Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531039/4/Re/Ba

Linz, 15.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die gemeinsame Berufung des Herrn x und der Frau x vom 16. April 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. April 2010, Ge20-4358/01-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung (Errichtung und Betrieb einer Bootsbauwerkstätte) gemäß § 77 GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. April 2010, Ge204385/01-2010, wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs. 1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG);

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 9. April 2010, Ge20-4358/01-2010, über Antrag der x die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bootsbauwerkstätte auf dem Grundstück Nr. x der KG x, Gemeinde x, mit einer Betriebszeit von Montag bis Freitag von 6.45 bis 22.00 Uhr nach den Vorgaben des vorgelegenen Projektes und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungs­verfahrens unter Beiziehung von einschlägigen Sachverständigendiensten im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung u.ä., eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten sei.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben Herr und Frau x, x, mit dem per Telefax am 17. April 2010 eingebrachten Schriftsatz vom 16. April 2010 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufungswerber hätten allen Beteiligten der Verhandlung mitgeteilt, dass besondere Anrainerschutzvereinbarungen mit dem Verwerter des Betriebsgeländes zu berücksichtigen seien. Die Vereinbarung besage, dass entlang der Gemeindestraße Richtung x keine Zufahrt ins neue Gewerbegebiet errichtet werde. Nur das bestehende Wegerecht für Landwirtschaft für landwirtschaftliche Zwecke erlaube die schmale Einfahrt auf Höhe der Firmen x und x. Diese Einfahrt soll verein­barungsgemäß mit einem Schranken versehen werden und nicht als unerlaubte Zufahrt zur Firma x verwendet werden. Behördlich genehmigt sei nun eine weitere Zufahrt entgegen den Anrainerschutzvereinbarungen. Der Einspruch berufe sich auf die Vereinbarungen mit x und Bürgermeister x. Es gehe nicht um die Zumutbarkeit von ein- und ausfahrenden Pkw's sondern um die damit verbundene Unterbrechung des Sichtschutzbaumbestandes entlang der Gemeindestraße nach x. Die Unterbrechung des Sichtschutzes würde breiter ausfallen und näher an das Wohnhaus der Berufungswerber heranrücken. Verlangt werde die Verlegung der Zufahrt entsprechend den Vereinbarungen mit dem Verwerter des Betriebsgeländes, sowie die unbedingte Einhaltung des Sichtschutzwalles sowie der lückenlosen Einhaltung des Sichtschutzbaumbe­standes entlang der Gemeindestraße. Der Sichtschutzbewuchs habe Jahrzehnte bis zu seiner jetzigen Höhe und Dichte benötigt und solle sich weiterentwickeln und höher und dichter werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-4358/01-2010.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Laut vorliegendem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die x mit Ansuchen vom 20. Oktober 2009 um Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bootsbauwerkstätte im Standort Grundstück Nr. x der KG x in der Gemeinde x angesucht. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 20. Jänner 2010 eine mündliche Verhandlung für den 22. Februar 2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Noch vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung  ist am 18. Februar 2010 bei der belangten Behörde der Schriftsatz der Berufungswerber  vom 17. Februar 2010 eingelangt. Darin wird auf Anrainerschutzvereinbarungen für das Betriebs­baugebiet hingewiesen, welche seit 1998 bestehen und bisher unzureichend bzw. nicht umgesetzt worden seien. Der gegenständliche Neubau sei von diesen Ver­einbarungen insoferne betroffen als Geruchs- und Lärmbelästigungen befürchtet würden, eine Feuerwehrzufahrt bzw. ein landwirtschaftlicher Güterweg zweckentfremdet werden könnte und ein bestehender Sichtschutzwall unterbrochen werden könnte.

Der mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde ein bau- und gewerbetechnischer Amtssachverständiger, ein Amtssachverständiger für Luftreinhaltetechnik sowie ein Vertreter der Brandverhütungsstelle, weiters ein Vertreter der Standortgemeinde sowie des Arbeitsinspektorates neben den übrigen Verfahrensparteien beigezogen. Der Verhandlungsschrift sind die einge­holten Parteienstellungnahmen sowie Gutachten aus den Fachbereichen Bau- und Gewerbetechnik, Brandverhütung, Luftreinhaltung sowie Arbeitnehmerschutz angeschlossen.

 

Nachdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren zulässigen und begründeten Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben vorgebracht wurden, erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Genehmigungsbescheid vom 9. April 2010, Ge20-4358/01-2010.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde entspricht den Grundsätzen des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die der Genehmigung zugrunde zu legenden Projektsbestandteile wie Pläne und Beschreibungen sind im Spruch des Bescheides zu bezeichnen, sodass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist.

 

Nach § 77 der GewO besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage, wenn bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden, bestimmten und geeigneten Auflagen zu erwarten ist, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen, Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Schutzinteressen nicht eintreten. Die Behörde ist verpflichtet, unabhängig von Nachbareinwendungen, auch für Amts wegen zu prüfen, ob ein allfälliges Genehmigungshindernis durch Vorschreibung von zulässigen Auflagen beseitigt werden kann.

 

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage nach §§ 77 oder 81 GewO 1994 gegeben sind, ob somit durch solche, der Anlage zuzurechnenden  Emissionen die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend verändert wird, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartenden Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.

Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Erst sachverständig fundierte Feststellungen über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse und der damit verbundenen Lärmspitzen ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Emissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (VwGH 17.4.1998, 96/04/0221).

 

 

Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden. Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn zu bestehen. Hiebei hat der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf dem Befund stützende Urteil, erforderlich sind. Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 29.1.1991, 90/04/0215).

 

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren nachgekommen. Es liegen, aufbauend auf den Projektsunterlagen und den befundmäßigen Darstellungen in der Verhandlungsschrift schlüssige und in sich widerspruchsfreie Gutachten des gewerbe- auch als lärmtechnischen und luftreinhalte­technischen Amtssachverständigen vor. Demnach bestehen bei Einhaltung der gleichzeitig vorzuschreibenden Auflagen gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keine Bedenken. Diese Gutachten wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch durch die nunmehr vorliegende Berufung nicht in Frage gestellt bzw. bekämpft und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch keine Bedenken, dass diese Gutachten zu Recht der erteilten Genehmigung zugrunde gelegt wurden.

 

Die Berufungswerber beziehen sich in ihrer Berufung ausschließlich auf eine ihrer Auffassung nach beabsichtigte Unterbrechung eines bestehenden Sichtschutz­baumbestandes entlang der Gemeindestraße nach x verbunden mit der Feststellung, dass privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Verwerter des Betriebsgeländes diese Unterbrechung des Sichtschutzes als nicht zulässig erklären würden.

 

Im Sinne der oben zitierten Judikatur zu § 42 Abs.1 AVG iVm § 74 Abs.2 Z 1, 2, 3 und 5 der Gewerbeordnung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich hiebei, nämlich der geforderten Einhaltung einer behaupteten privatrechtlichen Vereinbarung, nicht um eine zulässige Einwendung des Nachbarn im Betriebs­anlagengenehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 handelt. Ein allenfalls im Privatrecht verpflichtend begründeter Sichtschutz gegenüber einem Betriebsareal stellt somit kein subjektiv öffentliches Schutzinteresse dar, welches von Nachbarn als zulässige Einwendung bzw. in der Folge als zulässiger Berufungsinhalt vorgebracht werden kann.

 

Abschließend ist in diesem Zusammenhang auf § 357 GewO 1994 zu verweisen, wonach derartige, von Nachbarn gegen die Anlage vorgebrachte privatrechtliche Einwendungen, wenn eine Einigung im Rahmen der Verhandlung nicht erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind.

 

Dass es sich beim Berufungsvorbringen um eine privatrechtliche Einwendung handelt, stellen die Berufungswerber selbst in ihrer Berufungsschrift vom 16. April 2010 fest, nachdem sie ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass es ihnen nicht darum geht, ob Lärmbelästigungen durch zu- und abfahrende Pkw's zumutbar seien oder nicht, sondern es in erster Linie um die zwangsläufige Unterbrechung des Sichtschutzbaumbestandes entlang der Gemeindestraße nach x gehe und diese auf einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Verwerter des Betriebsgeländes beruhe.

 

Insgesamt konnte daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der gegenständlichen Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Sichtschutz kein subjektiv öffentliches Recht

 

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