Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164871/3/Fra/Ka

Linz, 01.06.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.1.2010, AZ: S-49473/09-3, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums 1 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 70 Euro (EFS 24 Stunden) und die wegen des Faktums 2 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 72 Euro (EFS 24 Stunden) herabgesetzt werden.

II.              Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 14,20 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

1. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (EFS 55 Stunden),

2. wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß 99 Abs.2c Z4 leg.cit. eine Geldstrafe von 140 Euro (EFS 64 Stunden),

3. wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 20 Euro (EFS 9 Stunden) und

4. wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 15 Euro (EFS 6 Stunden) verhängt, weil sie

1. am 28.10.2009 um 11.14 Uhr in Linz, A7 Mühlkreisautobahn, Rfb. Süd, Strkm. 13,15 das KFZ mit dem Kz.: x gelenkt und dabei die durch deutlich sichtbar angebrachte Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, da die Fahrgeschwindigkeit 118 km/h betrug, wie mit einem Messgerät festgestellt wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits in Abzug gebracht,

2. am 28.10.2009 um 11.15 Uhr in Linz, A7 Mühlkreisautobahn, Rfb. Süd, Strkm.12,6 das KFZ mit dem Kz.: x gelenkt und dabei zu einem vor ihr am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da sie bei einer Geschwindigkeit von 77 km/h einen Abstand von nur 7,5 m – ds 0,35 Sek. – eingehalten hat,

3. am 28.10.2009 um 11.16 Uhr in Linz, Prinz Eugen Straße nächst Nr. 14 das KFZ mit dem Kz.: x gelenkt und den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt  sowie diesen auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat und

4. am 28.10.2009 um 11.16 Uhr in Linz, Prinz Eugenstraße nächst Nr.14 das KFZ mit dem Kz.: x gelenkt und auf der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt sowie diesen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlagen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafen. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zog die Bw ihr Rechtsmittel hinsichtlich der Fakten 3 (§ 14 Abs.1 Z1 FSG) und 4 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) zurück. Diese Fakten sind daher sowohl hinsichtlich der Schuld als auch  hinsichtlich der Straf- und Kostenausspruches in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung zu entfallen hat.

 

Hinsichtlich der Fakten 1 (§ 52 lit.a Z10 StVO 1960) und 2 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob, gemessen an den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG, eine Neubemessung der Strafen vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs.1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

Die Bw ist geständig und sieht ihr Fehlverhalten ein. Sie befindet sich derzeit in der Probezeit und bringt vor, am 28.10.2009 noch versucht zu haben, rechtzeitig um 11.15 Uhr an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit sei sie im Stress gewesen. Sie verfüge über kein Vermögen und erziele lediglich ein Einkommen von etwa 1.000 Euro.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt sohin fest, dass die Bw ein geringes Einkommen bezieht. Ein Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Bw hält zudem fest, dass sie im Sinne des § 99 Abs.2d StVO 1960 die Geschwindigkeit "lediglich" um 8 km/h überschritten und auch den notwendigen Mindestabstand von 0,4 Sekunden nicht wesentlich unterschritten habe (0,35 Sekunden).

 

Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der oa Kriterien und auch unter Bedachtnahme auf Aspekte der Prävention mit der jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

§§ 20 und 21 VStG konnten jedoch mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht angewendet werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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