Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165021/9/Fra/Gr

Linz, 01.07.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. März 2010 , VerkR96-2727-2009, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschuldigte gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt wird.

 

II. Der Beschuldigte hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er sich als Lenker des PKW X, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 19. April 2009 um 17:10 Uhr in Ried im Innkreis auf der X in Fahrtrichtung in X festgestellt worden ist, dass die für die verkehrs- u. betriebssichere Verwendung des PKWs maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Räder der Hinterhachse keine Freigängigkeit mehr aufwiesen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil eine 2000 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in dem Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel hinsichtlich seines Antrages auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten und die Anwendung des § 21 VStG beantragt sowie auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat demnach zu prüfen, ob im Sinne des Antrages des Bw § 21 VStG anzuwenden ist.

 

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.2001, 99/09/0264), ermächtigt diese Vorschrift trotz Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offenstehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum. Liegen beide im
§ 21 Abs.1 leg.cit. genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutete Folgen vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände des aktenkundigen Sachverhaltes ist von einem geringfügigen Verschulden auszugehen. Nachteilige Folgen durch die Verwaltungsübertretung sind ebenso nicht evident. Es liegend daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 VStG vor, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Aus spezialpräventiven Gründen war eine Ermahnung auszusprechen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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