Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252420/8/Kü/Ba

Linz, 16.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des x, x, vom 23. März 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. März 2010, SV96-76-1-2008, betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn x wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

           § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. März 2010, SV96-76-1-2008, wurde das gegen Herrn x mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.11.2008 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung der §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eingestellt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die in der Anzeige betretenen tschechischen Staatsbürger, am Tag der Kontrolle, am 28.3.2008 nicht von der Firma x beschäftigt worden seien.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom x eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den Einstellungsbescheid aufzuheben, über die verletzte Verwaltungsvorschrift einen entsprechenden Strafbescheid zu erlassen, wobei gegen die Anwendung der §§ 20 und 21 Abs.1 VStG keine Einwände bestehen würden.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es die Behörde zwar als erwiesen ansehe, dass die laut Anzeige betretenen Ausländer nicht von Seiten des Unternehmens x mit Sitz in x beschäftigt worden seien, verkenne jedoch insofern die Rechtslage, als es sich im gegen­ständlichen Fall um eine Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen mehrerer Ausländer durch das Unternehmen handle, die von einem ausländischen Arbeit­geber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland entgegen dem § 18 AuslBG beschäftigt würden, ohne dass hierfür erteilte arbeitsmarkt­rechtliche Bewilligungen (hier: Beschäftigungsbewilligungen) vorgelegen hätten. Verfahrensgegenständlich sei somit eine Übertretung des § 18 Abs.1 AuslBG iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.b AuslBG und nicht, wie im Bescheid rechtswidrig angeführt, eine solche nach § 3 Abs.1 AuslBG iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 29.3.2010 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Weiters wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten das Recht auf Parteiengehör gewahrt und wurde von diesem durch seine Rechtsvertretung zum gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme am 3.5.2010 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde wiederum dem Berufungs­werber in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt und wurde dazu vom Berufungs­werber eine mit 28. Mai 2010 datierte Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme wird vom Berufungswerber in Kenntnis der Aktenlage ausgeführt, dass der Wille der Verwaltungsstrafbehörde offensichtlich darauf gerichtet gewesen ist, dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG vorzuwerfen. Eine Bestrafung des Beschuldigten wegen eines solchen Deliktes wäre aber rechtswidrig, da tatbildlich ein gänzlich anderer Verstoß vorgelegen habe, für den bereits Verfolgungsverjährung einge­treten ist. Das Berufungsbegehren des x richtete sich allerdings in der Annahme gegen den Einstellungsbescheid, dass das Verwaltungsstrafverfahren antragsgemäß gemäß § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.b AuslBG durchgeführt worden sei. Im Ermittlungsverfahren habe sich nunmehr Gegenteiliges ergeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Im Strafantrag des x vom 4. September 2008, gerichtet an die Erstinstanz, wird vom x über eine am 28.3.2008 auf der Baustelle des Geländes der x, Projekt Gas- und Dampfkraftwerk x, durchgeführte Überprüfung des Werkvertragsverhältnisses zwischen der x mit Sitz in x und dessen Subunternehmer der x mit dem Sitz in x berichtet. Nach Darstellung der durchgeführten Ermitt­lungen kommt das x zum Schluss, dass zweifelsfrei feststehe, dass namentlich näher genannte tschechische Staatsange­hörige von ihrem ausländischen Arbeitgeber als Erfüllungsgehilfen zur Erbringung des vertragsgegenständlichen Auftrages eingesetzt worden seien und deren Arbeitsleistungen dadurch vom österreichischen Vertragspartner in Anspruch genommen worden seien, ohne im Besitz arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen gewesen zu sein. Als Übertretungstatbestand wird im Strafantrag § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.b AuslBG genannt.

 

Aufgrund dieses Strafantrages wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.11.2008, SV96-76-1-2008, das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn x eingeleitet. Im Konkreten wurde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Gesellschafter der Firma x mit Sitz in x, festgestellt am 28.3.2008 um 08.45 Uhr durch Organe des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, Team KIAB, auf der Baustelle Gelände der x Projekt Gas- und Dampfkraftwerk x x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die ausländischen (tschechischen) Staatsangehörigen

...

bei der Kontrolle am 28.3.2008 gegen 08.45 Uhr entgegen dem § 3 Ausländerbeschäftigungsge­setz beschäftigt waren, ohne dass lhnen für diese eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c  AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine 'Niederlassungs­bewilligung – unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungs­nachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde. Die Ausländer waren als Isolierer tätig."

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbe­schäftigungsgesetz genannt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, z.B. VwGH vom 23.4.2009, Zl. 2008/09/0074, handelt es sich bei der gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG zu ahndenden Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und bei der gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit.b AuslBG zu ahndenden Inanspruchnahme betriebs­entsandter Ausländer um zwei verschiedene Taten, die nicht ausgewechselt werden dürfen.

 

Aufgrund des Strafantrages des x vom 4. Sep­tember 2008 wurde Herrn x in seiner Funktion als handels­rechtlicher Geschäftsführer der x angelastet, näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige auf einer konkret bezeichneten Bau­stelle beschäftigt zu haben. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde daher dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG angelastet. Der im genannten Strafantrag dargestellte Sachverhalt bezieht sich allerdings entgegen dem angelasteten Tatvorwurf auf eine Inan­spruchnahme betriebsentsandter Ausländer und somit auf eine Verwaltungs­übertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.b AuslBG. Diese Tat wurde dem Beschuldigten allerdings innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr nicht angelastet, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Im Hinblick auf diese Sachlage ist, wie bereits vom Berufungswerber in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren dargestellt, eine Auswechslung der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich, sodass insgesamt der Berufung keine Folge zu geben war und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Hinweis auf § 45 Abs.1 Z 3 VStG somit zu bestätigen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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