Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164577/9/Kei/Eg

Linz, 30.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 2009, Zl. VerkR96-27174-2008-Kub, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z 1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren mit einem Führerschein-Entzug verbunden ist.

Tatort: Gemeinde Zell am Moos, B154 bei km 10.776 in Fahrtrichtung Oberho        fen, Standort: StrKm 10,850

Tatzeit: 05.11.2008, 21:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                Falls diese uneinbringlich ist,               Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

245,00                           108 Stunden                                     § 99 Abs. 2c Zif-                                                                                        fer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

24,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 279,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. November 2009, Zl. VerkR96-27174-2008-Kub, Einsicht genommen und am 22. Juni 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte am 5.  November 2008 um 21.15 Uhr in Zell am Moos auf der B 154 bei km 10.776 in Fahrtrichtung Oberhofen den PKW mit dem Kennzeichen x.

Während dieser Fahrt wurde im gegenständlichen Bereich durch x mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer 5961, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Diese Geschwindigkeitsmessung erfolgte ohne dass die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung durchgeführt wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bw und der x und x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichten Ausführungen.         

Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung durch Anvisieren eines ruhenden, gut reflektierenden Gegenstandes entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss.         

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden. Die Durchführung der Kontrolle ist in einem Protokoll zu belegen.

Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Polizeibeamte die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung nicht durchgeführt hat. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der vom Eichamt herausgegebenen Verwendungsbestimmungen gilt in diesem Fall das Laser-VKGM als fehlerhaft. Es können daher die Messergebnisse auch nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.

Es ist nicht gesichert, dass der Bw mit dem durch ihn gelenkten PKW die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und es ist nicht bekannt, welche Geschwindigkeit der Bw im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist.    

 

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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