Linz, 03.05.2006
DVR.0690392 |
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B A Ö, vertreten durch RA Mag. M Z, vom 28. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Dezember 2005, VerkR21-586-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, aufgrund des Ergebnisses der am 20. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Linz-Land am 16. Dezember 2003, VR20-3962-2003/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 und 3 Abs.2 FSG für den Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme am 24. Juli 2005, entzogen und ihm gemäß § 32 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge erteilt. Weiters wurde gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass sich der Bw vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 16. Dezember 2005.
2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 20. April 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters Mag. Klaus Zorn, der Behördenvertreterin Monika Unger, der Zeugen RI Birgit Pühringer und BI Günter Hackl sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. x durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend wie im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren und beantragt Bescheidaufhebung und die sofortige Aushändigung seiner Lenkberechtigung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren, bei der beide Parteien gehört, die beiden Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und die vom Bw vorgelegten und ergänzten medizinischen Unterlagen Dris. A von der Amtsärztin erläutert wurden.
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3. Mai 2006, VwSen-161154/16/Bi/Da, mündlich verkündet am 20. April 2006, wurde die Berufung des Bw gegen das wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 abgewiesen und das angefochten Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw am 24. Juli 2005 gegen 16.03 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Linz einen Pkw gelenkt und am selben Tag um 16.28 Uhr in der Polizeiinspektion Nietzschestraße die Atemluftalkoholuntersuchung, zu der er rechtmäßig aufgefordert worden war, verweigert hat, indem er schuldhaft kein gültiges Messergebnis zustandebrachte, obwohl er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre. Er hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen, wegen der über ihn die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.
Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Der Bw hat auf der Grundlage des oben zitierten Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt.
Die von der Erstinstanz festgesetzte Entziehungsdauer entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer, die gemäß § 29 Abs.4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme, das war der 24. Juli 2005, zu laufen begann. Da hinsichtlich der Mindestentziehungsdauer keine Wertung vorzunehmen ist, ist auch eine Herabsetzung der Entziehungsdauer nicht möglich.
Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenkverbotes gemäß § 32 FSG ist, war auch hier eine Herabsetzung nicht möglich.
Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entziehung der Lenkberechtigung. Die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war auf dieser Grundlage ebenfalls gerechtfertigt.
Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Mindestentziehungsdauer bei Verweigerung des Alkotests 4 Monate + Lenkverbot für dieselbe Zeit + Nachschulung + VPU + ist gesetzlich vorgeschrieben / best.