Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531030/5/Re/Sta

Linz, 05.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen den  Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. November 2006, Ge20-35379/01-2006, dem erkennenden Senat vorgelegt am 12. März 2010, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Auflagepunkt 10. abgeändert und lautet wie folgt:

"10. Verkaufsstände bzw. Regale müssen neben Verkehrswegen schwer kippbar aufgestellt werden."

 

II.              In Bezug auf den bekämpften Auflagepunkt 11. wird der Berufung Folge gegeben. Auflagepunkt 11. wird ergänzt und lautet wie folgt:

"11. Für die Lagerung der Druckgaspackungen ist ein eigener Lagerraum entsprechend der Druckgaspackungslagerungs­verordnung 2002 zu schaffen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass dieser in brandbeständiger Massivbauweise mit direkter Lüftung ins Freie und mit einer Zugangstür in Fluchtrichtung aufschlagend, selbstschließend und brandhemmend auszuführen ist.

Anstelle dieses Lagerraumes ist auch die Aufstellung von zwei Sicherheitsschränken zur Bevorratung von Druckgaspackungen mit einer höchstmöglichen Lagermenge pro Sicherheitsschrank mit 160 Stück 1 l-Gebinde und 30 Stücke 2,5 l-Gebinde oder 540 Spraydosen á 400 ml, im Vorratsraum zulässig."

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 356 Abs.1 und 79 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

§ 36 Oö. Bautechnik-VO, BGBl. Nr. 106/1994

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom
28. November 2006, Ge20-35379/01-2006, einerseits eine Betriebsanlagenänderung im Grunde des § 345 Abs.8 Z6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen, andererseits mit Spruchteil II gemäß § 79 GewO 1994 15 Auflagen für den Betrieb dieser Anlage, einen Drogeriemarkt der x, vorgeschrieben. Dies unter Hinweis auf das im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in dessen Gutachten für erforderlich erachteten Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die DM x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006, der Post am selben Tag zur Beförderung übergeben und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bekämpft würden die Auflagenpunkte 10 und 11 des Spruchteils II. In Bezug auf Auflagepunkt 10., wonach ein seitlicher Mindestabstand von 50 cm von den Regalen und Verkaufsständen zu den Türen und Ausgängen vorgeschrieben wird, werde die Aufhebung beantragt, da zwar selbstverständlich Türen und Ausgänge frei zugänglich sein müssen aber für einen seitlichen Mindestabstand von 50 cm zu den Türen und Ausgängen keine Notwendigkeit bestehe. Dies bedeute eine Verringerung der Regallänge um 1,5 m, bei vier Etagen bedeutet dies einen Regalverlust von 6 m Länge. In der Folge würde dies eine beträchtliche Sortimentsverringerung und somit erheblichen Umsatzeinbußen mit sich bringen. Die Türen und Ausgänge seien breit und die Zugänge zu diesen daher ungehindert erreichbar. Es bestehe keine Gefahr eines Staus oder eines schwereren Auffindens der Ausgänge und Türen. Auch in den übrigen Filialen sei bisher eine gleichartige Vorschrift nicht für erforderlich erachtet worden.

 

In Bezug auf Auflagepunkt 11., wonach für die Lagerung von Druckgaspackungen eine Lagerraum vorgeschrieben werde, wird eine Änderung dahingehend beantragt, als statt des Lagerraumes zwei Sicherheitsschränke zur Bevorratung von Druckgaspackungen vorgeschrieben würden, wobei die höchstmögliche Lagermenge pro Sicherheitsschrank mit 160 Stück 1 l-Gebinde und 30 Stück 2,5 l-Gebinde oder 540 Spraydosen á 400 ml nicht übersteigen dürfe. Begründend wird in der Berufung vorgebracht, dass laut Stellungnahme des Bezirksbauamtes Gmunden, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, am 27. November 2006 ausgeführt werde, dass anstelle eines Lagerraumes zwei Sicherheitsschränke zur Bevorratung von Druckgaspackungen mit dieser höchstmöglichen Lagermenge aufzustellen seien. Dies, da die Wand zum benachbarten Geschäft einen brandbeständigen Abschluss bilde und die Aufstellung von zwei Sicherheitsschränken somit fachlich vertretbar sei. Diese Stellungnahme sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden, weshalb nunmehr eine Änderung dieses Punktes erforderlich sei. Beantragt werde die Einvernahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-35379/01-2006 sowie Einholung einer ergänzenden Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen x unter Wahrung des Parteiengehörs.

Im Rahmen dieser eingeholten fachlichen Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen stellt dieser zum Berufungsvorbringen betreffend die Aufstellung von Sicherheitsschränken fest, dass die zu dieser Thematik von ihm bereits am 27. November 2006 abgegebene Stellungnahme unverändert aufrecht bleibe.

 

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben... .

 

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 36 Abs.1 der Oö. Bauchtechnik-VO, LGBl. Nr. 106/1994 idgF müssen Verkaufsstände von Ausgängen und Türen einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben. Gemäß Abs.2 leg.cit. müssen Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen unverrückbar sein.

 

Laut vorliegendem Verfahrensakt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über den Antrag der x, x, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Drogeriemarktes im Einkaufszentrum (SEP) Gmunden eine mündliche Augenscheinsverhandlung am 20. Juli 2006 durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden vom beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen mehrere Auflagen aus gewerbetechnischer Sicht für die Errichtung bzw. den Betrieb der geplanten Anlage vorgeschlagen, unter anderem auch die nunmehr im Rahmen der Berufung angefochtenen Auflagepunkte 10. und 11. Die belangte Behörde hat die vom Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Auflagen mit Bescheid vom 28. November 2006 im Spruchteil II gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschrieben, nachdem im Spruchteil I dieses Bescheides Ge20-35379/01-2006 die Errichtung und der Betrieb dieses Drogeriemarktes im bestehenden Einkaufszentrum im Grunde des § 81 Abs.2 Z9 und Abs.3 iVm § 345 Abs.8 Z6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen wurde.

 

Der Berufung konnte in Bezug auf das Vorbringen zu Auflagepunkt 10. keine Folge gegeben werden. Die dort vorgeschriebenen mindestens 50 cm Abstand von Verkaufsständen in Bezug auf Ausgänge und Türen ergibt sich ex lege aus
§ 36 Abs.1  der Oö. Bautechnik-VO; gleiches gilt für das Erfordernis der Unverrückbarkeit von Verkaufsständen an Hauptverkehrswegen (§ 36 Abs.2 Oö. Bautechnik-VO). Vielmehr war entsprechend der oben zitierten Textierung des
§ 36 der Oö. Bautechnik-VO die Auflage in diesem Umfange zu eliminieren, da Verpflichtungen, die sich direkt aus Gesetz oder Verordnung ergeben, nicht im Rahmen von Auflagen vorzuschreiben sind, sondern bei der Realisierung ex lege zu beachten und somit einzuhalten sind.

 

In Bezug auf das Berufungsvorbringen zum bekämpften Auflagepunkt 11. ist auf die vom technischen Amtssachverständigen in seiner hiezu eingeholten Äußerung vom 27. Mai 2010 verwiesenen Stellungnahme vom 27. November 2006 zu verweisen, wonach auf Grund der Tatsache, dass die Wand zum benachbarten Geschäft (Wand auf Achse 29) einen brandbeständigen Abschluss bilde, die Aufstellung der zwei Sicherheitsschränke für die Bevorratung von Druckgaspackungen mit definiert maximaler Lagermenge im Vorratsraum fachlich vertreten werden kann. Die bekämpfte Auflage war daher im Sinne dieser Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu ergänzen.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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