Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164738/13/Fra/Ka VwSen-165003/5/Fra/Ka

Linz, 01.06.2010

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn x gegen die Höhe der mit Straferkenntnissen vom 11.1.2010, VerkR96-15949-2009-Wf, und vom 23.3.2010, VerkR96-1901-2010, wegen Übertretungen des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I. Die mit Straferkenntnis vom 11.1.2010, VerkR96-15949-2009-Wf, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängte Geldstrafe wird gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. auf 50 Euro herabgesetzt.

Die mit Straferkenntnis vom 23.3.2010, VerkR96-1901-2010, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängte Geldstrafe wird gemäß § 99 Abs.2d leg.cit. auf 100 Euro herabgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zu den Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24  VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 11.1.2010, VerkR96-15949-2009-Wf, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 6.11.2009 um ca. 14.45 Uhr den PKW, Kz.: x auf der Pyhrnautobahn A9 bei AKm. 48,210 im Gemeindegebiet von Roßleithen in Richtung Graz gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 21 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 23.3.2010, VerkR96-1901-2010, über den Bw wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er am 22.1.2010 um ca. 14.18 Uhr in der Gemeinde Inzersdorf im Kremstal, Autobahn Freiland Nr.9 bei km.19.460 das Fahrzeug, Kz.: x gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.   

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richte sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. – als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat seine Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher zu überprüfen, ob die verhängten Strafen, gemessen an den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG, vertretbar erscheinen.

 

Zum Straferkenntnis vom 11.1.2010, VerkR96-15949-2009-Wf, ist festzustellen, dass hier eine relativ geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, weshalb hier auch eine geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe vorgenommen werden konnte. Im Hinblick auf einschlägige Vormerkungen, welche als erschwerend zu werten sind, konnte eine weitere Herabsetzung dieser Strafe nicht vorgenommen werden.

 

Zum Straferkenntnis vom 23.3.2010, VerkR96-1901-2010, ist festzustellen, dass gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 70 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr 30 km/h überschreitet. Der Bw hat laut Tatvorwurf die Geschwindigkeit "lediglich" um 31 km/h überschritten, weshalb auch hier eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen werden konnte. Die neu bemessenen Strafen sind sohin unter Berücksichtigung der (geschätzten) und vom Bw nicht widersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt und nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates – noch – ausreichend, um den Bw von künftigen Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten. Sollte der Bw neuerlich einschlägig gegen die StVO 1960 verstoßen, muss er wohl mit empfindlicheren Strafen rechnen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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