Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164875/28/Zo/Jo VwSen-522511/24/Zo/Jo

Linz, 06.07.2010

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn X, vertreten durch X, vom 22.02.2010 gegen

 

das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 05.02.2010, Zl.
S 6686/ST/09 wegen sechs Übertretungen der StVO sowie

 

den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 05.02.2010, Zl. 2/L-Fe-269/2009 sowie 2/L-NSch-143/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen

 

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.05. und 17.06.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird hinsichtlich der Punkte 1., 3., 4. und 5. zur Gänze abgewiesen.

       Hinsichtlich Punkt 5. wird die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 geändert.

 

II.           Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird hinsichtlich Punkt 6. im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "wobei Sie eine Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h erreichten" entfällt.

       Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung in diesem Punkt teilweise stattgegeben und die Strafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt. Die Strafnorm wird auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 geändert.

 

 

 

III.        Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird hinsichtlich Punkt 2. stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

IV.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 230 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 440 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 1., 3., 4. und 5. bestätigten Strafen).

 

V.           Die Berufung gegen den Bescheid vom 03.02.2010 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es statt "Klassen AS und B" richtig zu lauten hat: "Klassen A und B".

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.:          § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu IV.:           §§ 64ff VStG;

zu V.:            §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 und Abs.3 Z1 sowie Abs.4, 26 Abs.2 Z1, 24 Abs.3, 32 Abs.1 FSG und § 14 Abs.2 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20.09.2009 von 17.37 Uhr bis 17.39 Uhr in 4400 Steyr

 

1.       von der X kommend links in die X einbiegend, in Fahrtrichtung stadteinwärts, weiter entlang der X in Richtung X fahrend, den PKW mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der mittels geeichtem und überprüften Alkomaten festgestellte Atemalkoholgehalt 0,81 mg/l betragen habe;

2.       weiters habe er entlang dieser Fahrtstrecke auf Höhe des Objektes X Nr. 37a im Kreuzungsbereich mit der X sein Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug plötzlich nach links verrissen habe;

3.       im Kreuzungsbereich X nach links auf den Fahrstreifen der entgegenkommenden Fahrtrichtung sowie

4.       unmittelbar anschließend vom Busfahrstreifen im Bereich der stadtauswärts gelegenen Bushaltestelle nach rechts auf den stadteinwärts führenden Fahrstreifen der X den jeweils durchgeführten Wechsel des Fahrstreifens nicht so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, da er die jeweiligen Fahrstreifenwechsel überhaupt nicht angezeigt habe;

5.       den unter Punkt 4. angeführten Fahrstreifenwechsel habe er durchgeführt, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, da ein auf den stadteinwärts fahrenden Fahrstreifen fahrender Lenker eines Motorrades sein Kraftfahrzeug mit einer Vollbremsung abbremsen musste, um einen Auffahrunfall zu verhindern;

6.       bei dieser Fahrt ab der Kreuzung X bis etwa auf Höhe des Objektes X Nr. 37a habe er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten, wobei er eine Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h erreicht habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1,  § 7 Abs.1, § 11 Abs.2, § 11 Abs.1 und § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) wegen Punkt 1., dreimal 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) wegen der Übertretungen zu den Punkten 2., 3. und 4., 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) wegen Punkt 5. und 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) wegen der Übertretung nach Punkt 6. verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 245 Euro verpflichtet.

 

2. Mit dem ebenfalls angefochtenen Führerscheinentzugsbescheid hat die BPD Steyr dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab dem 08.10.2009 (Tag der Zustellung des Mandatsbescheides) entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten und dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in dieser Zeit in Österreich Gebrauch zu machen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen brachte der Berufungswerber zusammengefasst vor, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten habe. Das Straferkenntnis widerspreche dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Die Bescheide würden sich mit den Beweisergebnissen nicht auseinandersetzen und es sei auch nicht berücksichtigt, dass die Anzeige von einer Privatperson stamme. Weiters wurden die jeweiligen Tatzeiten und Tatorte bestritten.

 

4. Der Polizeidirektor von Steyr hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.05. sowie 17.06.2010. An dieser hat der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Polizeibeamten GI X und AI X, Herr X, Herr X und Herr X sowie Frau X als Zeugen einvernommen.

 

5.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

5.1.1. Der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X fuhr am 20.09.2009 in der Zeit von 17.37 Uhr bis 17.39 Uhr in Steyr von der X kommend nach links einbiegend in die X auf dieser in Richtung stadteinwärts sowie weiter entlang der X in Richtung X bis zum Sparmarkt am X. Auf der X im Bereich zwischen der X und dem Objekt X 37a überschritt er die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h deutlich. Im Bereich der X wechselte er den Fahrstreifen nach links und fuhr in Richtung der auf der anderen Straßenseite befindlichen Bushaltestelle und unmittelbar darauf wieder nach rechts vom Busfahrstreifen auf seinen Fahrstreifen zurück. Beide Fahrstreifenwechsel zeigte er nicht an. Den Wechsel auf den rechten Fahrstreifen führte er durch, ohne den auf diesem Fahrstreifen fahrenden Motorradfahrer zu beachten, wobei er den Fahrstreifen so überraschend und knapp vor dem Motorradfahrer wechselte, dass dieser eine Vollbremsung durchführen musste, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Um 18.23 Uhr wurde mit dem Alkomat der Marke Siemens W05-580 ein Alkotest durchgeführt, welcher einen Atemalkoholgehalt von 0,81 mg/l ergab. Der Alkomat war gültig geeicht.

 

5.1.2. Zur Frage, von wem dieser PKW bei der oben beschriebenen Fahrt gelenkt wurde, gibt es folgende unterschiedliche Beweisergebnisse:

 

Der Anzeiger fuhr mit seinem Motorrad am abgestellten PKW in der X vorbei, wobei sich in diesem Zeitpunkt zwei Personen im Fahrzeug befanden. Er erkannte wenig später auf der Polizeiinspektion Ennser Straße den Berufungswerber als jene Person, welcher zu diesem Zeitpunkt auf dem Lenkersitz gesessen ist. Dieser PKW bog – kurz nachdem der Anzeiger an diesem vorbeigefahren war – hinter ihm in die X ein und überholte den Anzeiger unmittelbar danach. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Anzeiger nicht auf den Lenker geachtet. Zum zeitlichen Ablauf ist festzuhalten, dass der Anzeiger diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich schilderte. Das Fahrzeug ist jedenfalls ganz kurz (wenige Sekunden) nach dem Anzeiger abgebogen und überholte diesen in der Folge sehr rasch. Lediglich bezüglich des Überholvorganges sind die Angaben etwas unterschiedlich (in der Anzeige ist angeführt "auf Höhe der X" in der Berufungsverhandlung gab der Zeuge an "noch vor dem Ende des Abbiegevorganges"). Im Hinblick darauf, dass der Überholvorgang zwangsläufig eine bestimmte Zeit andauert und in dieser auch eine gewisse Fahrtstrecke zurückgelegt wird, ist diese Ungenauigkeit jedoch leicht erklärbar und macht die Angaben des Anzeigers nicht unglaubwürdig. Ansonsten gibt es in den Ausführungen des Anzeigers zum Lenker keinerlei Widersprüche. Er machte bei der Verhandlung insgesamt einen sachlichen und besonnenen Eindruck.

 

Der gegenständliche PKW wurde vom Zeugen AI X um 17.45 Uhr in der X angehalten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich lediglich X als Lenker im Fahrzeug. Nach Angaben des Zeugen X hat er diesen Lenker befragt, wer gerade vorher im Bereich des X gefahren sei und X habe ihm gesagt, dass dort X gefahren sei. Er selbst sei nur ein kurzes Stück gefahren. Nach den Angaben des Zeugen X war mit X bei der Amtshandlung ein "normales" Gespräch möglich. Er wirkte weder verwirrt, noch war er offensichtlich alkoholisiert. Ein Missverständnis bei diesem Gespräch (allenfalls betreffend die Frage nach dem Eigentum am PKW und den Lenker des PKW`s) schloss der Zeuge X aus. Der Zeuge X gab dazu an, dass er sich zwar noch an die Befragung, nicht mehr aber an seine Antwort erinnern könne. Er sei damals alkoholisiert und gestresst gewesen.

 

 

Der Berufungswerber selbst gab während der Amtshandlung an, nicht selbst gefahren zu sein, den Lenker kenne er nicht. Er habe sich von diesem den Führerschein zeigen lassen, wisse den Namen aber nicht. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen X und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Ca. 1,5 Stunden später gab er dann an, dass der PKW vom Lebensgefährten seiner Mutter, Herrn X gelenkt worden sei. Er konkretisierte dies in weiterer Folge dahingehend, dass X Beifahrer gewesen und er auf dem Rücksitz gesessen sei. In der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sie vorerst Musik gehört hätten und zu diesem Zeitpunkt sei er auf dem Fahrersitz und X auf dem Beifahrersitz gesessen. Auf Ersuchen seiner Mutter sei dann X gekommen und habe auf dem Fahrersitz Platz genommen, er selber habe auf den Beifahrerplatz und Herr X nach hinten gewechselt.

 

Der Zeuge X gab am Vorfallstag um ca. 19.50 Uhr gegenüber GI X an, dass er den PKW vor ca. einer Stunde gelenkt habe, war jedoch nicht zu einer Niederschrift bereit. In weiterer Folge gab er an, dass er sich an den Zeitpunkt der Fahrt nicht mehr erinnern könne, aber von Frau X den Schlüssel bekommen habe. Diese habe ihn ersucht, den Berufungswerber und seinen Freund zu fahren und er habe diese zum Sparmarkt auf den X gebracht und sei dann zu Fuß zurück zum Kaffeehaus gegangen.

 

Der Zeuge X gab am 23.09.2009 vor der Polizei an, dass X, X und er vom Lokal zum PKW gegangen seien. Er sei auf dem Beifahrersitz gesessen, X habe den PKW in Betrieb genommen und X sei hinten gesessen. Diese Angaben bestätigte er bei seinen Einvernahmen vor der BPD Steyr am 03.12.2009 sowie in der Berufungsverhandlung am 17.06.2010.

 

Die Mutter des Berufungswerbers, Frau X gab als Zeugin an, dass sie X gebeten habe, ihren Sohn und X nach Hause zu bringen. Die Beiden seien schon vorher beim Auto gewesen. Sie wisse nicht, wer auf welchem Platz gesessen sei, beim Abbiegen des Fahrzeuges von der X in die X habe sie aber gesehen, dass ihr Lebensgefährte X den PKW gelenkt habe.

 

5.2. Zu diesen unterschiedlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

5.2.1. Unmittelbar bei der gegenständlichen Fahrt wurde der Lenker von niemanden gesehen, allerdings wurde der Berufungswerber wenige Sekunden vorher vom Zeugen X auf dem Lenkersitz sitzend gesehen, wobei dieser Zeuge den Berufungswerber noch am selben Tag identifiziert hat. Der Zeuge X machte einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck und seine Angaben, dass das Fahrzeug so knapp nach ihm weggefahren ist, dass seiner Meinung nach keine Zeit für einen Fahrerwechsel geblieben wäre, ist gut nachvollziehbar. Der Zeuge X hat während der Amtshandlung den Berufungswerber als Lenker bezeichnet. Der Berufungswerber selbst hat während der Amtshandlung behauptet, den anderen Lenker nicht zu kennen.

 

Der Zeuge X hat mehr als zwei Stunden nach dem Vorfall behauptet, das Fahrzeug vor ca. einer Stunde gelenkt zu haben und war auch nicht bereit, diese Angaben in einer Niederschrift festhalten zu lassen. Alle diese von den Polizeibeamten geschilderten Angaben der Zeugen bzw. des Berufungswerbers selbst wurden von diesen nicht in Abrede gestellt sondern lediglich versucht, diese Angaben mit Verwirrung, Stress bzw. mangelnder Erinnerung zu erklären.

 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben gleich nach dem Vorfall am ehestens den Tatsachen entsprechen. Die im Nachhinein behauptete Lenkereigenschaft des X wirkt hingegen konstruiert. Warum soll der Berufungswerber nicht in der Lage gewesen sein, auf diesen wesentlichen Umstand gleich bei der Amtshandlung hinzuweisen? Spätestens nach dem Alkotest musste ihm klar sein, dass der Vorfall für ihn schwerwiegende Konsequenzen hat. Wäre tatsächlich X der Lenker gewesen, so hätte der Berufungswerber wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen. Auch für X ist kein Grund ersichtlich, warum dieser gleich nach seiner Anhaltung seinen Freund zu Unrecht in die Sache hätte hineinziehen sollen. Wäre tatsächlich X der Lenker gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass X dies gleich bekannt gegeben hätte.

 

Ein offensichtlicher Widerspruch ergibt sich auch hinsichtlich der Sitzpositionen der einzelnen Personen im Fahrzeug. Der Berufungswerber behauptete vorerst, dass X Beifahrer gewesen sei und er auf dem Rücksitz gesessen sei. In der Verhandlung widersprach er sich insofern selber, als er dann behauptete, dass sie vorher Musik gehört hätten, wobei er auf dem Fahrersitz und X auf dem Beifahrersitz gesessen seien. Dann habe er auf den Beifahrersitz und X nach hinten gewechselt und X sei gefahren.

X hingegen behauptete von Anfang an, dass alle drei gemeinsam zum PKW gegangen seien und er auf dem Beifahrersitz sowie der Berufungswerber hinten Platz genommen hätten. Nach den übereinstimmenden Angaben der sonstigen Zeugen waren jedoch der Berufungswerber und X vorher alleine im Fahrzeug und X ist erst später dazugekommen.

 

All diese Überlegungen sprechen eindeutig dafür, dass der PKW zur angeführten Zeit im Bereich des Stadtteiles X tatsächlich vom Berufungswerber gelenkt wurde. Dieses Ergebnis kann auch nicht durch die Aussagen der Mutter des Berufungswerbers erschüttert werden. Offensichtlich wollte diese ihren Sohn beschützen, was zwar menschlich verständlich ist, im Hinblick auf alle anderen dargestellten Beweisergebnisse und Überlegungen aber nicht mehr zu einer anderen Beurteilung führen kann. Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber den PKW im Stadtteil X selbst gelenkt hat.

 

5.2.2. Der vom Berufungswerber erstmals in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Nachtrunk ist schon deshalb nicht glaubwürdig, weil er bei der Amtshandlung diesbezüglich nichts erwähnt hat. Zu den übrigen dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen ist festzuhalten, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (Punkt 2.) in der Berufungsverhandlung vom Anzeiger nicht mehr konkret angeführt wurde. Die anderen Übertretungen hat der Anzeiger aber auch in der Berufungsverhandlung noch bestätigt. Die genaue Beschreibung erfolgte dabei bereits in der Anzeige bei der Polizei. Eine nochmalige Konkretisierung in der Berufungsverhandlung war nicht notwendig, weil diese Vorfälle vom Berufungswerber und den von ihm beigebrachten Zeugen nicht konkret bestritten wurden. Diese haben lediglich behauptet, dass ihnen bei der Fahrt nichts aufgefallen sei. Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung (Punkt 6.) ist noch festzuhalten, dass die Höhe der Geschwindigkeit vom Anzeiger wohl nur grob geschätzt werden konnte. Eine ziffernmäßige Festlegung war sicher nicht genau möglich. Jedenfalls hat der Berufungswerber den mit 50 km/h fahrenden Anzeiger überholt, weshalb von einer deutlichen Überschreitung dieser Geschwindigkeit auszugehen ist.

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

6.2. Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den PKW bei der gegenständlichen Fahrt im Bereich des Stadtteiles X gelenkt hat. Sein Atemluftalkoholgehalt von 0,81 mg/l wurde mit einem geeichten Alkomat gemessen. Der Berufungswerber hat nach den glaubwürdigen Angaben des Anzeigers beide Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt und beim Zurückwechseln auf den rechten Fahrstreifen den hinter ihm fahrenden Anzeiger zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt. Er hat den mit 50 km/h fahrenden Motorradfahrer im Ortsgebiet überholt und damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten. Er hat also diese ihm vorgeworfene Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Lediglich der Vorwurf in Punkt 2. des Straferkenntnisses (Missachtung des Rechtsfahrgebotes) konnte aufgrund der Angaben in der Berufungsverhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen war.

 

Bezüglich Punkt 5. (Fahrstreifenwechsel) ist anzuführen, dass die strafsatzerhöhenden Umstände des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 (besondere Gefährlichkeit oder besondere Rücksichtslosigkeit) in den bisherigen Verfolgungshandlungen der Erstinstanz nicht enthalten waren und der Vorfall in der Zwischenzeit mehr als sechs Monate zurückliegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung konnte ziffernmäßig nicht exakt festgelegt werden, sodass zugunsten des Berufungswerbers davon auszugehen ist, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um weniger als 40 km/h überschritten hat, sodass nicht die Strafnorm des § 99 Abs.2e StVO 1960 anzuwenden war. Für beide Fälle war daher die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 abzuändern.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

6.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes
1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach einer anderen Bestimmung der StVO zu bestrafen ist.

 

Über den Berufungswerber scheint eine Vormerkung wegen eines Alkoholdeliktes und einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahr 2008 auf. Er weist weiters vier verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Diese sind als straferschwerend zu berücksichtigen.

 

Bezüglich des Alkoholdeliktes ist anzuführen, dass der Berufungswerber den strafsatzbestimmenden Grenzwert nur knapp überschritten hat, weshalb trotz der einschlägigen Vormerkung die Strafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusetzen war. Bezüglich der in Punkt 5. und 6. angeführten Übertretungen ist anzuführen, dass diese in aller Regel zu einer Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs führen, weshalb bereits aus diesem Grund erhebliche Strafen notwendig sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bezüglich Punkt 5. und 6. ein niedrigerer Strafrahmen anzuwenden ist, sind Strafen in Höhe von jeweils 100 Euro angemessen. Bezüglich Punkt 6. (Geschwindigkeitsüberschreitung) war die von der Erstinstanz verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen, weil die Höhe der Geschwindigkeit nicht festgestellt werden konnte. Diese Strafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen der (niedrigeren) Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 nur zu ca. 15 % aus und erscheinen auch deshalb nicht überhöht. Dies gilt auch für die sonstigen Strafen, welche den Strafrahmen nur zu 7 % ausnutzen.

 

Trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen in unbekannter Höhe aus seiner Beschäftigung als Saisonarbeiter in Spanien bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca. 10.000 Euro) erscheinen die Strafen notwendig, um den Berufungswerber von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den gesetzlich angeführten Bestimmungen begründet.

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

7.2. Der Berufungswerber hat bei der gegenständlichen Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von mehr als 0,8 mg/l aufgewiesen, weshalb er eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG zu verantworten hat. Er hat dabei erstmalig ein Alkoholdelikt in dieser Höhe begangen, sodass gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Mindestentzugsdauer sechs Monate beträgt.

 

Bei der Wertung dieses Deliktes ist weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits vor ca. zwei Jahren ein Alkoholdelikt begangen hat. Offenbar haben die damals verhängten Maßnahmen nicht ausgereicht, um ihn von weiteren solchen Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber hat durch sein Fahrverhalten die Gefahren, welche mit dem alkoholisierten Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, noch erhöht, was im Rahmen der Wertung ebenfalls zu seinem Nachteil zu berücksichtigen ist. Weiters darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber am 13.11.2009 den PKW trotz der entzogenen Lenkberechtigung wiederum gelenkt hat.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Annahme der Erstinstanz, dass der Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit erst zwölf Monate nach Zustellung des Entzugsbescheides wiedererlangt, durchaus zutreffend. Es war daher auch die Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung abzuweisen. Die sonstigen im angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen sind in den jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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