Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280638/13/Kon/Ni

Linz, 23.10.2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau S S–P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.7.2002, Ge96-5-2002, wegen Übertretungen des AZG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.10.2003 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass den im Strafausspruch als Verwaltungsstrafnorm (Z 3, § 44a VStG) zitierten Gesetzesstellen jeweils anzufügen ist: "AZG"

 

II.     Die Berufungswerberin, Frau S S-P hat 20 % der jeweils gegen sie verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin S S-P (im Folgenden: Bw) unter Fakten a) und b) jeweils der Verwaltungsübertretungen nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmo­nisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.EG Nr. L 370 vom 31.12.1985, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag, im Sinne § 28 Abs. 1a Z2 des AZG für schuldig erkannt und über sie folgende Strafen verhängt:

 

"Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist        gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

 

      a)  375 Euro               a)  3 Tage                          a)   § 28 Abs. 1a Ziffer 2

      b)  375 Euro               b)  3 Tage                          b)   § 28 Abs. 1a Ziffer 2"

 

Ferner hat die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 825 Euro."

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

 

"Die Beschuldigte, Frau S S-P, hat es als gemäß § 9 VStG. 1991 verwaltungs­strafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der 'xTransport GmbH.' (Güterbeförderungsgewerbe im Standort P) als Arbeitgeberin zu vertreten, wie anlässlich einer Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen (Tacho­dia­grammscheiben) durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, dass der Lenker P M, geb. 18.10.1951 (mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen und mit einem höchstzulässigen Gesamt­gewicht von über 3,5 Tonnen) an folgenden Tagen die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit nicht einhalten konnte

 

a)   Arbeitsbeginn am 02.11.2001um 00.50 Uhr, Arbeitsende am 02.11.2001 um 18.50 Uhr, innerhalb des 24-Stunden Zeitraumes ab Arbeitsbeginn betrug die Ruhezeit nur 06  Stunden und 00 Minuten

b)   Arbeitsbeginn am 23.11.2001 um 23.05 Uhr, Arbeitsende am 24.11.2001 um 15.55 Uhr; innerhalb des 24-Stunden Zeitraumes ab Arbeitsbeginn betrug die Ruhezeit nur 07 Stunden und 10 Minuten.

 

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a) und b) jeweils Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag, im Sinne § 28 Abs. 1a Ziffer 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/ 1969, i.d.g.F."

 

 

Ausgehend vom unstrittigen Vorliegen der objektiven Tatseite der jeweiligen Über­tretungen führt die belangte Behörde in Bezug auf das Verschulden begründend im Wesentlichen aus, dass die Bw im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht habe glaubhaft machen können, dass sie hinsichtlich der Verletzung der Ver­wal­tungs­vorschriften kein Verschulden treffe. So habe sie auf kein solches Kontroll- und Überwachungs­system verbunden mit Maßnahmen, welche mit gutem Grund die Einhaltung der Vorschriften des AZG erwarten lassen können, verweisen können. Stichprobenartige Kontrollen und die Erteilungen von Weisungen oder die Ausübung einer "Oberaufsicht" reichten jedenfalls nicht aus, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in allen vorhersehbaren Fällen sicherzustellen.

 

In Bezug auf das Strafausmaß bringt die belangte Behörde begründend vor, dass als erschwerend die mit Straferkenntnissen vom 21.12.1999, vom 24.9.1999, vom 22.11.2000 und vom 6.8.2001 rechtskräftig verhängten Strafen wegen Übertretungen gleicher Art zu werten gewesen wäre. Strafmilderungsgründe seien nicht vorzufinden gewesen.

 

Hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe die Bw keine Angaben getätigt, weshalb die Strafbemessung schätzungsweise von einem monat­lichen Einkommen in der Höhe von ca. 1.100 Euro ausgegangen worden sei. Die Bw sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten.

Bei dem in dieser Höhe geschätzten Einkommen erscheine die festgelegte Strafhöhe als angemessen und könne nicht zu einer Gefährdung des Unterhaltes der Bw führen. Die verhängten Geldstrafen erfüllten auch den Präventionszweck.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung die einzelnen Kraftfahrer seien samt den ihnen jeweils zugeteilten Lkws großteils an Kundenfirmen abgeordnet und führten Transporte nach deren Einteilung und Disposition durch. Bei diesen Kundenfirmen handle es sich um ISO-zertifizierte Unternehmen, die schon deshalb einen hohen Qualitätsstandard aufwiesen. Ungeachtet dessen seien von ihr schon in der Vergangenheit und würden auch laufend die Ansprechpartner und Disponenten dieser Firmen besonders eindringlich auf die Pflicht zur Einhaltung sämtlicher Arbeitszeitschriften hingewiesen und verpflichtet. Die Arbeitszeiteinteilung erfolge nämlich ausschließlich durch die Disponenten der Kundenfirmen und käme der jeweilige Fahrer regelmäßig nur einmal in der Woche in ihr Unternehmen, um den Lkw aufzutanken und kleinere Servicearbeiten durchführen zu lassen. Darüber hinaus führe sie aber auch immer wieder Überprüfungen der Tachoscheiben durch. Klarerweise müssten bei diesen Überprüfungen Prioritäten gesetzt werden. Diese erfolgen in der Weise, dass bei jenen Fahrern, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen unter Umständen die Gefahr einer Übertretung bestehen könnte, noch genauer kontrolliert werde, als bei den Fahrern, die bisher im Wesentlichen beanstandungsfrei geblieben seien. Werde eine Übertretung festgestellt, so werde dies auch in disziplinärer Hinsicht aufge­griffen, in dem der betreffende Kraftfahrer verwarnt werde. Käme es in weiterer Folge zu neuerlichen Übertretungen oder erweise sich ein Kraftfahrer aus sonstigen Gründen als unbelehrbar, so komme es auch vor, dass Sanktionen in Form einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses angedroht und auch durchgeführt würden. Nicht zuletzt deshalb sei daher beispielsweise auch der von den vorliegenden Verfahren hauptsächlich betroffene Lenker M R nicht mehr in ihrem Unternehmen beschäftigt.

 

In Anbetracht dieser umfangreichen Vorkehrungen und Maßnahmen könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn es in Einzelfällen trotzdem und von ihr unbe­einflussbar zu Übertretungen gekommen sei. In ihrem Fall böten die Arbeits­bedin­gungen keinen Anreiz zu Übertretungen und seien auch die Disponenten der Kunden­firmen immer wieder aufgefordert worden, bei der Einteilung der Arbeitsein­sätze die Arbeitsvorschriften genauestens zu beachten. Es sei auch die Anweisung ergangen, die tatsächliche Beachtung der Arbeitszeitvorschriften regelmäßig zu kontrollieren und erforderlichenfalls auch Sanktionen bis hin zur Auflösung des Arbeits­verhältnisses zu ergreifen.

 

Der von den Straferkenntnissen betroffene Arbeitnehmer sei für verschiedene (von der Bw namentlichen angeführt) Firmen unterwegs gewesen. H K sei für die Firma Gebrüder W in W unterwegs gewesen.

 

In Bezug auf die Strafhöhe bringt die Bw vor, dass diese überhöht sei, und bemän­gelt, dass keine Milderungsgründe berücksichtigt worden seien. Dies obwohl sie von Anfang an das Vorliegen von Übertretungen nicht geleugnet habe. Umgekehrt seien die als Erschwerungsgrund herangezogenen Vorstrafen zu relativieren, weil auch in diesen Fällen Konsequenzen gezogen worden seien und ein Teil der von diesem Verfahren betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls nicht mehr im Unternehmen beschäftigt sei.

 

Die verhängten Strafen seien auch nicht gesetzeskonform, weil außer bei einem namentlich angeführten Fahrer für ein- und dieselbe Übertretung jeweils mehrere Strafen verhängt  worden seien. Nach den konkreten Umständen hätte die Behörde nämlich jeweils von fortgesetzten Delikten ausgehen müssen, weil nicht nur die zeit­liche Kontinuität und eine Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit der äußeren Begleit­umstände gegeben sei. Aus diesem Grunde hätte nicht für die Begehungsanlagen im Rahmen ein und derselben Übertretung eine gesonderte Strafe verhängt werden dürfen. Es sei eine unzulässige Doppelbestrafung vorgenommen worden.

 

Die vorliegende Berufung wurde der Amtspartei Arbeitsinspektorat Linz gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes zur Kenntnis gebracht. Das Arbeitsinspektorat Linz hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2003, Zl. 042-44/2-9/03 eine Stellungnahme zu den Berufungsausführungen erstattet.

 

Zu dieser Stellungnahme des Arbeitsinspektorates hat die Bw mit Schriftsatz vom 30.7.2003 eine Gegenäußerung erstattet und darin insbesondere auf die Aus­führungen in ihrer Berufung verwiesen.

 

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durch­geführter öffentlicher mündlicher Verhandlung hat der Unabhängige Verwaltungs­senat erwogen:

 

Aufgrund der Aktenlage und auch aufgrund des Ergebnisses der Berufungs­verhandlung am 7.10. d.J. ist das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegen­ständ­lichen Verwaltungsübertretung als gegeben und unstrittig zu erachten.

Im Berufungsverfahren war daher nur mehr das Vorliegen der subjektiven Tatseite dahin­gehend zu prüfen, ob das Vorbringen der Bw sowohl in der  Berufung wie auch in der Berufungsverhandlung sie zu exkulpieren vermag.

 

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegt die Glaubhaftmachung des Unverschuldens an einer Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten. Dieser hat daher initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht.

 

Diesbezüglich ist aufzuzeigen, dass die Bw mit ihrem Vorbringen sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsverhandlung die Glaubhaftmachung ihres Unver­schuldens an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht zu erbringen vermochte. Es geht aus ihrer gesamten Verantwortung hervor, dass die Kontrolle für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG (Lenkzeiten und Ruhezeiten) letztlich allein von den Disponenten ihrer Kundenfirmen vorgenommen wurde und nicht von der Bw in ihrer Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ihres Unter­nehmens. Insbesondere konnte nicht verzeichnet werden, dass die Bw regelmäßig die Fahrtenbücher ihrer Lenker und die Tachographenscheiben der von diesen gelen­kten Lkw's als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche regelmäßig selbst überprüfte und auf diese Weise permanent die Einhal­tung der Arbeitszeitvorschriften kontrolliert hätte. Die von ihr erteilten Ermahnungen an die Disponenten der Kundenfirmen, bei der Erstellung der Routenpläne darauf zu achten, dass den Fahrern die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ermöglicht werde, reicht nicht aus, um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können.

Die Bw gab in der Berufungsverhandlung an, dass die Entlohnung der Fahrer nach Stunden erfolgt, wobei nicht unterschieden werde, ob der Fahrer lenke oder bei einer Ladestation belade oder entlade. Für die Stunden, die die Fahrer über die zulässige Lenkzeit fahren, würden sie nur pauschal entlohnt werden. Die Ruhezeit des Fahrers sei von einer Entlohnung ausgenommen.

 

Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Bw auf keine solchen Maßnahmen, wie eben ein Entlohnungssystem, das den Fahrern keinen Anreiz zu Lenkzeit­über­schreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen bietet, verweisen kann. Dies deshalb, weil auch durch Lenkzeitüberschreitungen geleistete Stunden zumindest pauschal entlohnt wurden.

 

Die von der Bw in der Berufungsverhandlung angegeben Beendigung des Dienstver­hältnisses mit den Fahrern Ruttmann, Kopeinig und Mangovolic erfolgte jeweils erst nach Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen und auch in einer Weise, dass von einer Sanktion mit Präventionswirkung um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sicherzustellen nicht ausgegangen werden kann.

 

Aus diesen Gründen war daher der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Zur Strafhöhe:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­straf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Was die von der Bw gerügte Strafhöhe betrifft, ist sie darauf hinzuweisen, dass jede Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessens­ent­scheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzu­messungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Zieht man in Betracht, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dem gesund­heitlichen Schutz – sohin dem eines sehr hohen Rechtsgutes – dienen und dieses Rechtsgut bei Verstößen wie den angelasteten gefährdet wird, ist der mit solchen Ver­stößen verbundene Unrechtsgehalt als hoch anzusetzen. Zudem kommt, dass übermüdete Lenker eine Gefahr für alle anderen Straßenverkehrsteilnehmer darstel­len. In Anbetracht der in § 19 angeführten Strafzumessungskriterien ver­mochte daher der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keine Fehler auf den Ermessensausübungen der belangten Behörde bei der Strafzumessung zu erblicken.

 

Wenn die Bw die kumulative Bestrafung rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen jeweils eigene und unab­hängig voneinander begehbare Delikte darstellen, die daher auch gesondert zu bestrafen sind.

Auch die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes im Zusammenhang mit den übrigen Übertretungen, die durch andere Lenker begangen wurden, war im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der VwGH in ständiger Rechtsprechung dies bei Verstößen nach dem Arbeitszeitgesetz verneint. Dies mit der Begründung, dass sich mit Verstößen nach dem Arbeitszeitgesetz ein Angriff auf höchstpersönliche Rechtsgüter der Arbeitnehmer (Lenker) nämlich deren Gesundheit verbindet, sodass Verstöße nach dem Arbeitszeitgesetz kumulativ (pro Arbeitnehmer) zu bestrafen sind.

 

Es war daher auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Konrath

 

 

 

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