2010 vor, dass die drei "Ersatzmautbescheide" vom Zulassungsbesitzer bezahlt worden seien. Aus diesem Grund sei die "Strafverfügung" aufzuheben.

Dieser ergänzenden Stellungnahme sind Kopien des Schriftverkehrs zum Strafverfahren des Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Baden angeschlossen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 1. Oktober 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 4. August 2009 die Ersatzmaut schriftlich angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 3. November 2009 brachte der Bw folgenden Einspruch vom 16. November 2009 vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren, am 02.07.2009 war ich mit dem Kraftfahrzeug x auf dem von Ihnen genannten Mautabschnitt unterwegs. Zuvor hatte ich mir eine ´Go Box` gekauft um den Verpflichtungen bezüglich der Entrichtung der Maut korrekt nachzukommen. Ich war der Annahme, dass das Gerät bereits einsatzbereit und entsprechend der Daten meines Kraftfahrzeuges programmiert sei. Es war mir nicht bewusst, dass das Gerät nur auf eine Achsenzahl von 2 eingestellt war, und die fahrleistungsabhängige Maut somit nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Ich bitte um Berücksichtigung dieser Umstände und bitte um eine entsprechende Kürzung der Geldstrafe".

 

Auf diesem Einspruch findet sich weiters eine Aktenvermerk der Erstbehörde vom 19. November 2009 folgenden Inhalts:

"Laut Telefonat mit Hr. x (Tel-Nr: x) ist er einverstanden, wenn die Geldstrafe auf € 200,-- (+ Kosten € 20,--) herabgesetzt wird. Entschuldigt sich, dass ihm dieser Fehler unterlaufen ist und wird in Zukunft darauf achten."

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Die x teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat mittels E-Mail vom 16. April 2010 auf Anfrage mit, dass eine Einzahlung der Ersatzmaut nicht erfolgt sei.

 

Dazu wurde der Vertreterin des Bw am 27. April 2010 die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig erging die Anfrage, ob mit der in der Berufungsergänzung vom 14. Jänner 2010 erwähnten Strafverfügung an den Zulassungsbesitzer das Ersatzmautangebot gemeint gewesen sei. Weiters wurde gebeten, dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Kopie des Einzahlungsbeleges zu übermitteln.

 

Die Vertreterin des Bw teilte mit Schreiben vom 18. und 25. Mai 2010 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass offenbar seitens des Zulassungsbesitzers der Vorgang der Ersatzmautanforderung nicht richtig an die Vertreterin des Bw weiter gegeben worden sei. Lt. Auskunft von Herrn x aus der Buchhaltung des Zulassungsbesitzers habe es nach einem Kulanzantrag vom 17. August 2009 eine telefonische Absprache mit der x hinsichtlich des Ersatzmautangebotes gegeben. Darüber seien aber weitere Unterlagen nicht vorhanden. Die Vertreterin des Bw sei nach wie vor der Auffassung, dass der Bw als Fahrer nicht für die nicht erfolgte Zahlung der Ersatzmaut, hier also des Differenzbetrages zwischen der gezahlten und tatsächlich zu zahlenden Maut in Anspruch genommen werden könne, zumal die Nichtzahlung der Ersatzmaut telefonisch mit der x abgesprochen worden sei. Herr x möge diesbezüglich als Zeuge einvernommen werden.

Angeschlossen ist dieser Stellungnahme in Kopie ein Teil des Schriftverkehrs des Zulassungsbesitzers mit der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See betreffend eines dort geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Zulassungsbesitzer wegen einer Übertretung des KFG aufgrund einer verspäteten Lenkerauskunft.    

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

5.2. Im Hinblick auf den Inhalt des Berufungsvorbringens ist zunächst festzustellen, dass sich der Einspruch des Bw vom 16. November 2009 gegen die Strafverfügung vom 3. November 2009 unzweifelhaft ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Damit ist bereits zu diesem Zeitpunkt der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es deshalb verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde in Bezug auf die Schuldfrage auseinander zu setzen. Aus diesem Grund konnten auch die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt werden.

 

Im Übrigen wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Vorbringen der Vertreterin des Bw inkonsistent sind, da einmal eine bezahlte Ersatzmaut, ein andermal bezahlte Strafverfügungen des Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Delikt behauptet wurde. Recherchen des Unabhängigen Verwaltungssenates haben jedoch ergeben, dass eine Einzahlung der Ersatzmaut – in weiterer Folge unbestritten durch die Vertreterin des Bw – nicht stattgefunden hat und es sich beim Strafverfahren gegen den Zulassungsbesitzer um eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) gehandelt hat, da der Zulassungsbesitzer verspätet seiner Verpflichtung zur Erteilung einer  Lenkerauskunft nachgekommen ist, dieses Strafverfahren demnach in keinerlei unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Mautvergehen steht.    

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die eingestellte Achsenzahl bei der GO-Box nicht überprüft bzw. nicht korrekt eingestellt hat, zumal der Bw in Verkennung der Rechts- und Sachlage davon ausgeht, dass eine Einstellung der Kategorie durch einen Mitarbeiter einer Vertriebsstelle vorzunehmen ist. Ein Mitarbeiter einer GO-Box-Vertriebsstelle hat im gegebenen Zusammenhang die Aufgabe, die Basiskategorie gem. Punkt 8.2.2 der Mautordnung (im gegenständlichen Fall: "2" für ein zweiachsiges Zugfahrzeug) einzustellen. Der Lenker ist nicht nur verpflichtet, vor jedem Befahren einer Mautstrecke in eigener Verantwortung die eingestellte Kategorie bei der GO-Box zu überprüfen sondern auch, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken, insbesondere über die Gebrauchsvorschriften für die GO-Box, auf geeignete Weise vertraut zu machen.

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ergeht der Hinweis, dass jeder GO-Box eine Gebrauchsanweisung ("GO-Box Guide") beiliegt, welche u.a. über die Notwendigkeit der Einstellung der Kategorie bei der GO-Box Auskunft gibt. 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist im Übrigen zu bemerken, dass bereits seitens der Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe in Anwendung von § 20 VStG (ao. Milderungsrecht) unterschritten worden ist. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur (bei ausländischen Lenkern häufig gegebenen) Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar, das außerordentliche Milderungsrecht zur Gänze auszuschöpfen und die Strafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch einzustufen. Der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box ist nicht als geringfügig anzusehen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Bei Anwendung der selben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu belassen. Da die Berufung Erfolg hatte, entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17. August 2010, Zl.: 2010/06/0175-6

 

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