Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164889/2/Fra/Ka

Linz, 01.06.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.2.2010, VerkR96-47856-2009, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid betätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 13 Abs.3 AVG iZm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 5.11.2009, VerkR96-47846-2009, über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 104 Abs.2 lit.f KFG 1967 gemäß   § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (EFS 144 Stunden) verhängt.

 

2. Dagegen wurde per E-Mail am 20.11.2009 von x – für die x GmbH & Co KG, x, Einspruch erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land teilte mit Schreiben vom 23.11.2009, VerkR96-47846-2009/Dae, dem nunmehrigen Bw unter Hinweis auf den von x eingebrachten Einspruch mit, dass ein Einspruch nur vom Beschuldigten selbst oder einem hiezu bevollmächtigten Vertreter eingebracht werden könne und forderte ihn gemäß  § 13 Abs.3 AVG auf, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens auf dem in der Beilage übermittelten Original des Einspruches seine fehlende Unterschrift zu leisten und an die Behörde zu retournieren, widrigenfalls der Einspruch wegen eines Formgebrechens zurückgewiesen werden muss.

 

Die Frist verlief ungenützt, worauf in der Folge die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehrigen angefochtenen Bescheid erließ und den Einspruch infolge Nichtbehebung eines Formgebrechens zurückwies.

 

Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel bringt der Bw vor, die belangte Behörde stelle richtig fest, dass ihm am 23.11.2009 per Schreiben mitgeteilt wurde, dass nur er bzw ein bevollmächtigter Vertreter den Einspruch erheben dürfe. Er sei allerdings der Meinung gewesen, dass sein Arbeitgeber, welcher den Einspruch mit vorheriger Absprache mit ihm durchgeführt habe, als bevollmächtigter Vertreter gelte. Da er aufgrund der Auftragslage vom 22.12.2009 bis 31.1.2009 auf Urlaub war, sei auch das Abklären seiner Fehlvermutung zwischen ihm  und dem Arbeitgeber etwas erschwert gewesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt zu diesem Vorbringen fest, dass es deshalb nicht zielführend ist, weil der Bw den Verbesserungsauftrag laut Zustellnachweis bereits am 25.11.2009 erhielt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es irgendwelche zwingende Hinderungsgründe gegeben hätte, seine "Fehlvermutung" mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuklären. Offenbar hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – wie sich aus der Aktenlage ergibt – ohnehin wesentlich länger als die 14-Tagefrist, die sie mit Schreiben vom 23.11.2009 dem Bw eingeräumt hat, mit der Mängelbehebung seitens des Bw zugewartet.

 

Der angefochtene Bescheid ist sohin rechtmäßig, weshalb die Berufung auch abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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