Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100524/4/Weg/Ri

Linz, 13.01.1993

VwSen - 100524/4/Weg/Ri Linz, am 13. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über den als Berufung gewerteten Einspruch des P M vom 27. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. März 1992, VerkR96/3603/1991/Ja, zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines rechtzeitig eingebrachten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs.5, § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl. Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 6.000 S (im NEF 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 22. September 1991 um 21.50 Uhr ein Fahrrad im Stadtgebiet F auf Höhe des Hauses Z Nr. 20 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S sowie als Ersatz der Barauslagen für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomat (Röhrchen) ein Betrag von 10 S vorgeschrieben.

2. Dagegen bringt der Beschuldigte nachstehendes Rechtsmittel ein, welches wortgetreu und vollinhaltlich wiedergegeben wird:

"Betrifft: Straferkenntnis VerkR96/3603/1991/Ja gegen P M. Sehr geehrte Damen und Heeren! Ich habe von Ihnen am 18.3.1992 eine Straferkenntnis gegen meine Person erhalten. Sie kamen dabei zur Feststellung, daß die Rechtsvorschriften § 5 Abs.1 sowie § 99 Abs.1 StVO 1960 verletzt wurden. In der Begründung weisen Sie auf ein Rechtshilfeersuchen an die BPD Wien hin. Demnach hätte mir die BPD Wien, Bezirkspolizeikommisär L am 30.10.1991 nachweisbar eine Einladung zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt W am 5.11.1991, um mich, als Beschuldigter, zu der mir angelasteten Tat zu vernehmen. Ich habe diese Ladung nie erhalten, somit war es mir nicht möglich in dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen, und erhebe hiermit Einspruch. Es wäre mir ein Bedürfnis nach terminlicher Vereinbarung persönlich Stellung zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen P M" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Behörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Das bedeutet, daß die Berufungsbehörde nur dann die Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst hat, wenn nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Einer der Gründe der Unzulässigkeit der Berufung ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, wenn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz entsprochen hat. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis entspricht dem Gesetz und enthält insbesondere den Hinweis, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ist ein nicht behebbares Gebrechen der Berufung, was ihre Zurückweisung als unzulässig zur Folge hat. Ein verspätet nachgebrachter Berufungsantrag - wie dies im gegenständlichen Fall mit dem Protokoll über die niederschriftliche Vernehmung eines Beschuldigten vom 16. Dezember 1992, aufgenommen von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat L, der Fall ist - kann den Mangel des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages nicht sanieren.

Aus der oben zitierten und als Berufung zu wertenden Eingabe des Beschuldigten vom 27. März 1992 ist weder ein Berufungsantrag und schon gar nicht eine Begründung eines Berufungsantrages enthalten. Der Berufungswerber beschwert sich lediglich, daß er die Ladung im Zuge des ordentlichen Verfahrens nicht erhalten hat und es ihm somit nicht möglich war, in dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Er bringt sein Bedürfnis zum Ausdruck, nach terminlicher Vereinbarung persönlich Stellung zu nehmen. Der Berufungsbehörde ist es auf Grund dieses Schreibens nicht möglich, zu erkennen, worin die von der Erstbehörde getroffene Sachentscheidung mangelhaft sein soll. Aus diesem Grund und in Befolgung der oben zitierten Gesetzesstellen ist es der Berufungsbehörde verwehrt in die Sache selbst einzugehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat konnte daher auf das nachträglich und verspätet eingebrachte Ansuchen, die Geldstrafe auf 4.000 S herabzusetzen, nicht eingehen und hatte die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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