Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130720/2/SR/Sta

Linz, 08.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geboren am x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 6. April 2010, VerkR96-284-2009, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 6. April 2010, VerkR96-284-2009, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 09.09.2008 um 17.19 Uhr den Pkw x in der Gemeinde Schärding auf dem Oberen Stadtplatz gegenüber der Volksbank, welcher Bereich mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 7.3.2006, Zl. Verk-5-342-06-Si zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein kennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6 Abs. 1 lit. a PGG iVm. der angeführten Verordnung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

 

 

 

 

 

30,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

 

10 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

 

 

 

 

§ 6 Abs. 1 lit. a Oö. PGG

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 3,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 33,00 Euro."

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bw seinen Pkw am 9. September 2008 um 17.19 Uhr auf dem Stadtplatz von Schärding gegenüber der Volksbank in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt habe. Das einschreitende Organ habe an der Windschutzscheibe des Pkw´s eine bargeldlose Organstrafverfügung hinterlegt und zu Beweiszwecken zwei Fotos angefertigt. Aufgrund des geführten Ermittlungsverfahrens sei die angelastete Verwaltungsübertretung erwiesen. Im Verfahren habe der Bw nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Die belangte Behörde gehe von einem fahrlässigen Verhalten des Bw aus und die verhängte Geldstrafe sei im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mangels Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse seien diese von der belangten Behörde geschätzt worden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 7. Mai 2010 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 10. Mai 2010 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

In der Berufung widerspricht der Bw begründungslos der behördlichen "Darstellung". In der Folge bietet er an, dass, "sollte es" die belangte Behörde "wünschen, er die erwähnten Zeugen benennen" könne. Abschließend legt er seine finanzielle Situation dar.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Verfahrensgang und S a c h v e r – h a l t :

2.1. Am 9. September 2008 um 17.19 Uhr hat der Bw das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen "x" in 4780 Schärding, Oberer Stadtplatz, gegenüber der Volksbank, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

2.2. Da der Bw den mittels Organstrafverfügung verhängten Strafbetrag nicht zur Einzahlung brachte, hat die belangte Behörde gegen den Bw die Strafverfügung vom 27. Jänner 2009, Zl. VerkR96-284-2009, erlassen und wegen hinterzogener Parkgebühr eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt.

Im rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Bw wie folgt aus:

"Ich kann mich an diesen Tag, den 09.09.2008, noch gut erinnern; ich war mit zwei Bekannten in Schärding, habe in Gegenwart der Bekannten um 16:32 für 1,50 Euro einen Parkschein aus einem Automaten gekauft, und diesen in mein Auto hinter die Windschutzscheibe gelegt. Ich habe diesen Parkschein sogar noch in meinem Auto gefunden und kann Ihnen diesen vorlegen. Meine Bekannten können den Sachverhalt bezeugen. Andere Frage zu diesem Sachverhalt: ist die Angelegenheit nicht schon verjährt?"

 

2.3. Über Ersuchen der belangten Behörde führte das einschreitende Organ der städtischen Sicherheitsweise Schärding in der Stellungnahme vom 2. Jänner 2010 aus, dass am beanstandeten Pkw zum Tatzeitpunkt kein Parkschein angebracht gewesen sei. Nach der Deponierung der bargeldlosen Organstrafverfügung habe er zur Beweissicherung zwei Fotos angefertigt. Aus diesen sei deutlich ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung kein Parkschein aufgelegt gewesen sei.

 

Auf einem der beigelegten Fotos ist das Datum der Aufnahme und der beanstandete Pkw samt Kennzeichentafel zu sehen.

2.4. Da der Bw trotz Kenntnis des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens die Wohnsitzänderung der belangten Behörde nicht mitteilte, konnte ihm trotz zweier Zustellversuche das Beweisergebnis nicht zur Kenntnis gebracht werden. 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Anzuwendende Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005, die im Tatzeitpunkt in Geltung standen – eine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs. 2 VStG ist nicht eingetreten –, lauten wie folgt:

 

§ 1

 

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

 

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

(3) Die nach Abs. 1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

§ 2

 

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

...

§ 4

 

(1) Die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

 

 

§ 5

 

Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:

...

6. Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

§ 6

 

(1) Wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

 

b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001)

...“.

 

4.1.2. Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 7. März 2006, AZ. Verk-5-342-06-Si, wurde in § 1 unter anderem die Gebührenpflicht unter Z. 1 lit. a) für den Oberen und Unteren Stadtplatz (incl. ehem. Kindergarten-Vorplatz), Parzellen Nr. 88/1, 88/7, 88/13, 88/14, 88/21 und 88/25, alle KG Schärding-Stadt, EZ. 276 und 277, verordnet.

 

§ 2 der wiedergegebenen Verordnung regelt die Höhe der Parkgebühr. Danach wird im Abs. 1 die Höhe der Parkgebühr wie folgt festgesetzt:

"Als kürzeste Zeiteinheit wird 6 Minuten bestimmt. Für jede Zeiteinheit von je 6 Minuten beträgt die Parkgebühr € 0,10. Die Mindestgebühr beträgt € 0,20." 

Nach Abs. 3 gelten als Abstellen im Sinne dieser Verordnung das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO.

 

Gemäß § 5 der Verordnung ist die Parkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 bei Beginn des Abstellens fällig.

 

4.2. Zuständigkeit

 

Die bescheiderlassende Behörde erster Instanz hat ihren Sitz in Oberösterreich; somit ist der Oö. Verwaltungssenat nach § 51 Abs. 1 VStG zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

 

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4.3. Objektives Tatbild

 

Unstrittig ist, dass der Bw sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Schärding, Oberer Stadtplatz gegenüber der Volksbank, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte. Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass zum Zeitpunkt des Anbringens der bargeldlosen Organstrafverfügung kein Parkschein an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebracht war und der Bw daher die Parkgebühr nicht entrichtet hat.

 

4.4. Verschulden

 

Das Oö. Parkgebührengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Die Behörde erster Instanz hatte daher nicht den Beweis des Verschuldens des Bw zu führen. Vielmehr wäre es am Bw gelegen gewesen, die gemäß § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

 

Dem Bw ist es jedoch weder vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Verantwortung des Bw ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Einspruch hat er zwar auf Zeugen hingewiesen und das Vorliegen des Parkscheines vorgebracht, in der Folge aber weder die Bekannten namhaft gemacht noch den Parkschein vorgelegt. In Kenntnis der vorliegenden Fotos hat er in der Berufungsschrift nicht mehr auf den Parkschein Bezug genommen und nur mehr vage mögliche Zeugen ins Spiel gebracht. Die Bekanntgabe der Namen und ladungsfähiger Adressen hat er unterlassen. Abgesehen davon, dass der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte, trägt auch die Bekanntgabe der angeblichen Zeugen nicht zur Klärung bei. Mangels ladungsfähiger Adressen konnten diese auch nicht zeugenschaftlich befragt werden.

Im Hinblick auf die widerspruchsfreie Stellungnahme des einschreitenden Organs und die eindeutigen Fotos vom am Tatort zur Tatzeit abgestellten Pkw war dem Vorbringen des Bw nicht zu folgen.

 

Der Bw hat jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist somit gegeben.

 

4.5. Strafbemessung

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Strafmildernd konnte kein Umstand gewertet werden. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Mangels Mitwirkung nahm die belangte Behörde eine Schätzung der Einkommensverhältnisse des Bw vor, wobei sich diese Schätzung als nicht unplausibel erwies. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedürfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält trotz der nunmehr bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse die verhängte Geldstrafe, die im untersten Bereich des Strafrahmes angesiedelt ist, jedenfalls für angemessen und ausreichend, um den Bw in Hinkunft von einer gleichgelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr kann nicht als geringfügiges Verschulden eingestuft werden. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

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